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   BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80   

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https://dejure.org/1981,3659
BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80 (https://dejure.org/1981,3659)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1981 - III ZR 98/80 (https://dejure.org/1981,3659)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1981 - III ZR 98/80 (https://dejure.org/1981,3659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend gemachten Zinsforderungen für ein hypothekarisch gesichertes Darlehen nach Kündigung durch den Darlehensnehmer - Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei einem höheren Zinssatz als 6 Prozent im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1982, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Auszug aus BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80
    Diese Vorschrift ist uneingeschränkt geltendes Recht und nicht auf Sachverhalte mit objektiv überhöhten Zinsforderungen beschränkt (BGHZ 79, 163, 164 f.) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Gegen die Zulässigkeit des Kündigungsausschlusses bestehen - wie der erkennende Senat auch in dem zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 2/80 ausgesprochen hat - nicht schon deshalb Bedenken, weil er nicht mit der beklagten Hypothekenbank, sondern mit der BSV vereinbart worden ist, die als allgemeine Geschäftsbank - anders als die beklagte Hypothekenbank - nicht zur Bildung gesetzlicher Deckungsmassen verpflichtet ist (Pleyer NJW 1978, 2128, 2131; Rehbein JR 1981, 462, 463; aA Alternativkommentar-BGB-Brüggemeier § 247 Rdn. 9).

    Allerdings kann § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Darlehen, die nicht zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 79, 163, 168) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Mit der Regelung des § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB steht Satz 2 dieser Vorschrift in engem Zusammenhang (BGHZ 79, 163, 168) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Die Emissionsbank soll durch Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner das Risiko ausschließen können, an dem höheren Zinssatz der Schuldverschreibungen, die sie nicht kündigen kann, festgehalten zu werden, aber ihrerseits der Kündigung des von ihr gewährten Darlehens (mit einem ihr günstigen Zinssatz) ausgesetzt zu sein (BT-Drucks. IV/624 S. 26 zu Nr. 3; BGHZ 79, 163, 169 [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; Hadding a.a.O. S. 406).

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80
    Gegen die Zulässigkeit des Kündigungsausschlusses bestehen - wie der erkennende Senat auch in dem zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 2/80 ausgesprochen hat - nicht schon deshalb Bedenken, weil er nicht mit der beklagten Hypothekenbank, sondern mit der BSV vereinbart worden ist, die als allgemeine Geschäftsbank - anders als die beklagte Hypothekenbank - nicht zur Bildung gesetzlicher Deckungsmassen verpflichtet ist (Pleyer NJW 1978, 2128, 2131; Rehbein JR 1981, 462, 463; aA Alternativkommentar-BGB-Brüggemeier § 247 Rdn. 9).

    In dem hier gegebenen Fall der Zession der Darlehensrückzahlungsansprüche einer Geschäftsbank an eine Emissionsbank muß jedoch - wie der erkennende Senat auch in dem erwähnten Urteil III ZR 2/80 ausgeführt hat - für den Darlehensschuldner im Zeitpunkt der Vereinbarung des ausdrücklichen Kündigungsausschlusses zweifelsfrei erkennbar sein, daß das Darlehen für die von einer anderen Bank gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen bestimmt oder vorgesehen ist (entspr. der Gesetzesformulierung "... oder gehören sollen").

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 197/88

    Berechnung des Schadens des Darlehensgebers bei Nichtabnahme der Darlehensvaluta

    Grundlage für diesen Ausschluß des Kündigungsrechtes ist § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Die Ausschlußklausel begegnet auch keinen formellen Bedenken; es war insbesondere nicht erforderlich, sie etwa in auffälliger Weise drucktechnisch hervorzuheben, sondern es genügte, daß sie, wie es hier der Fall war, auch für den rechtlich nicht vorgebildeten Darlehensnehmer ohne weiteres erkennbar war (Senatsurteil vom 12. November 1981 - III ZR 98/80 = WM 1982, 146; Staudinger/Karsten Schmidt BGB 12. Aufl. 1983 § 247 Rn. 59).
  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 30/81

    Ausschluß des Kündigungsrechts - Pfandbriefbank

    Damit ist ausreichend gewährleistet, daß ein Darlehensnehmer sie bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersieht (vgl. Senat, Urt. v. 12.11.1981 - III ZR 98/80).

    Senat, NJW 1982, 431 (in diesem Heft); Urt. v. 12.11.1981 - III ZR 98/80).

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Das rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber vornehmlich um der Anleger willen den ungeschmälerten Bestand der Sicherungsmasse erhalten wissen wollte und ihretwegen den mit § 247 Abs. 1 BGB bezweckten Schuldnerschutz hat zurücktreten lassen (Senatsurteile BGHZ 82, 182, 186 und vom 12. November 1981 - III ZR 98/80 = WM 1982, 146, 147; Pleyer a.a.O. S. 2129, 2130; Praxi a.a.O. S. 118; Rehbein, JR 1981, 462, 463; ders. JR 1982, 194; in diesem Sinne auch Herbst/Lang a.a.O. Rn. 186; Staudinger/K.Schmidt a.a.O. § 247 Rn. 49; zum Teil abweichend Hadding, NJW 1979, 405, 407, 408; ders. WM 1982, 1420, 1423; von Heymann, BB 1983 Beilage 8 S. 6, die den Schutz der Kreditinstitute selbst als vorrangig bzw. gleichrangig bewerten).
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