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   FG Hamburg, 13.06.1995 - III 170/93   

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FG Hamburg, 13.06.1995 - III 170/93 (https://dejure.org/1995,12697)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.1995 - III 170/93 (https://dejure.org/1995,12697)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - III 170/93 (https://dejure.org/1995,12697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ; Voraussetzungen für eine Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen; Vorliegen von sonstigen Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 1995, 894
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16

    Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Wege

    Der Beklagte meint, das gesetzlich in §§ 22 Nr. 1a und 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Korrespondenzprinzip sei dahingehend zu verstehen, dass sonstige Einkünfte beim Empfänger der Unterhaltsleistungen nur dann und nur in der Höhe zu berücksichtigen seien, in welcher Unterhaltsleistungen beim Geber tatsächlich als Sonderausgaben erfasst wurden (Hinweis auf FG Münster vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

    Der Senat folgt insoweit der übrigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894; FG Münster, Urteil vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002), da er die angeführten Gründe für überzeugend hält.

    Hinzu kommt, dass in der (relativ) aktuellen Rechtsprechung des BFH dieser die oben angeführte Entscheidung des FG Hamburg zitiert (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138) und insoweit ausgeführt hat: "Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. ...; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. Urteile des FG Köln vom 27. April 1995  2 K 3854/94, EFG 1995, 893, und des FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

    Die Steuerpflicht dieser Leistungen bei dem Empfänger hängt nicht davon ab, ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat (ebenso im Ergebnis Fischer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rz B 372; wohl auch Ross in Dankmeyer/Lochte, Einkommensteuer, § 22 Rz 93; a.A. HHR/Risthaus, § 22 EStG Rz 373; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1988 2 K 51/83 E, EFG 1989, 231; FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • FG Köln, 07.11.2007 - 14 K 4225/06

    Ansehung von Unterhaltsleistungen eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten als

    Fehlt es beim Geber an einem Abzugstatbestand zu Lasten des inländischen Steueraufkommens, so besteht nach Auffassung des Senats auch kein Grund für eine korrespondierende Erfassung der Bezüge beim Empfänger (so auch BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047; FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894; in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, § 22 EStG Anm. 373; Weber-Grellet in Schmidt Kommentar zum EStG, § 22 Rn. 90).
  • FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96

    Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei

    Werden aber die Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende Einkommensteuerveranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung ( AO ) erfüllt (vgl. zum Vorstehenden: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.06.1995 III 170/93, EFG 1995, 894 m.w.N.; zur Rückwirkung eines nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides des Unterhaltsschuldners von diesem gestellten Antrags gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vgl. außerdem: BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 8/84, BStBl. II 1989, 957).
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