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   BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05   

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https://dejure.org/2005,322
BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05 (https://dejure.org/2005,322)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 (https://dejure.org/2005,322)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05 (https://dejure.org/2005,322)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Spielvertrag: Rechtliche Tragweite von "Selbstsperren" gegenüber dem Spielcasino; Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten im Spielcasino; Beim Spielcasino beantragte Spielsperre wegen Spielsucht; Schutzpflichten auf Wahrnehmung von Vermögensinteressen; Überwachung und ...

  • Glücksspiel & Recht

    Schadensersatz bei Nichteinhaltung von Spielbank-Sperre

  • Judicialis

    BGB § 157 C; ; BGB § 133 B

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 157; BGB § 133
    Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers auf Ersatz von Spielverlusten wegen mangelnder Kontrolle durch die Spielbank

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftung einer Spielbank bei Nichtbeachtung einer vertraglichen Selbstsperre durch den Spieler; Haftung aus § 280 I (pVV); Einwand des Mitverschuldens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Rechtsfolgen einer "Eigensperre" des Spielsüchtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157 § 133
    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung einer vereinbarten Spielsperre durch eine Spielbank

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank auf Erstattung verspielter Geldbeträge

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Spielbank-Sperre

  • heise.de (Pressebericht, 30.01.2006)

    Biometrie-geprüft in die Spielbank

  • heise.de (Pressebericht, 30.01.2006)

    Biometrie-geprüft in die Spielbank

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielbank-Sperre

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 157, 133
    Schutzpflichten der Spielbank nach Annahme eines Antrags auf Eigensperre

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesperrter Spieler zockt im Automatensaal - BGH: Spielcasinos müssen Kontrollen verbessern

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank auf Erstattung verspielter Geldbeträge bejaht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Kontrollpflicht auch für Automatenspielsäle bei einer Spielbank

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Pflicht des Casinos zur Zahlung verspielter Geldbeträge an gesperrten Spieler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensersatz bei Spielbanken-Selbstsperre? - Volltext

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erstattung von Spielverlusten bei antragsgemäß erteilter Spielsperre

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftung einer Spielbank bei Nichtbeachtung einer vertraglichen Selbstsperre durch den Spieler; Haftung aus § 280 I (pVV); Einwand des Mitverschuldens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 165, 276
  • NJW 2006, 362
  • MDR 2006, 619
  • MDR 2006, R 9
  • VersR 2006, 281
  • WM 2006, 493
  • WM 2006, 495
  • JR 2006, 467
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
    b) Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).

    a) Allerdings hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136 = NJW 1996, 248) entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre grundsätzlich keine Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründe, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetze, und dass eine Spielbank auch bei einer verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet seien.

    Dagegen erwachsen dem Betroffenen aus einer derartigen - einseitigen - Spielsperre keinerlei Rechte (BGHZ 131, 136, 139; insoweit zustimmend Peters aaO S. 182 bei Fn. 65).

    Zwar weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des XI. Zivilsenats in BGHZ 131, 136 ab.

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 137/93

    Kontrahierungszwang von Spielbanken

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
    Sie kann deshalb auch den Zutritt zu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 = ZIP 1994, 1274, 1275 f) und bestimmten Personen eine Spielsperre erteilen.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
    Der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 102, 197, 215 = NVwZ 2001, 790, 793).
  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
    Indessen ist der III. Zivilsenat infolge der zwischenzeitlichen Änderung der Geschäftsverteilung für das hier in Rede stehende Rechtsgebiet nunmehr zuständig (vgl. BGHZ 28, 16, 28 ff; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 2005, § 132 GVG Rn. 4).
  • OLG Hamm, 07.10.2002 - 13 U 119/02

    Rechtsnatur und Wirkungen einer vereinbarten Spielsperre in einem Spielkasino

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
    Die Vorinstanzen haben - in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Klägerin und in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm NJW-RR 2003, 971 - die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich durch die Annahme des Antrags auf Eigensperre vom 21. Januar 1997 gegenüber dem Ehemann der Klägerin rechtsgeschäftlich verpflichtet, keine wirksamen Spielverträge mit ihm abzuschließen.
  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Der BGH hat logischerweise umgekehrt entschieden (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05).

    Ein solches ist ausgeschlossen, wenn durch den Mitverschuldenseinwand der Schutzzweck der Norm entwertet werden würde (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 Rn. 20 - juris).

    Somit kann der Zahlungsdienstleister dem Anweisenden nur ein "qualifiziertes" Mitverschuldenentgegenhalten (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 Rn. 18 - juris).

  • OLG Köln, 31.10.2022 - 19 U 51/22

    Teilnahme an Online-Glücksspielen - Rückzahlungsanspruch eines Spielers

    § 254 BGB kann auch demjenigen Glücksspieler nicht entgegen gehalten werden, der im Rahmen eines Selbstsperrevertrags zur Befriedigung seiner Spielsucht das Hausrecht der Spielbank verletzt (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, juris).
  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

    a) Eine Spielbank hat auch bei Automatenspielsälen eine generelle Kontrollpflicht, die den Zutritt von antragsgemäß gesperrten Spielern verhindern soll (Fortführung von BGHZ 165, 276).

    b) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe.

