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   BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95   

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BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95 (https://dejure.org/1998,760)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - III ZR 91/95 (https://dejure.org/1998,760)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - III ZR 91/95 (https://dejure.org/1998,760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten für verlegte Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung nach der Wiedervereinigung - Ausbau einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    FStrG § 8; ; GG Art. 14 Ch; ; BGB § 1004; ; BGB § 2023; ; DDR/StraßenVO § 13 F. 22. August 1974; ; DDR/WasserG § 40 F. 2. Juli 1982; ; GBBerG § 9; ; SachenR-DV § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung wegen der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 266
  • NJ 1998, 537
  • WM 1998, 1352
  • WM 1999, 1352
  • DVBl 1998, 733 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.07.1962 - V ZR 175/60

    Versorgungsleitungen in Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Das Berufungsgericht hat die Klage in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 - BGHZ 37, 353) abgewiesen, weil der Beklagten hinsichtlich der in den Straßengrundstücken der Klägerin verlegten Trinkwasserleitung ein - dingliches - Benutzungsrecht eigener Art zustehe, das zu seiner Entstehung und seinem Fortbestand nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfe und inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme, so daß die durch die straßenbaubedingte Verlegung der Versorgungsleitung entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu tragen seien.

    Eine - an sich mögliche - vertragliche Regelung wäre durch das Reichsgesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243), mit dem eine Vereinheitlichung des Rechts der öffentlichen Straßen angestrebt wurde, unberührt geblieben (vgl. BGHZ 37, 353, 361).

    b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß es in Anlehnung an die Ruhrschnellweg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1962 (V ZR 175/60 = BGHZ 37, 353) angenommen hat, der Beklagten stehe auch ohne Eintragung im Grundbuch eine zu einem dinglichen Recht ähnlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erstarkte Befugnis besonderer Art zu, ihre Leitung in den Straßengrundstücken der Klägerin zu belassen, was zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung der §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB führe, so daß die streitigen Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Leitung von der Klägerin zu tragen seien.

    Unter diesen besonderen Umständen, die im Streitfall nicht vorliegen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Trägers des Versorgungsunternehmens (Stadt) ein unmittelbar aus Art. 90 Abs. 1 GG abgeleitetes Benutzungsrecht besonderer Art angenommen, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahekomme und deshalb eine Folgekostenpflicht des Straßeneigentümers nach §§ 1090, 1023 BGB begründe (vgl. BGHZ 37, 353, 360 ff m. Anm. Rothe in LM GrundG Art. 90 Nr. 5).

    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).

    Sie war - im Gegensatz zur Straße, deren Eigentum einem anderen (öffentlichen) Rechtsträger zustand - Eigentum des Versorgungsunternehmens (vgl. dazu BGHZ 37, 353, 356 ff m.w.N.).

    Durch das Straßenneuregelungsgesetz vom 26. März 1934 trat eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen nicht ein (vgl. BGHZ 37, 353, 361).

    dd) Eine Anwendung der Grundsätze des Urteils BGHZ 37, 353 auf den Streitfall verbietet sich auch noch aus einer anderen Erwägung.

    1968, 488 ff m.w.N.; BGHZ 37, 353, 354 f und BGHZ 51, 319, 320 f, jeweils m.w.N.; Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 17 ff S. 693 ff; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 203).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 245/94

    Bereicherungshaftung eines Energieversorgungsunternehmens wegen der Nutzung

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Auch der erkennende Senat hat dies bereits - zeitlich nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - angenommen, und zwar in einem Fall aus den neuen Bundesländern (vgl. BGHZ 132, 198, 206 f).

    Wie die in § 1 SachenR-DV i.V.m. § 9 GBBerG getroffene Regelung zeigt, ist zwar den Versorgungsunternehmen in den neuen Bundesländern kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit hinsichtlich der vorhandenen Versorgungsleitungen eingeräumt worden, dies gilt aber gerade nicht für Leitungen in öffentlichen Verkehrswegen wie hier (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 76; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 206 f).

    1968, 488 ff m.w.N.; BGHZ 37, 353, 354 f und BGHZ 51, 319, 320 f, jeweils m.w.N.; Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 17 ff S. 693 ff; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 203).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Neuregelung bestehen nicht (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94 unter A I 3 b = NJW 1996, 3409, 3410, insoweit nicht in BGHZ 132, 198, 204 f).

