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   BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20   

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https://dejure.org/2021,11855
BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20 (https://dejure.org/2021,11855)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2021 - III ZR 7/20 (https://dejure.org/2021,11855)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - III ZR 7/20 (https://dejure.org/2021,11855)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Eingehungsbetrug auf Grundlage eines Schneeballsystems i.R. eines Anlagemodells; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

  • Betriebs-Berater

    Eingehungsbetrug bei Anlagemodell mit Schneeballcharakter

  • rewis.io

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Schutzgesetzverletzung bei sog. Schneeballsystem; Umfang der Darlegungslast des Geschädigten und sekundäre Darlegungslast des Gegners

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anlegerschutz: Substantiierung des Klagevortrags bei Ansprüchen wegen Anlagebetrugs (Schneeballsystem)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; ZPO § 138
    Sekundäre Darlegungslast des Schädigers bei behaupteter Weiterführung eines Schneeballsystems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Eingehungsbetrug auf Grundlage eines Schneeballsystems i.R. eines Anlagemodells; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Voraussehbarkeit, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), regelmäßig Voraussetzungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast bei "Schneeballsystem"

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Eingehungsbetrug bei als Schneeballsystem betriebenem Anlagemodell

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Darlegungslast bei einem Schnellballsystem?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweiserleichterung für Geschädigte von sog. Schneeballsystemen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlagebetrug: Schadenersatz erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlegerrechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Greensill AG - Beweiserleichterungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1759
  • ZIP 2021, 1278
  • MDR 2021, 745
  • VersR 2021, 1446
  • WM 2021, 921
  • DB 2021, 1063
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. zu dieser Vorsatzform zB BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10) - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13072 Rn. 58; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn. 298).

    Nach diesen Maßstäben ist es zwar im Ausgangspunkt Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (zB BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, WM 2020, 1640 Rn. 15; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, WM 2018, 1848 Rn. 26 mwN und vom 20. Dezember 2011 aaO Rn. 8).

    Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn das Geschäft, für das Gelder eingeworben werden, ersichtlich von vornherein chancenlos und der erworbene Gegenwert praktisch wertlos ist, mithin ein Totalverlust greifbar ist und der Initiator des Geschäfts dies - auch wenn er auf Besseres hofft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 aaO Rn. 17; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 246; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 aaO Rn. 11) - zum Nachteil der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt.

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 10 ff).

    Dies ist aber dann anders zu beurteilen, wenn das Geschäft, für das Gelder eingeworben werden, ersichtlich von vornherein chancenlos und der erworbene Gegenwert praktisch wertlos ist, mithin ein Totalverlust greifbar ist und der Initiator des Geschäfts dies - auch wenn er auf Besseres hofft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 aaO Rn. 17; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 246; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 aaO Rn. 11) - zum Nachteil der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt.

    Ein solcher bestünde in einer nicht durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 aaO; Beschluss vom 18. Februar 2009 aaO Rn. 10).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (vgl. zB BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, WM 2015, 2112 Rn. 24 mwN; Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, ZIP 1989, 830, 831).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. zu dieser Vorsatzform zB BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10) - geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2020, 13072 Rn. 58; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn. 298).

    Besteht der Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (vgl. zB BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 aaO S. 831; OLG Frankfurt aaO Rn. 65; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 826 Rn. 15).

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Nach diesen Maßstäben ist es zwar im Ausgangspunkt Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (zB BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, WM 2020, 1640 Rn. 15; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, WM 2018, 1848 Rn. 26 mwN und vom 20. Dezember 2011 aaO Rn. 8).

    Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen (zB BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 aaO Rn. 30).

    Mangels näherer Kenntnisse des Klägers von den internen Vorgängen bei der S.   AG beziehungsweise ihren Nachfolgeunternehmen musste er lediglich ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vortragen, die eine durch den Beklagten beeinflusste Weiterführung des Schneeballsystems als naheliegend erscheinen lassen (ähnlich BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 aaO Rn. 26 zu einer Schmiergeldabrede).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Nach diesen Maßstäben ist es zwar im Ausgangspunkt Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (zB BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, WM 2020, 1640 Rn. 15; vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, WM 2018, 1848 Rn. 26 mwN und vom 20. Dezember 2011 aaO Rn. 8).

    In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (zB BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 16; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11 und vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f).

    Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO und vom 17. März 1987 aaO).

  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 213/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (zB Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26; Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4).

    Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 aaO mwN).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (zB BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 16; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11 und vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f).

    Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO und vom 17. März 1987 aaO).

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist (vgl. zB BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82).

    Ein solcher bestünde in einer nicht durch einen Vermögenszuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 aaO; Beschluss vom 18. Februar 2009 aaO Rn. 10).

