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   BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63   

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https://dejure.org/1964,193
BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63 (https://dejure.org/1964,193)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1964 - III ZR 90/63 (https://dejure.org/1964,193)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1964 - III ZR 90/63 (https://dejure.org/1964,193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Angewiesenheit des überlebenden Ehegatten auf den kleinen Pflichtteil - Berücksichtigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bei der Pflichtteilsberechnung - Anforderungen an den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns - Voraussetzungen für das Teilerlöschen ...

  • Prof. Dr. Lorenz

    Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Maßgeblichkeit des "kleinen" Pflichtteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1371 Abs. 2
    Rechtsstellung des überlebenden, nicht erbenden Ehegatten; Realisierung des Zugewinnausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 182
  • NJW 1964, 2404
  • MDR 1965, 27
  • DNotZ 1965, 100
  • FamRZ 1964, 624
  • DB 1964, 1621
  • JR 1965, 141
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 251/61

    Höhe der Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eines verheirateten Erblassers

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63
    Nur ergänzend ist auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, wenn es erforderlich ist, das Gesetz auf bestimmte Fallgestaltungen anzuwenden, für deren rechtliche Behandlung der Wortlaut und der Sinnzusammenhang des Gesetzes allein, losgelöst von der Entstehungsgeschichte, keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] ; 11, 126, 130 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] ; BGHZ 33, 321, 330 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59] ; 37, 58, 60) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, welcher ohne diese Bestimmung neben Abkömmlingen des Erblassers zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen wäre (§ 1931 in Verbindung mit § 1924 BGB), erhöht sich somit auf die Hälfte der Erbschaft, dieser Grundsatz gilt auch für die Berechnung der Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten (vgl. dazu BGHZ 37, 58).

    Grundgedanke der in § 1371 Abs. 1 BGB getroffenen sogenannten erbrechtlichen Lösung ist es, daß mit der hier vorgesehenen Begünstigung des überlebenden Ehegatten in schematischer und pauschallierender Weise der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, den der überlebende Ehegatte sonst gegebenenfalls hätte, ausgeglichen werden soll (vgl. BGHZ 37) 58, 63) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .

    Entscheidend war für ihn vielmehr der auch im Gesetz selbst niedergelegte Gedanke, daß durch die Erhöhung des Erbteils der Ausgleich des Zugewinns verwirklicht werden sollte (vgl. BGHZ 37, 58, 63) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .

  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63
    Nur ergänzend ist auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, wenn es erforderlich ist, das Gesetz auf bestimmte Fallgestaltungen anzuwenden, für deren rechtliche Behandlung der Wortlaut und der Sinnzusammenhang des Gesetzes allein, losgelöst von der Entstehungsgeschichte, keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] ; 11, 126, 130 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] ; BGHZ 33, 321, 330 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59] ; 37, 58, 60) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63
    Nur ergänzend ist auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, wenn es erforderlich ist, das Gesetz auf bestimmte Fallgestaltungen anzuwenden, für deren rechtliche Behandlung der Wortlaut und der Sinnzusammenhang des Gesetzes allein, losgelöst von der Entstehungsgeschichte, keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] ; 11, 126, 130 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] ; BGHZ 33, 321, 330 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59] ; 37, 58, 60) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63
    Nur ergänzend ist auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, wenn es erforderlich ist, das Gesetz auf bestimmte Fallgestaltungen anzuwenden, für deren rechtliche Behandlung der Wortlaut und der Sinnzusammenhang des Gesetzes allein, losgelöst von der Entstehungsgeschichte, keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten (BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] ; 11, 126, 130 [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] ; BGHZ 33, 321, 330 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59] ; 37, 58, 60) [BGH 21.03.1962 - IV ZR 251/61] .
  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    An der sog. Einheitstheorie zu § 1371 BGB wird festgehalten (Bestätigung von BGHZ 42, 182 ff).

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Frage in BGHZ 42, 182 ff im Sinne der Einheitstheorie entschieden.

    Ungeachtet der an § 1371 BGB vielfach geübten Kritik ist es auch ein Gebot der Rechtssicherheit, die in BGHZ 42, 182 gefundene Lösung ohne zwingenden Grund nicht erneut in Frage zu stellen.

  • BGH, 18.11.1982 - IX ZR 91/81

    Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Sie gehören nicht nur zwei Rechtsbereichen an (eheliches Güterrecht, Erbrecht), sondern unterscheiden sich auch erheblich in der rechtlichen Ausgestaltung, obwohl durch die Erhöhung des gesetzlichen Ehegattenerbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB der Ausgleich des Zugewinns verwirklicht werden soll (vgl. dazu BGHZ 37, 58, 68; 42, 182, 189).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07

    Erbschein nach schwedischem Erblasser

    Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass der Ehegatte unter Umständen sogar günstiger gestellt wird, als es bei Ausgleich des Zugewinns sonst der Fall sein würde (BGHZ 42, 182 ff = NJW 1964, 2404 ff = MDR 1965, 27 ff).
  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74

    Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod

    Wenn der Kläger die Ungewißheit darüber, ob er das Vermächtnis annimmt oder aus schlägt, beseitigt hat, steht einer neuen Klage, gleichgültig, ob sie auf § 1371 Abs. 1 BGB (sog. erbrechtliche Lösung) oder Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) gestützt wird (ein Wahlrecht besteht insoweit allerdings nicht, vgl. BGHZ 42, 182, 187), die Rechtskraft der in diesem Rechtsstreit getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
  • OLG Frankfurt, 14.10.1985 - 5 UF 23/85
    Hätte die Klägerin berücksichtigt, daß ein Wahlrecht zwischen dem sog. "kleinen Pflichtteil« und dem Zugewinnausgleichsanspruch einerseits und dem sog. "großen Pflichtteil« andererseits nicht besteht (BGHZ 42, 182), so hätte sie schon damals den Anspruch aus § 1371 Abs. 2 BGB geltend gemacht, ohne sich von der Beklagten davon abhalten zu lassen.
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