    Der Senat hat durch Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) - in teilweiser Abkehr vom Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136) - entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.

    a) Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276, 280) ausgeführt hat, besteht der Sinn einer auf eigenen Antrag des Spielers verhängten Spielsperre im Schutz des Spielers vor sich selbst.

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass nach Angaben der Deutschen Hauptstelle gegen Suchtgefahren über 80 % der Spielsüchtigen am Automaten spielen und der Anteil des "Kleinen Spiels" am Gesamtertrag der Spielbanken im Jahre 2002 immerhin 73, 5 % betrug (mitgeteilt von Schimmel, NJW 2006, 958, 959 Fn. 11 m.w.N. [Besprechung des Senatsurteils BGHZ 165, 276 = NJW 2006, 362]).

    Im Übrigen hat der Senat in BGHZ 165, 276 darauf hingewiesen, dass eine solche Aussage allenfalls als allgemeine Geschäftsbedingung rechtliche Verbindlichkeit erzeugen könnte.

    Aus dieser - inzwischen durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Beklagte folgern, dass ihr jedenfalls beim Kleinen Spiel gegenüber den gesperrten Spielern - insoweit auch in Einklang mit der Spielordnung - keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die deutlichen Hinweise darauf hinausgingen, dass gesperrten Spielern der Zutritt zum Spielsaal/Automatenspielsaal nicht gestattet sei und weder Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Gewinne noch auf Rückerstattung von Spielverlusten beständen.

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10

    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

    Diese Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 280 f und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, BGHZ 174, 255 Rn. 7, 10) und wird von der Beklagten zu Recht nicht mit einer Revisionsgegenrüge angegriffen.

    Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig, ungeachtet dessen, dass die unter Verstoß gegen den Sperrvertrag zustande gekommenen Spielverträge für sich genommen grundsätzlich wirksam sind (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO S. 281).

    Dass bei insoweit pflichtwidrigem Verhalten der Spielbank die Teilnahme am Glücksspiel gerade dem Wunsch und Willen des Spielers entspricht, ist nach dem Sinn des Sperrvertrags irrelevant, ändert deshalb weder etwas an der Pflichtverletzung der Spielbank noch ist dies als haftungsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden des Spielers zu bewerten (Senat, Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 282 f und vom 22. November 2007, aaO Rn. 16).

    Der Betrieb einer Spielbank ist angesichts der damit verbundenen Gefahren eine an sich unerwünschte Tätigkeit, deren staatliche Konzessionierung ihre Legitimität nur durch die öffentliche Aufgabe erhält, das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfGE 28, 119, 148; 102, 197, 215 f; Senat, Urteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93, ZIP 1994, 1274, 1276 und 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05, BGHZ 165, 276, 278 f; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, juris Rn. 48, 63).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 2005, aaO S. 280 und vom 22. November 2007, aaO Rn. 10) liegt dem Antrag auf Eigensperre gerade die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Der Spielsüchtige kann sich durch eine Selbstsperre vor einer suchtbedingten Selbstschädigung schützen und aus einer Selbstsperrenvereinbarung ggf. auch Schadensersatzansprüche herleiten (vgl. BGH vom 15.12.2005 BGHZ 165, 276; vom 22.11.2007 BGHZ 174, 255).
  • VG Berlin, 18.05.2012 - 35 K 199.10

    Aufhebung einer Spielersperre

    Ungeachtet der Konzessionserteilung betreibt die Beklagte ihre Spielbank als privatwirtschaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtlicher Grundlage in rechtliche Beziehungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05 u. III ZR 66/05 -, Rn. 8; zit. nach juris).

    Dieser liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, im Schutz des Spielers vor sich selbst (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -, Rn. 8, und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07; Rn. 10; beide zit. nach juris; ebenso zuvor auch schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 11).

    Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., vom 22. November 2007, a.a.O., und vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).

    Ihrem Inhalt nach ist diese vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, zukünftig das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 9, und vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 12).

    Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 13).

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 190/07

    Wirksamkeit eines Internet-Spielvertrages bei fehlender Limitsetzung

    Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 - WM 2008, 38, 39 Rn. 10).
  • LG Hamburg, 28.04.2011 - 332 O 258/10

    Schadensersatzanspruch gegen Spielbankbetreiber wegen Pflichtverletzung aus

    Insoweit hat der BGH in der von den Parteien zitierten Entscheidung vom 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 (zit. nach Juris) in Rn. 11 ausgeführt, dass es bei einer auf Antrag des Spielers erteilten Sperre nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank geht, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will.