  • BGH, 04.12.2002 - 2 StR 332/02

    Betrug (Stoffgleichheit; Schaden; Vermögensverfügung; Vermögensvorteil;

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 Rn. 4).
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
    Erst dann, wenn danach greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Investition in die Geothermie-Projekte der S.   AG zeitnah genügend Liquidität verschaffte, um all ihren Verbindlichkeiten Folge zu leisten, wäre es wiederum Sache des Klägers als Anspruchsteller nachzuweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. zB BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, NJW-RR 2011, 1661 Rn. 13 mwN).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18

    Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 210/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der

  • BGH, 12.05.2022 - III ZR 78/21

    Anspruch der Betreiberin einer Praxis für Ergotherapie auf Zahlung einer

    Da die Beklagte in der Berufungsbegründung (S. 5) jedoch vorgetragen hat, dass bereits zum Zeitpunkt der Terminabsage verschiedene öffentlich-rechtliche Verordnungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des infektiösen Coronavirus gegolten hätten und durch ihre möglicherweise bereits infizierten Kinder eine Gefährdung der Klägerin selbst, ihres Praxispersonals oder anderer Patienten bestanden habe, war die Klägerin - jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (siehe hierzu z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 40 und vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 Rn. 33; Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 19) - gehalten, zu den von ihr in den Praxisräumen getroffenen Schutzmaßnahmen vor Infektionen näher vorzutragen.
  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 210/20

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter Anlageberatung;

    Er merkt insoweit lediglich an, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Klägervortrag hierzu sei nicht hinreichend substantiiert, nicht frei von Bedenken ist, unter anderem weil es auf der Hand liegt, dass Investitionen in sogenannte Starterunternehmen der Technologiebranche hoch riskant sind (vgl. im Übrigen BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16; vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29 und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90, NJW 1991, 634, 636; sowie zu den Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags zB Senat, Urteile vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 18 und vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Zwar trifft es zu, dass ein Unternehmen, welches ein Schneeballsystem betreibt und von den Neuanlegern Geld einsammelt, um es wieder an die Altanleger als Zinsen auszuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16), so lange nicht "defizitär" arbeitet, wie die neu eingeworbenen Gelder zur Begleichung der Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, NZI 2015, 222 Rn. 14).

  • BGH, 09.11.2023 - III ZR 105/22

    Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte

    Bezüglich dieser Umstände trifft daher das Organ nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2021 - 24 U 7/21

    Haftung mehrerer Beschenkter eines Hausgrundstücks im Falle der Verarmung des

    Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 242 BGB auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten ausreichend dargelegt, während die Beklagten, denen insoweit mangels näherer Kenntnis des Klägers von den maßgeblichen Umständen die sekundäre Darlegungslast obliegt (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 - III ZR 7/20 -, NJW 2021, 1759 Rn. 19), dieser nicht genügt haben.
  • BGH, 26.08.2021 - III ZR 189/19

    Wird ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf eine rechtskräftige

    Der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. zB Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, WM 2018, 2175 Rn. 26; Versäumnisurteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, WM 2021, 921 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 20 f; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 27.07.2023 - 24 U 180/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).

    Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

  • OLG Köln, 27.07.2023 - 24 U 25/23

    MW Finance

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).

    Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 95/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).

    Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

  • OLG Köln, 27.07.2023 - 24 U 24/23

    MW Finance

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16).

    Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.).

    Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 17).

    Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 45/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 15/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 24 U 66/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

  • BGH, 09.03.2023 - III ZR 80/22

    Gesonderter Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG ; Entschädigungspflichtige

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20

    Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch

  • BGH, 21.12.2023 - III ZR 21/23

    Inanspruchnahme einer Fondsgesellschaft auf Schadenersatz im Zusammenhang mit

  • LG Bonn, 09.03.2023 - 17 O 313/22

    Anlegerin erhält 62.399,41 Euro

  • OLG Köln, 23.11.2023 - 24 U 69/23
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einen Genussrechtsinhaber in gutem

  • LG Aachen, 07.04.2022 - 1 O 351/21
  • LG Aachen, 14.04.2022 - 1 O 352/21
  • LG Bonn, 30.12.2022 - 17 O 108/22
  • LG Bonn, 30.03.2023 - 17 O 286/22

    MW Finance: Anleger haben auch Ansprüche wegen des Beitritts als stiller

  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 O 192/22

    Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage durch

  • BGH, 09.11.2023 - III ZR 197/22

    Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen den Geschäftsführer wegen

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 111/20

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters: Schenkungsanfechtung bei Zahlungen von

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

  • BGH, 08.02.2022 - X ZR 97/20

    Inanspruchnahme der Veranstalterin einer Flugpauschalreise wegen Reisemängeln auf

  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 112/20

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen

  • OLG Köln, 10.11.2023 - 1 U 24/22
  • LAG Niedersachsen, 12.07.2022 - 11 Sa 569/21
  • OLG München, 05.11.2021 - 17 U 905/21

    Kein Schadensersatz bei Erwerb eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • LG München I, 27.06.2022 - 3 O 5875/20

    Wirecard - Aussetzungsbeschluss wegen Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die

  • OLG München, 06.09.2021 - 17 U 905/21

    Rückgabeoptionsrecht; Schlussratenerlass

  • LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22

    Erwerb einer Kapitalanlage: Recht auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an

  • OLG München, 30.05.2022 - 3 U 6624/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG München, 16.05.2022 - 3 U 6624/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der

  • OLG Dresden, 31.08.2022 - 5 U 798/22

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf

  • LG München I, 02.06.2022 - 27 O 6642/21

    Aussetzung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens

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