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   BFH, 20.07.1990 - III B 144/89   

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https://dejure.org/1990,65
BFH, 20.07.1990 - III B 144/89 (https://dejure.org/1990,65)
BFH, Entscheidung vom 20.07.1990 - III B 144/89 (https://dejure.org/1990,65)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - III B 144/89 (https://dejure.org/1990,65)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6, § 32a Abs. 1; FGO § 69

  • Wolters Kluwer

    Kinderfreibetrag - Aussetzungsverfahren - Grundfreibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge - Verfassungsmäßigkeit des für 1987 geltenden Grundfreibetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 542
  • NJW 1991, 944
  • FamRZ 1991, 568 (Ls.)
  • BB 1991, 391
  • DB 1991, 580
  • BStBl II 1991, 104
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.08.1988 - III B 12/88

    Berücksichtigung des Mindestwerts des Unterhalts für Kinder bei der Minderung der

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Die Vollziehung eines darauf beruhenden Einkommensteuerbescheids ist nicht auszusetzen, weil in diesem Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ausnahmsweise höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung: zuletzt Beschluß des BFH vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123).

    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, und vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, jeweils m.w.N.).

    Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse der Antragsteller an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, das nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann gefordert wird, wenn sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben (zuletzt Beschlüsse in BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, m.w.N., und in BFHE 154, 123, 128).

    bb) Im Streitfall bejaht der Senat, ebenso wie in BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, m.w.N. und in BFHE 154, 123, 128 eine solche Ausnahme.

  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, und vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, jeweils m.w.N.).

    Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse der Antragsteller an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, das nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann gefordert wird, wenn sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben (zuletzt Beschlüsse in BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, m.w.N., und in BFHE 154, 123, 128).

    bb) Im Streitfall bejaht der Senat, ebenso wie in BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, m.w.N. und in BFHE 154, 123, 128 eine solche Ausnahme.

  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Die Frage, ob der Grundfreibetrag im Jahre 1987 verfassungsrechtlich zu beanstanden war, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Anschluß an BFH-Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf den Inhalt seines Urteils vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Mit Beschluß vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 hat das BVerfG deshalb § 32 Abs. 8 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 b des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl 1, 1857) mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt.
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Bescheid zugrunde liegenden Norm begründet werden (Urteil des BVerfG vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 GG folge, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder unabhängig davon steuerfrei bleiben muß, wie die Besteuerung im einzelnen ausgestaltet ist und welche Familienmitglieder dabei als Steuerpflichtige herangezogen werden (Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86).
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Ersetzung der Kinderfreibeträge durch das Kindergeld mit dem Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) 1974 für verfassungsgemäß erachtet (vgl. Beschluß des BVerfG vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135); in der zusätzlichen Gewährung von Kinderfreibeträgen im Streitjahr könne daher kein Verfassungsverstoß gesehen werden.
  • BVerfG, 06.04.1988 - 1 BvR 146/88
    Auszug aus BFH, 20.07.1990 - III B 144/89
    Eine solche Interessenabwägung verstößt auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundsätzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, solange die Aussetzung - bei Vorliegen ernstlicher Zweifel - die Regel, der sofortige Vollzug des Verwaltungsaktes hingegen die Ausnahme bleibt (Beschluß des BVerfG vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 69, Rechtsspruch 283, m.w.N.).
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