    Der Antrag auf Selbstsperre enthielt dort nämlich den Hinweis: "Mir ist weiterhin bekannt, dass diese Selbstsperre nur für das "Große Spiel" vorgemerkt wird und für das Automatenspiel nicht berücksichtigt werden kann, weil meine persönlichen Daten im Automatenspiel nicht registriert werden und damit keine Überwachungsmöglichkeit besteht" (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rn. 1, zit. nach Juris).

    (...) Aus dieser - inzwischen durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Beklagte folgern, dass ihr jedenfalls beim Kleinen Spiel gegenüber den gesperrten Spielern - insoweit auch in Einklang mit der Spielordnung - keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen" (BGH, a. a. O., Rn. 17).

    "Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005, III ZR 65/05, BGHZ 165, 276 durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung (BGH, 31. Oktober 1995, XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136) jedoch annehmen, dass eine derartige generelle Kontrollpflicht nicht bestehe.

  • OLG Hamburg, 12.04.2012 - 11 U 100/11

    Ansprüche des Kunden einer Spielbank aufgrund eines Spielsperrvertrages

    Zweck und Inhalt dieser Pflicht ist gerade, sich "paternalistisch" vor den Spielwunsch des Kunden zu stellen und ihn vor aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtender wirtschaftlicher Schäden zu bewahren (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05; Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07und Urteil v. 20.10.2011, AZ. III ZR 251/10 - zitiert nach juris).

    Die insofern unter Ziffer 3 des Spielsperrvertrages 02/07 (Anlage K 4) enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Automatenspiels ist als von der Beklagten verwendete vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unwirksam, da sie diese wesentliche Pflicht vor dem Hintergrund der empirischen Daten zur Nutzung des Automatenspiels durch Spielsüchtige (vgl. hierzu BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 11 - zitiert nach juris) in erheblichen Maße einschränkt und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (vgl. BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rz. 16; BGH Urteil v. 22.11.2007, Az. III ZR 9/07, Rz. 12 - zitiert nach juris).

    Hierbei ist festzustellen, dass die maßgebliche Änderung in der Rechtsprechung des BGH durch das Urteil vom 15.12.2005 (BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05 - zitiert nach juris) gesetzt wurde, in dem der BGH sich von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 (Urteil v. 31.10.1995, Az. XI ZR 6/95 - zitiert nach juris) abwendete und aus dem Spielsperrvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Spielbank ableitete, im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen in ihren Betrieben das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern.

    Gerade aufgrund der Hervorhebung und anschließenden ausdrücklichen Nichtbeantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage durch das BGH-Urteil 2005 (siehe BGH Urteil v. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05, Rz. 15 - zitiert nach juris) musste die Beklagte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon ab Erlass dieses Urteils damit rechnen, dass die Gerichte die hervorgehobene Frage auch im Sinne einer generellen Zugangskontrolle im Automatenspielbereich beantworten könnten.

  • OLG Hamm, 04.12.2006 - 22 U 250/05

    Zumutbare Maßnahmen einer Spielbank zum Schutz eines gesperrten Spielers nach

    Nach den aktuellen Urteilen des BGH vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 und III ZR 66/05 ist es nicht zu billigen, den Vertrag über die Selbstsperre so auszulegen, dass die mit einem Spieler, der sich trotz der bestehenden Sperre den Zugang zur Spielbank beschafft, geschlossenen Spielverträge als nichtig zu behandeln und dem Spieler nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Herausgabe der verlorenen Spieleinsätze zu gewähren, weil dies den berechtigten Interessen der Spielbank nicht gerecht wird.

    In den Entscheidungen vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 und III ZR 66/05 - hatte der BGH die Frage des Bestehens von Kontrollpflichten der zuständigen Mitarbeiter der Beklagten außerhalb der dort in Rede stehenden Telecash-Abhebungen ausdrücklich offen gelassen.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 6 U 96/09

    Formularmäßige Vereinbarung von Einschränkungen des Umfangs einer Spielsperre in

  • LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22

    Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10

    Formularmäßige Vereinbarung von Einschränkungen des Umfangs einer Spielsperre in

  • OLG Celle, 20.11.2007 - 4 W 206/07

    Gültigkeit der Sperrmitteilung einer Spielbank in anderen Spielbanken;

  • LG Koblenz, 26.06.2007 - 6 S 342/06

    Zum online-Roulettespiel

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 22 U 46/05

    Ansprüche des Nutzers eines Spielcasinos wegen Verletzung einer auf dessen

  • LG Düsseldorf, 19.06.2009 - 12 O 364/08

    Abschluss von Spielsperrverträgen zwischen einem Casino und den Gästen; Anspruch

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 66/05

    Schadensersatzansprüche gegen eine Spielbank wegen Nichteinhaltung einer

  • OLG Köln, 21.06.2007 - 4 WF 82/07

    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung der Entstehung einer

  • OLG Rostock, 16.09.2010 - 7 W 38/10

    Rechtsfolgen des Bestreitens der Gegenseite im PKH-Prüfungsverfahren; Haftung des

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