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65

    Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen regelmäßig keine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 8 Abs. 1 bis 9 FStrG darstellt, sondern als erlaubnisfreie Benutzung des Straßeneigentums i.S.d. § 8 Abs. 10 FStrG anzusehen ist, die dem bürgerlichen Recht unterstellt ist und der freien Vereinbarung der Beteiligten unterliegt (vgl. BVerwGE 29, 248, 250 ff - VkBl.

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Entscheidung der Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, davon abhängig zu machen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind (vgl. BVerwGE 29, 248, 255 f und BGHZ 51, 319, 325 f, jeweils m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat diese traditionell privatrechtliche und im Einvernehmen mit der Versorgungswirtschaft in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommene Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 10 FStrG BVerwGE 29, 248, 251, 252) später, in der Sachenrechtsbereinigung in den neuen Ländern, bestätigt.

  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Die zwischen den Parteien streitige Frage der Kostentragungspflicht beantwortet sich also danach, ob die Klägerin - wenn die Beklagte sich mit der notwendigen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.).

    a) Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben einen solchen Gestattungsvertrag mit Folgekostenregelung, aus dem sich ein vertraglich begründeter Kostenübernahmeanspruch der Beklagten ergeben könnte, nach der Wiedervereinigung nicht geschlossen (vgl. allgemein zur Erstattung sog. Folgekosten bei Leitungen in Straßengrundstücken Kempfer in Kodal/Krämer Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 27 Rn. 27 ff S. 697 ff m.w.N. sowie die Rspr. Nachw. in dem Senatsurteil BGHZ 123, 166, 167 f).

    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168 und BGHZ 125, 293, 296 f, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.01.1969 - V ZR 74/65

    Abwasserkanal im Straßenkörper einer Bundesstraße

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    1968, 488 ff m.w.N.; BGHZ 37, 353, 354 f und BGHZ 51, 319, 320 f, jeweils m.w.N.; Kempfer in Kodal/Krämer aaO Kap. 27 Rn. 17 ff S. 693 ff; auch Senatsurteil BGHZ 132, 198, 203).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Entscheidung der Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, davon abhängig zu machen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind (vgl. BVerwGE 29, 248, 255 f und BGHZ 51, 319, 325 f, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Die zwischen den Parteien streitige Frage der Kostentragungspflicht beantwortet sich also danach, ob die Klägerin - wenn die Beklagte sich mit der notwendigen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.).

    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168 und BGHZ 125, 293, 296 f, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.05.1981 - V ZR 94/80

    Auslegung so genannter Folgekostenverträge - Kostentragungspflicht für die

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).
  • BGH, 09.07.1969 - V ZR 62/66

    Ersatz von Verlegungskosten hinsichtlich Versorgungsleitungen - Verlegung von

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    Soweit die - als solche verfassungsrechtlich unbedenkliche - Neuregelung etwa in fortbestehende Sondernutzungsrechte von Versorgungsunternehmen eingegriffen hat, war dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275, 290; 36, 281, 293; 70, 191, 201 f).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZR 41/77

    Verlegung einer Wasserleitung - Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße

    Auszug aus BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95
    bb) Der V. Zivilsenat hat selbst wiederholt ausgesprochen, daß die Entscheidung vom 11. Juli 1962 (aaO) einen Sonderfall betraf (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 - V ZR 89/66 = WM 1969, 1285, 1286; vom 9. Juli 1969 - V ZR 62/66 = WM 1969, 1283, 1284; vom 19. September 1979 - V ZR 41/77 = WM 1980, 198, 199; vom 8. Mai 1981 - V ZR 94/80 = BGHWarn 1981 Nr. 146 = NJW 1982, 1283).
  • BGH, 27.06.1969 - V ZR 89/66

    Kosten der Verlegung einer gemeindlichen Wasserleitung

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • OLG Brandenburg, 14.03.1995 - 6 U 172/94

    Kostentragung bei Verlegung einer Trinkwasserleitung nach Wegfall von

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 33/05

    Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von

    bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunternehmer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von

    Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).

    Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276).

    Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen, kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden.

    Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folgekostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).

