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BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88 |
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BGB § 839; SGB X § 44 Abs. 4
Rückwirkung der Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts im Rahmen der Amtshaftung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Amtshaftung - Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Analoge Anwendbarkeit von Grundsätzen
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 1252
- MDR 1989, 891
- VersR 1989, 747
- BB 1990, 637
- BB 1990, 638
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86
Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den …
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Verletzte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (zu diesem Anspruch grundlegend BSGE 49, 76, 78 ff; Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, DAngVers 1981, 26; Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl 1983, 159 ff.) die Erbringung von Sozialleistungen erlangen kann, die ihm infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung vorenthalten worden sind (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden, sind die aus dem Herstellungsanspruch erwachsenden Belastungen solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen hat (Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.; BSGE 51, 89, 94).
- BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85
Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wäre - ganz abgesehen von der Frage, ob er in einem Fall wie dem vorliegenden neben dem Anspruch aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 überhaupt in Betracht kommt - jedenfalls auf die Zeit vom 1. Januar 1979 an begrenzt (BSGE 60, 245 ff.). - BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85
Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen …
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Demgegenüber verpflichtet im Sozialrecht § 44 Abs. 1 SGB 10 die Behörde, den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen und auch rückwirkend Leistungen zu gewähren (vgl. BSGE 60, 158, 166).
- BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77
Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers - …
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, soweit der Verletzte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (zu diesem Anspruch grundlegend BSGE 49, 76, 78 ff; Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, DAngVers 1981, 26; Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl 1983, 159 ff.) die Erbringung von Sozialleistungen erlangen kann, die ihm infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung vorenthalten worden sind (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. - BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86
Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede - …
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
c) Dagegen enthält § 44 Abs. 4 SGB 10 keinen allgemeinen - etwa auch die Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 verdrängenden - Grundgedanken, die rückwirkende Erbringung von Leistungen durchweg auf vier Jahre zu begrenzen (BSGE 62, 10). - BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80
Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied …
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Anders als bei Schadensersatzansprüchen, die unter Umständen dem Verpflichteten zusätzliche Lasten aufbürden, sind die aus dem Herstellungsanspruch erwachsenden Belastungen solche, die die Versichertengemeinschaft ohnehin nach den Bestimmungen des Gesetzes zu tragen hat (Senatsurteil BGHZ 103, 242, 247 f.; BSGE 51, 89, 94). - BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer
Auszug aus BGH, 09.03.1989 - III ZR 76/88
Dementsprechend ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch unmittelbar gegen den Träger der Sozialversicherung gerichtet, wohingegen der Amtshaftungsanspruch sich ursprünglich gegen den Amtsträger richtet, der pflichtwidrig gehandelt hat, und die Herstellungskörperschaft logisch erst nachträglich im Wege der gesetzlichen Schuldübernahme eintritt (Senatsurteil BGHZ 99, 62, 63 f.).
- BGH, 04.07.2013 - III ZR 201/12
Amtshaftung des Sozialversicherungsträgers: Sozialrechtlicher …
Er hat jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit in den seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalten bislang davon abgesehen zu entscheiden, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt, diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (…Urteile vom 20. Juli 2000 aaO; vom 16. November 1989 - III ZR 146/88, NJW-RR 1990, 408, 409 und vom 9. März 1989 - III ZR 76/88, BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2). - LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12
Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen …
Der Amtshaftungsanspruch selbst bleibt von § 44 Abs. 4 SGB X unberührt (BGH VersR 1989, S. 747). - BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 32/93
Kindergeld - Zahlungseinstellung - Nachzahlung - Verjährung
Ebenso hat der BGH die Anwendbarkeit der Frist, des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Amtshaftungsanspruch verneint (BGH vom 9. März 1989, BGH LM Nr. 44 zu § 839 (K) BGB = MDR 1989, 891). - BGH, 16.11.1989 - III ZR 146/88
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines …
Dabei kann der Senat wie bisher (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 247 f. [BGH 11.02.1988 - III ZR 221/86]; und vom 9. März 1989 - III ZR 76/88 - VersR 1989, 747 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 2) dahinstehen lassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Sozialleistungen, die einem Versicherten aufgrund eines Herstellungsanspruchs zustehen, für die Vergangenheit längstens nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren, hier also für die Zeit ab 1. August 1977, zu erbringen, wie es § 44 Abs. 4 SGB X für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorsieht (BSGE 60, 245; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 1989 aaO; Kreßel, SGb 1987, 313, 315).