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   BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59   

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https://dejure.org/1961,1905
BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59 (https://dejure.org/1961,1905)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1961 - III ZR 74/59 (https://dejure.org/1961,1905)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1961 - III ZR 74/59 (https://dejure.org/1961,1905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehrverletzende Äußerungen seitens eines Beamten im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit - Privatrechtliches Auftreten der Gemeinde gegenüber einem Unternehmen - Tätigwerden eines Beamten im beamtenrechtlichen Sinn und Verletzung seiner Amtspflichten im Rahmen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1356 (Ls.)
  • MDR 1961, 665
  • DVBl 1961, 557
  • DB 1961, 839
  • DÖV 1961, 755
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.1953 - III ZR 158/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59
    Hat nämlich das Berufungsgericht - wie hier - die Zulässigkeit des Rechtsweges aus Rechtsirrtum verneint, so hat das Revisionsgericht in der Regel unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zurückzuverweisen; es sei denn, daß der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger seinen Anspruch durch Einführung neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte (vgl. BGH in NJW 1954 S. 150 und 310 = LM § 565 Abs. 3 ZPO Nr. 2 und Nr. 4).
  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 43/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59
    Es mag auch richtig sein, daß - soweit das Handeln des Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Überwachungs- und Prüfungstätigkeit gegenüber dem Kläger in Frage steht - der Beklagte diesem gegenüber in Wahrnehmung privatrechtlicher Gläubiger- und Schuldnerrechte der Gemeinde gehandelt hat, selbst wenn seine Handlungen zugleich öffentlichen Interessen dienten oder er sich von der Rücksichtnahme auf öffentliche Belange leiten ließ (vgl. hierzu auch Urt. des Senats vom 8. Dezember 1958 III ZR 43/57 S. 4-6 = VersR 1959 S. 372 und BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 19).
  • RG, 31.01.1936 - III 221/35

    Kann gegen einen Beamten auf Grund der Behauptung, er habe in einem von ihm

    Auszug aus BGH, 10.04.1961 - III ZR 74/59
    Eine solche Klage sei unzulässig (RGZ 150, 140 ff).
  • BGH, 28.02.1978 - VI ZR 246/76

    Klage auf Unterlassung bzw. Widerruf schädigender Äußerungen - Eröffnung des

    Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erklärung an die Presse im Bereich privatrechtlicher (fiskalischer) Betätigung der öffentlichen Hand gegeben wurde (vgl. etwa BGHZ 34, 99, 105 ff sowie BGH Urteil vom 10. April 1961 - III ZR 74/59 = LM GVG § 13 Nr. 70).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von Sachverhalten, in denen der Bundesgerichtshof amtliche Erklärungen in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs mit bloßer "fiskalischer" Tätigkeit ausnahmsweise als privatrechtlich gewertet hat (BGHZ 34, 99 ff und BGH Urt. vom 10. April 1961 - III ZR 74/59 = LM GVG § 13 Nr. 70: Behauptung eines Amtsbaumeisters, der Lieferant habe weniger Material angeliefert, als er in Rechnung gestellt habe; vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 = LM GVG § 13 Nr. 106: Hausverbot gegenüber einem Handelsvertreter; ebenso BVerwGE 35, 103 = JZ 1971, 96; vom 4. Dezember 1970 - I ZR 96/69 = GRUR 1971, 168 und vom 22. September 1972 - I ZR 73/71 = GRUR 1973, 530: Klage auf Unterlassung behördlicher Pressemitteilungen aus Wettbewerbsgründen).

  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

    gehörende Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach 5 859 BGB i"V°m° Art" 54 GG ist, sondern die Vornahme einer Amtshandlung" ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Unzuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl"" 1974, 5 40 Anm° 80; Maier/Hannemann aaO S.) 554; RGZ 450, 445; 156, 140; BGHZ 5, 102; BGH DVBl 1961, 557)" Der Anspruch der Klägerin ist auch begründet° Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Altersruhegeld im Bescheid vom 11° August 1965 ihre sid1aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Dienstleistungspflicht zur Beratung und verständnisvollen Förderung der Klägerin verletzt° Aus dem Inhalt des Ablehnungsbescheids ergibt sich, daß der Beklagten seinerzeit das Versicherungsverhältnis der Klägerin in allen Einzelheiten bekannt war.
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Soll aber eine Behörde zur Korrektur ihrer Amtsführung auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung veranlaßt werden, so ist der ordentliche Rechtsweg bereits wegen der traditionellen Unzuständigkeit der Zivilgerichte für solche Klagen ausgeschlossen (Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 40 Anm. 80; RGZ 150, 140, 143; 156, 34, 40; 169, 353, 356; BGHZ 5; 102 f.; 34; 99, 105 f.; 41, 264, 266; 49, 340, 347; BGH DVBl. 1961, 557; BSGE 41, 126).
  • BVerwG, 08.05.1970 - I C 20.68

    Unterbringung in einem psychatrisches Krankenhaus - Rücknahme eines

    DÖV 1961, 755 [757]; Bettermann, Urteilsanm.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2001 - L 5 KR 61/01

    Krankenversicherung

    Davon abgesehen, dass diese Ausführungen unschlüssig sind, weil bei einem Handeln des Amtsverwalters als Organ dieses immer der Körperschaft zugeschrieben werden muss, so dass folgerichtig nur diese den Widerspruch erklären kann (vgl. Jesch, DÖV 1961, 755, 756), kann selbst bei Aussagen mit objektiv beleidigendem Inhalt nicht im Regelfall davon ausgegangen werden, dass damit der Amtswalter den hoheitlichen Bereich verlassen und sich auf eine persönliche Ebene mit dem Betroffenen begeben hätte.
  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 226/61
    Dazu braucht in diesem Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob ein Widerrufsanspruch gegen den Beamten persönlich bei Äußerungen im Rahmen hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung bereits angesichts der Bestimmung des Art. 34 GG schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. Jesch DöV 1961, 755) oder ob auch in diesem Fall unter den vom Großen Senat für Zivilsachen BGHZ 34, 99, 107 dargelegten Voraussetzungen ausnahmsweise der Beamte persönlich auf Widerruf seiner ehrkränkenden Äußerungen in Anspruch genommen werden kann.
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