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   OLG Hamm, 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12   

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OLG Hamm, 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12 (https://dejure.org/2012,7902)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12 (https://dejure.org/2012,7902)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - III-3 Ws 14/12 (https://dejure.org/2012,7902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StOO 268b
    Haftfortdauerentscheidung; Anforderungen, inhaltliche

  • Burhoff online

    Haftfortdauerentscheidung, Begründung, Hauptverhandlung

  • openjur.de

    Teilrechtskraft Einzelfreiheitsstrafe, Teilvollstreckung Begründung Haftfortdauerentscheidung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO §§ 268b, 120, 449, 309 Abs. 2
    Teilrechtskraft Einzelfreiheitsstrafe, Teilvollstreckung Begründung Haftfortdauerentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen Abweichungen vom ursprünglichen Haftbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen Abweichungen vom ursprünglichen Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten”…

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Detmold - 4 Ns AK 207/11
  • OLG Hamm, 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 221 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09

    Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12
    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht.

    Der Senat verfügt nämlich über eine für eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ausreichende Tatsachengrundlage, da ihm bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 vorliegen (vgl. Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)).

  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09

    U-Haft, Strafhaft, Übergang

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12
    Zu dieser Kostellation hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2009 (3 Ws 104/09, NStZ 2009, S. 655) entschieden, dass dann, wenn von mehreren Einzelstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden ist, eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen kann, und dass in derartigen Fällen mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft übergeht.
  • OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08

    Haftfortdauerbeschluss; Anforderungen an Begründung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12
    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht.
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    So bedarf auch der Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3; KK-Engelhardt, StPO, 6.A ., § 268b Rn 5).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend dem Haftbefehlsvorwurf verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3 mwN).

    dagegen - wie hier - die Verurteilung vom Vorwurf des Haftbefehls ab, muss der Haftbefehl ihr angeglichen werden (Senat v. 17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat NStZ-RR 2010, 55; Senat v. 16.4.2009.

    Lediglich diese fünf Taten, die drei Tatkomplexen im Haftbefehl entsprechen, können, da der Senat von einer Erweiterung des Haftbefehls abgesehen hat (vgl. hierzu Senat v. 17.01.2012 - III-3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3 Ws 412/09, juris) der Haftbeschwerdeentscheidung des Senats zugrundegelegt werden.

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21

    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe;

    Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

    Infolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über (OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff.), zumal diese Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21).

  • KG, 18.05.2018 - 5 Ws 65/18

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Einzelstrafen bei Aufhebung ausschließlich des

    Dem ist jedoch mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 655 - juris Rdn. 7 f.; Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 Ws 14/12 - juris Rdn. 20; OLG Düsseldorf Rpfl 1965, 48, 49 [auch unter Hinweis auf § 56 JGG]; OLG Celle JZ 1958, 508; OLG Bremen NJW 1955, 1243 - BeckRS 9998, 121464; Graf in BeckOK StPO 29. Ed. 1. Januar 2018, § 449 Rdn. 7; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 449 Rdn. 27 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 449 Rdn. 11; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 449 Rdn. 16 m.w.N.; Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, S. 351; Isak/Wagner, Strafvollstreckung 7. Aufl., S. 28 f. [auch unter Hinweis auf § 56 JGG]; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 9. Aufl., § 19 Rdn. 5; ebenso - ohne nähere Begründung - BGH bei Dallinger MDR 1956, 528; offen gelassen in BGHSt 30, 232 - juris Rdn. 9) entgegenzuhalten, dass die Grundvoraussetzungen einer möglichen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 449 StPO bei dieser Konstellation vorliegen, nämlich Teilrechtskraft infolge nur teilweiser Anfechtung.

    Dagegen scheidet eine Teilvollstreckung nach § 449 StPO von vornherein aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 Ws 14/12 - juris Rdn. 21; Graf a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; vgl. auch Appl, a.a.O., § 449 Rdn. 19; Grünwald, a.a.O., S. 354; Graalmann-Scheerer a.a.O.).

  • OLG Celle, 21.01.2022 - 2 Ws 5/22

    Teilvollstreckung; Einzelfreiheitsstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe;

    Daher scheidet eine Teilvollstreckung nach §§ 449, 458 Abs. 1 StPO aus, wenn nach Wegfall der angefochtenen Gesamtfreiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, dass dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden könnte (vgl. KG Berlin, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 - 3 Ws 14/12 - juris; Appl in KK-StPO, 8. Auflage, § 449 Rd. 16 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 449 Rd. 11).
  • OLG Hamm, 11.12.2012 - 5 Ws 353/12

    Erforderlichkeit der Neufassung eines Haftfortdauerbeschlusses bei erheblich vom

    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, so dass es in der Regel ausreichend ist, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, damit dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297 ; OLG Hamm NStZ 2008, 649; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 111-3 Ws 14/12).
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