Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,6579
BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6579)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1959 - III ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6579)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1959 - III ZR 72/58 (https://dejure.org/1959,6579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,6579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1958 - III ZR 91/57

    Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten;

    Auszug aus BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58
    Wie der Senat im Urteil vom 23. Oktober 1958 III ZR 91/57 (= MDR 59, 107) dargelegt hat, steht dann fest, daß der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermag, wenn er mit seiner Klage gegen den anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen Beweisschwierigkeiten abgewiesen werden müßte.

    Damit stellt die Revision zu hohe, unzumutbare Anforderungen an die Beweislast des Klägers, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - ergibt.

  • BGH, 14.11.1955 - III ZR 116/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58
    Diese Rechtsauffassung hat der Kläger in seiner Berufungsschrift als ihn beschwerend (vgl. Urt. v. 14. November 1955 III ZR 116/54 = LM Nr. 24 zu § 519 ZPO) und in einem für die Berufungsbegründung genügenden Ausmaß mit dem Hinweis darauf bekämpft, eine Klage gegen Dr. G. sei angesichts dessen Einlassung aussichtslos und könne daher vom Gesetz nicht gefordert sein.
  • RG, 12.11.1935 - III 51/35

    1. Genügt zur Protokollierung einer Aussage die Feststellung, daß sich die

    Auszug aus BGH, 25.06.1959 - III ZR 72/58
    Vielmehr besteht grundsätzlich eine Belehrungspflicht des Notars selbst dann, wenn der Beteiligte vorher durch einen Rechtsunkundigen oder Rechtskundigen beraten worden ist, und auch dann, wenn der Notar um eine solche anderweite Belehrung weiß (RGZ 149, 286, 292; Seybold-Hornig, Lemmens, Reich, Notarordnung, 3. Aufl. § 21 VI 4 a).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Eine zumutbare andere Ersatzmöglichkeit besteht aber dann nicht, wenn derjenige, der durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars geschädigt wurde, mit einer Klage gegen einen angeblich ersatzpflichtigen Dritten wegen Beweisschwierigkeit abgewiesen werden müsste (Senatsurteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 72/58, VersR 1959, 997, 998; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2199).
  • BGH, 14.03.1963 - III ZR 178/61
    Denn trotz Unterstützung durch andere Rechtsberater entfällt die Belehrungspflicht des Notars grundsätzlich nicht; der Notar ist nur dann ausnahmsweise zur Belehrung nicht verpflichtet, wenn er erkennt, dass die Beteiligten die erforderlichen ausreichenden Kenntnisse und Einsichten bereits voll und sicher besitzen (BGH III ZR 72/58 vom 25. Juni 1959; III ZR 136/57 vom 22. September 1958; Daimer, Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars 2. Aufl. S. 351/358; Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung 4. Aufl. § 26 Anm. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht