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   BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15   

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BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15 (https://dejure.org/2016,14150)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2016 - III ZR 99/15 (https://dejure.org/2016,14150)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - III ZR 99/15 (https://dejure.org/2016,14150)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 4 S 2 Halbs 2 ZPO, § 667 BGB, § 2018 BGB, § 2019 BGB
    Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer Alteigentümer gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation: Notwendige Begründung der Zurückweisung; Treuhandverhältnis zwischen einem säumigen Erben und der Conference on Jewish Material Claims ...

  • IWW

    § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 667 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG, §§ 2018, 2019 BGB, § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG, § 30a VermG, § 30a Abs. 1 VermG, §§ 662, 667 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Rechtsbehelfs unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe durch ein oberstes Gericht; Ergänzung des Vermögensgesetzes (VermG) im Sinne einer Treuhänderstellung für säumige Erben; Prüfung des Bestehens eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhänderstellung der Jewish Claims Conference, Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer Alteigentümer gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation: Notwendige Begründung der Zurückweisung; Treuhandverhältnis zwischen einem säumigen Erben und der Conference on Jewish Material Claims ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Rechtsbehelfs unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe durch ein oberstes Gericht; Ergänzung des Vermögensgesetzes ( VermG ) im Sinne einer Treuhänderstellung für säumige Erben; Prüfung des Bestehens eines ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Rechtsbehelfs unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe durch ein oberstes Gericht; Ergänzung des Vermögensgesetzes ( VermG ) im Sinne einer Treuhänderstellung für säumige Erben; Prüfung des Bestehens eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren über Herausgabeansprüche jüdischer Alteigentümer gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation: Notwendige Begründung der Zurückweisung; Treuhandverhältnis zwischen einem säumigen Erben und der Conference on Jewish Material Claims ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unanfechtbarer Entscheidungen - und ihre Begründung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 147/15

    Entschädigung für Verlust eines Unternehmens durch NS-Unrecht: Verjährung von

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn der Senat trotz des als gerichtsbekannt zu unterstellenden Revisionsverfahrens IV ZR 147/15 eine Grundsatzbedeutung ohne nähere Begründung abgelehnt habe, ist folgendes anzumerken: Das angesprochene Revisionsverfahren war nicht Gegenstand der dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung.

    Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (NJW-RR 2016, 328) die Revision zurückgewiesen, da etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien, ohne dass er sich dabei inhaltlich näher mit der Frage einer Anspruchsgrundlage befasst hätte (siehe aaO Rn. 12).

    Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bedeutung, die diesem Verfahren nunmehr mit der Anhörungsrüge beigemessen wird, vor dem Hintergrund unverständlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl sie gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsverfahren IV ZR 147/15 war, diesen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert hat.

  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 14.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Restitutionsausschluss bei Enteignung auf

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 (ZOV 2013, 75).

    Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss.

  • EGMR, 23.10.2007 - 2357/05

    Rechtssache M. H. ./ gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 25).

    Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176) - hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB -, hat der Senat diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.

  • BVerfG, 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Anmeldefristen für

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Auch die - unter Bezugnahme auf BVerfG VIZ 1999, 146 erfolgten - Ausführungen am Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwägung wären - ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion zu § 30a VermG - unverständlich, wenn die Fristversäumung nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumigen Erben wird.

    Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss.

  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 B 134.99
    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich seine Rechtsprechung (Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4) zitiert, wonach der mit seinem Anspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossene Erbe gegen die Beklagte, die rechtzeitig angemeldet und Vermögen übertragen bekommen hat, keinerlei Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann; die Beklagte ist "allein" bzw. "ausschließlich" berechtigt, was der früheren Rechtslage im Westen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspreche.

    Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss.

  • BVerwG, 22.06.2006 - 7 B 49.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Die Frage nach der

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 7 B 49/06, juris Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke " kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen".
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. nur BVerfGE 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch BVerfGK 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall).
  • BVerwG, 28.10.2004 - 7 C 24.03

    Rassische Verfolgung; Rechtsnachfolge; jüdischer Berechtigter; jüdischer

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 7 B 49/06, juris Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke " kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen".
  • BVerfG, 18.07.2003 - 1 BvR 1249/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss.
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 25.05.2016 - III ZR 99/15
    Der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54, NJW 1955, 905) ist ebenfalls ungeeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen.
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • EGMR, 18.10.2011 - 21218/09

    PRADO BUGALLO c. ESPAGNE

  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1398/99

    Anmeldefrist des VermG § 30a Abs 1 S 1 für die Geltendmachung von

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 29 K 287.18
    Vielmehr führt der Eintritt der Klägerin als Berechtigte für von den eigentlichen Erben nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG dazu, dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene "wahre Berechtigte" nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 8 B 81.12 -, ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6; ebenso BGH, Beschluss vom 25. Mai 2016 - III ZR 99/15 -, ZOV 2016, 87 = juris Rn. 4 ff.).
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