  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04

    Eigentumserwerb der Gemeinde bei Einbringung einer Wasserleitung in kommunales

    Die Tatsache, dass der BGH später entschieden hat, dass diese Ruhrschnellweg Entscheidung einen Sonderfall betraf, hat an der grundsätzlichen Feststellung, des Eigentumserwerbs durch den in ein eigenes Grundstück Einbringenden nichts geändert, wie die jüngste Rechtsprechung des BGH zeigt (vgl. BGHZ 138, 266 (272).

    So ist weithin unstreitig, das die Einbringung von Versorgungsleitungen wie Gas- und Wasserleitungen in fremde Grundstücke von, wenn nicht § 95 Abs. 1 S. 2 BGB, so jedenfalls von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst wird (vgl. BGHZ 138, 266, 272; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 95, Rz 6).

    Der neue Leitungseigentümer bringt dann die Leitung in ein fremdes Grundstück (das, des ursprünglichen Eigentümers) wieder ein und bleibt -wie bereits dargelegt - im Regelfall Eigentümer der Leitung, da nun von Anfang an die Voraussetzungen des § 95 BGB vorliegen (vgl. BGHZ 138, 266, 272).

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

    Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass es sich beim Abschluss von Wegenutzungsverträgen um privatrechtliche Verträge handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 274 mwN).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

    c) Enteignungsrechtliche Erwägungen, wie sie in bisherigen Folgekostenentscheidungen des Senats angestellt sind (vgl. etwa BGHZ 123, 166, 167; 125, 293, 295 ff; s.a. Senatsurteil vom heutigen Tage - III ZR 91/95, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), scheiden im Streitfall von vornherein aus.
  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293, 296 f; 138, 266, 270).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung).

  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11

    Anspruch auf Beseitigung einer vom Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück

    Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272).
  • BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Versorgungsleitung

    Der Grundsatz, daß das Versorgungsunternehmen und nicht der Straßenbaulastträger die Kosten zu tragen hat, wenn nach der Wiedervereinigung wegen des Ausbaus einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet eine Versorgungsleitung verlegt werden muß, gilt auch bei Energiefortleitungsanlagen im Sinne der Energieverordnung der DDR, wenn dem Energieversorgungsunternehmen kein vertragliches Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 29 ff, 48 DDR-EnVO eingeräumt worden ist (Fortführung von BGHZ 138, 266).

    Die Rechtssache hat im Hinblick auf das in BGHZ 138, 266 veröffentlichte Senatsurteil vom 2. April 1998 (III ZR 91/95) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

    Das hat zur Folge, daß dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a und Abs. 8 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 StraßenVO steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Denn jedenfalls mit Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 (vgl. Bekanntmachung vom 20. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 479) stellte sich die Rechtslage nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (vgl. Senat, BGHZ 138, 266, 276).

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

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  • OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 48/16

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08

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  • BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01

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  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00

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  • LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012 - 11 B 1187/11

    Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit bzgl. des Vergabeverfahrens zum Abschluss

  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

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  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

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  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00

    Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 16/00

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  • OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03

    Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens

  • LG Bonn, 28.07.2004 - 13 O 579/03
  • VK Bund, 30.11.2012 - B8-101/11

    Missbräuchliche Vergabe von Wegerechten an öffentlichen Verkehrswegen für

  • LG Augsburg, 01.04.2015 - 102 O 1254/13

    Pflicht des Grundstückeigentümers zur Duldung der Verlegung von

  • OLG Naumburg, 19.04.2001 - 2 U 242/00

    Verlegung von Versorgungsleitungen - Kostenlast - Straßenbaulastträger -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2011 - 11 A 341/09

    Wirksamkeit der Kündigung einer Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden über die

  • OLG Köln, 18.11.2016 - 20 U 48/16
  • OLG Naumburg, 29.04.2004 - 4 U 182/03

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  • LG Düsseldorf, 26.02.2014 - 37 O 87/13

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08

    Folgekostenstreit; Neubau der BAB 113; Massantebrücke / Stubenrauchstraße;

  • OLG Naumburg, 29.06.2000 - 4 U 37/00

    Privatrechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem

  • LG Düsseldorf, 11.12.2014 - 37 O 96/14

    Anspruch eines Stromnetzbetreibers gegen eine Gemeinde auf Unterlassung eines

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