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   BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73   

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https://dejure.org/1975,1786
BGH, 24.04.1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1975 - III ZR 7/73 (https://dejure.org/1975,1786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs - Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift - Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift; Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 741
  • VersR 1975, 856
  • DB 1975, 1746
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

    Fehlt eine verbindliche Angabe wenigstens der allgemeinen Größenordnung der begehrten Forderung, dann ist der Klageantrag auch nicht bestimmt genug i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO und damit unzulässig (BGH, VersR 1975, 856 (857)).

    So fehlt es in der Tat an einer Beschwer des Kl. Es wäre anders, wenn das Klagebegehren insgesamt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden wäre; denn dann stünde fest, daß der Erstrichter dem Begehren des Kl., der immerhin etwas wollte, nicht gerecht geworden ist, wobei allerdings fraglich hätte bleiben können, ob die festgestellte Beschwer die Berufungssumme erreichte (vgl. dazu BGH, VersR 1975, 856 (857)).

  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 39/93

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage aufgrund Erteilung

    Jede auf eine Verurteilung gerichtete Klage muß Art und Umfang der begehrten Leistung so genau bezeichnen, daß hierüber keine Ungewißheit für das Gericht und die beklagte Partei besteht, deren sachgerechte Verteidigung sonst nicht gewährleistet wäre (BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73, LM ZPO § 253 Nr. 54; v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056).
  • OLG München, 13.03.1984 - 5 U 3797/83

    Schädelprellung; Rippenserienbruch; Thoraxprellung; Stirnplatzwunde; Verletzungen

    Zu Recht verlangt daher die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags, dass der Kläger wenigstens die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs darlegt (vgl. BGH, VersR 1975, 856, 857; BGH, VersR 1982, 96).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZA 3/75

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von

    Wenn der Kläger trotzdem meint, seine Beschwer sei zu Unrecht verneint worden, dann verkennt er, daß die beschränkte Zulassung unbezifferter Leistungsanträge durch die Rechtsprechung von dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht befreien kann (BGHZ 45, 91, 93; obiger Senatsbeschluß vom 4. November 1969 a.a.O.; BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857; st.Rspr.).

    Auch bei einem unbezifferten Antrag ist die Partei nicht von der Last entbunden, nicht nur die tatsächlichen Feststellungs- und Schätzungsgrundlagen (die vorliegend im wesentlichen nicht zweifelhaft sind), sondern auch den Größenbereich (bzw. die "Größenordnung") des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (obiges BGH-Urt. v. 24. April 1975 a.a.O. S. 857 m.Nw.).

  • LAG Hessen, 22.04.1997 - 9 Sa 2125/96

    Berufung: Zulässigkeit - Beschwer - Höhe der Abfindung im Auflösungsurteil

    Es kann dahinstehen, ob der erstinstanzliche Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, nicht mangels hinreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig war oder aber der Antragsteller, auch wenn das Gesetz einen Anspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wie bei einem Auflösungsantrag nach §§ 9, 10, 14 KSchG , zumindest die Größenordnung zu benennen hat, in der sich sein Anspruch oder die Leistung bewegen soll (BGHZ 45, 91, 93; BGH Urteil vom 24.04.1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857; vom 13.10.1981 - VI ZR 162/80 - NJW 1982, 340 f.; anderer Ansicht von Hoyningen-Huene, KSchG , 12. Aufl., § 9 Randnr. 57; wohl auch Kittner/ Trittin, Kündigungsschutzrecht, § 9 KSchG Randnr. 47; KR-Spilger, 4. Aufl., § 9 KSchG Randnr. 87, § 10 KSchG Randnr. 65; abweichend für den Fall des Auflösungsantrags des Arbeitnehmers Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG , § 9 Anmerkung 9).
  • LG Wiesbaden, 20.04.2001 - 7 O 138/99

    Schmerzensgeldanspruch wegen schuldhaft verspäteter Diagnose einer

    Fehlt eine solche Angabe, so ist der Klageantrag mangels Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (BGH, VersR 1975, 856, 857), es sei denn, auf die Größenordnung des Begehrten kann deshalb geschlossen werden, weil sich die klagende Partei eine Streitwertfestsetzung stillschweigend zu eigen gemacht hat oder aber weil sich in der Klageschrift neben dem unbezifferten Leistungsantrag auch die Angabe eines vorläufigen Streitwertes findet (BGH, MDR 1982, 312).
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