Rechtsprechung
BGH, 10.01.1963 - III ZR 90/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 714 (Ls.)
- MDR 1963, 388
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12
Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei …
Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt oder geltend gemacht werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach - unbestritten ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, NJW 1963, 714).Einer Entscheidung über den Grund steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen; über die Höhe des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist ausschließlich in dem gegenüber dem Streitverfahren völlig selbständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 103 ff. ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, aaO).
- BGH, 08.01.1976 - III ZR 146/73
Aufrechnung gegenüber einem neuen Gläubiger (Zessionar) - Fälligwerden der …
Demzufolge ist auch eine Aufrechnung mit einer Kostenerstattungsforderung nicht nur dann zulässig, wenn die Kosten rechtskräftig festgestellt sind, sondern auch ohne Kostenfestsetzungsbeschluß, wenn die Höhe der zu erstattenden Kosten zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. das Senatsurteil in MDR 1963, 388 = NJW 1963, 714 - nur Leitsatz), was voraussetzt, daß der Kostenerstattungsanspruch nicht erst mit dem Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses fällig wird. - BGH, 08.01.1987 - IX ZR 66/85
Recht des Grundstücksgläubigers in der Zwangsversteigerung
Der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs in dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es nicht, weil die Beklagte insoweit noch nach Rechtskraft des Verfahrens aufrechnen kann (BGH Urt. vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61, LM Nr. 5 zu § 104 ZPO).
- BGH, 05.12.1985 - III ZR 224/84
Prozessual unzulässige Aufrechnung - Überweisung an Zahlungs Statt - …
Mit - prozessualen - Kostenerstattungsansprüchen aber kann im Rechtsstreit nur wirksam aufgerechnet werden, wenn sie unstreitig - was nicht behauptet ist oder rechtskräftig festgesetzt sind (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 = LM § 104 ZPO Nr. 5).Da die Aufrechnung im Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, brauchte der Kläger sie auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zu erklären (Senatsurteil vom 10. Januar 1963 aaO).
- OLG Naumburg, 12.06.2014 - 10 W 19/14
Kostenfestsetzungsverfahren: Aufrechnung mit einem in einem anderen Verfahren …
Die Aufrechnung mit einem zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren, hier: einem Beschwerdeverfahren, rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Verfahren ist nach ganz h.M. zulässig (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.01.1963, III ZR 90/61, veröffentlicht u.a.: MDR 1963, 388, hier zitiert nach juris). - OLG Naumburg, 23.05.2013 - 1 U 144/12
Vollstreckungsgegenklage einer öffentlichen Körperschaft: Wegfall des …
Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach festgestellt wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH Urteil vom 10.1.1963 - III ZR 90/61 - [VersR 1962, 287]). - OLG Hamm, 12.06.1987 - 7 UF 33/87
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer Kostengrundentscheidung; Prozessualer …
Nach der höchstrichterlichen Rechtspr. (BGH, MDR 1963, 388; WM 1976, 460) kann die Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch abgesehen von seiner Fälligkeit in einem Rechtsstreit nur dann berücksichtigt werden, wenn er auch seiner Höhe nach unumstritten oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist. - VG Frankfurt/Oder, 14.12.2018 - 5 K 3677/17
Abänderung einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
Erst wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Erstattungsanspruch der Höhe nach rechtskräftig konkretisiert wurde, steht er als aufrechenbare Forderung zur Verfügung (BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 -, juris). - BGH, 22.04.1963 - III ZR 219/61
Rechtsmittel
Zur Frage der Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 90/61 (= WM 1963, 287) ausführlich Stellung genommen und die Aufrechnung nur dann für zulässig gehalten, wenn der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach unumstritten ist oder wenn er im Kostenfestsetzungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, weil über die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nicht der Prozeßrichter zu bestimmen hat.