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   BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66   

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https://dejure.org/1967,1153
BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1153)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1967 - III ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1153)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 (https://dejure.org/1967,1153)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung des Parteiwillens - Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Erbvertrages - Anforderungen an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1967, 470
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62
    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).

    Die Form des Erbvertrages (§ 2276 BGB) müßte nur gewahrt werden, wenn der Erbvertrag und das Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden eine rechtliche Einheit bilden sollten; eine solche Annahme kann nur durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt werden (BGHZ 36.65, 71); die zeitliche und inhaltliche Beziehung des Verpflichtungsgeschäfts zum Erbvertrag reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1963, 1602).

    Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf eine derartige Verpflichtung beruft (BGHZ 31, 13, 19 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] ; BGH NJW 1963, 1602), hier der Kläger.

    Der Hinweis der Revision, die Rechtsprechung habe in einem vergleichbaren Fall eine Veräußerung zur Abwendung einer Notlage zugelassen, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn dort (vgl. BGH NJW 1963, 1602) war in tatrichterlicher Vertragsauslegung festgestellt worden, daß der Verpflichtete zur Abwendung einer Notlage habe veräußern dürfen, insoweit liegen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht verschieden.

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).

    Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf eine derartige Verpflichtung beruft (BGHZ 31, 13, 19 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58] ; BGH NJW 1963, 1602), hier der Kläger.

    Wenn mit dem Verzicht auf den Pflichtteil die Erbeinsetzung der Stiefsöhne und die zusätzliche Verpflichtung der Beklagten ein für alle Mal abgegolten sein sollten, so hätte damit jedenfalls die Beklagte ein geringeres und heute wesentlich weniger wirksames Entgelt erhalten als in vergleichbaren Fällen, in denen Zuwendungen der Bedachten "während der künftigen Lebenszeit des Erblassers" (vgl. BGHZ 31, 13/19), etwa laufende Zahlungen, geleistet wurden.

  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Zwar konnte - davon geht auch das Berufungsurteil aus - weder die durch den Erbvertrag begründete tatsächliche Aussicht oder Erwartung, noch der schuldrechtliche Anspruch des Klägers und seiner Brüder durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 12, 115; Staudinger/Dittmann BGB 10./11. Aufl. zu § 2286 Anm. 8; Erman BGB 3. Aufl. zu § 2286 Anm. 2); jedoch kann der Antrag der Beklagten an das Grundbuchamt und die dafür gegebene Begründung durchaus als ein tatsächliches Anzeichen dafür dienen, daß die Beklagte selbst sich gegenüber ihren Stiefsöhnen für gebunden hielt, den Grundbesitz zu erhalten; das hat das Berufungsgericht richtig erkannt und gewürdigt.
  • BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60

    Naturalpacht

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 122/11

    Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines

    In diesen Fällen wird es in der Regel dem Willen der Parteien entsprechen, das unwirksame Verfügungsverbot durch ein weniger weitreichendes zu ersetzen oder durch einen Anspruch auf Zustimmung zu ergänzen, um die ersichtlich nicht gewollte Rechtsfolge der Nichtigkeit des Übergabevertrags insgesamt zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66, FamRZ 1967, 470, 471; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 137 Rn. 17; Staudinger/Kohler, BGB [2011], § 137 Rn. 46).
  • OLG Köln, 14.09.1995 - 2 W 125/95

    Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung

    Es ist allerdings formlos und auch stillschweigend möglich, daß sich der Erblasser entgegen § 2286 BGB zur Sicherung eines erbvertraglich Bedachten in dieser Weise schuldrechtlich verpflichtet (BGH FamRZ 1967, 470; Palandt/Edenhofer, 54. Aufl. (1995), § 2286 Rn. 2 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 15.01.1981 - 19 T 466/80

    Ranggleiche Eintragung mehrerer Vorkaufsrechte

    Zur Begründung wurde angegeben, daß es sich um einen nicht vorrnerkungsfählgen Anspruch handle, wobei auf die Entscheidung des BGH FamRZ 1967, 470 Bezug genommen wurde.

    Dieses rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot hat gemäß § 157 S. 2 BGB nur verpflichtende Wirkung, gibt aber keinen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, wie ihn § 883 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH in FamRZ 1967, 470 ).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.1981 - 3 W 54/81

    Übertragung von Garagen und Sondernutzungsrechten durch Wohnungseigentümer ohne

    Zur Begründung wurde angegeben, daß es sich um einen nicht vorrnerkungsfählgen Anspruch handle, wobei auf die Entscheidung des BGH FamRZ 1967, 470 Bezug genommen wurde.

    Dieses rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot hat gemäß § 157 S. 2 BGB nur verpflichtende Wirkung, gibt aber keinen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, wie ihn § 883 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH in FamRZ 1967, 470 ).

  • BGH, 09.07.1969 - III ZR 175/68

    Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Veräußerung eines

    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat in seinem ersten Urteil vom 27. Februar 1967 (FamRZ 1967, 470) die Auffassung des ersten Berufungsurteils bestätigt, die Beteiligten hätten neben dem Erbvertrag - in rechtlich zulässiger Weise - stillschweigend eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen, in der die Beklagte sich in Richtung einer Verfügungsbeschränkung gebunden habe zu dem Zweck, den Grundbesitz zu erhalten, damit einer der Erben ihn später übernehmen und der Familie erhalten könne und zugleich ihr Alter gesichert sei.

  • LG Aachen, 19.04.1981 - 3 T 142/80

    Vormerkungsfähigkeit eines bedingten Übereignungsanspruchs

    Zur Begründung wurde angegeben, daß es sich um einen nicht vorrnerkungsfählgen Anspruch handle, wobei auf die Entscheidung des BGH FamRZ 1967, 470 Bezug genommen wurde.

    Dieses rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot hat gemäß § 157 S. 2 BGB nur verpflichtende Wirkung, gibt aber keinen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, wie ihn § 883 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH in FamRZ 1967, 470 ).

  • BGH, 30.03.1977 - IV ZR 190/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr einer Schmälerung des Erbes -

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71).
  • LG Hamburg, 13.06.2007 - 304 O 148/07

    Wirksames rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot trotz Grundschuld?

    Dies gilt auch für die Verpflichtung, über ein Grundstück nicht zu verfügen, es sei denn, dass sie mit einem formbedürftigen Geschäft eine rechtliche Einheit bildet (BGH 36, 71; FamRZ 1967, 470).
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Erblasser, der einen Erbvertrag schließt, neben der erbvertraglichen Bindung, die ihn nicht hindert durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB), durch einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Bedachten wirksam verpflichten, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen; ein solcher Vertrag bedarf weder der Form des Erbvertrags noch, wenn es sich um Grundstücke handelt, der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; er kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGHZ 31, 13; BGH NJW 1963, 1602; Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1967 - III ZR 68/66 - = FamRZ 1967, 470).
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