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   BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99   

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https://dejure.org/1999,322
BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,322)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1999 - III ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,322)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 (https://dejure.org/1999,322)
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Frostschaden in der Dachgeschoßwohnung

Hausverwalterhaftung, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Adäquanz, Schutzzweck der Norm, gescheiterter Schadensabwendungsversuch durch Beauftragung Dritter;

§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, zu den Begründungsanforderungen für die Revision, wenn das Berufungsurteil auf verschiedene tragende Erwägungen gestützt ist

Volltextveröffentlichungen (11)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwalterhaftung für Frostschäden; Untätigkeit beauftragter Handwerker; Kausalzusammenhang für Folgeschäden

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Haftung eines Hausverwalters für Frostschäden in dem verwalteten Mietshaus; zur Frage einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Folgeschäden aufgrund der Untätigkeit eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkers

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Hausverwalters für Frostschäden in dem verwalteten Mietshaus

  • Judicialis

    BGB § 276 Ci; ; BGB § 249 Ba

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276; BGB § 249
    Folgeschaden wegen Untätigkeit eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276, 249
    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 249, 276 BGB
    Schadensersatz/Kausalität/Haftung eines Hausverwalters

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Frostschäden

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 41 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 249, 276 BGB
    Schadensersatz/Kausalität/Haftung eines Hausverwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der Hausverwalter für Frostschäden bei mangelhafter Leistung des Handwerkers? (IBR 2000, 276)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 947
  • MDR 2000, 262
  • NZM 2000, 96
  • ZMR 2000, 166
  • NJ 2000, 260
  • VersR 2000, 370
  • WM 2000, 531
 
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Wird zitiert von ... (81)

  • LG München I, 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10

    Schadensersatzanspruch gegen ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft:

    Es kann nicht bereits ausgegangen werden, dass die Beauftragung dieser Rechtsanwaltskanzlei als Fehlverhalten Dritter anzusehen ist; abgesehen davon unterbricht ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter gerade auch bei der Schadensbeseitigung den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht; für eine Ausnahmesituation bestehen hier keinerlei Ansatzpunkte (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 947, 948 m.w.N. aus der umfangreichen Rechtsprechung; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 47, Schiemann in: Staudinger, Neubearb. 2005, Rdn. 57 zu § 249).
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Insbesondere werden dem Schädiger auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947, 948; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f. mwN).
  • BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 8/11

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen

    Denn die Revision hat gegen die von der Verjährungsfrage unabhängige, das Berufungsurteil insoweit selbständig tragende Begründung keine Rüge erhoben, so dass es insoweit an der erforderlichen Revisionsbegründung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 unter A) und die Revision jedenfalls aus diesem Grund unzulässig ist.
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