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   BFH, 11.07.2008 - III B 167/07   

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https://dejure.org/2008,8958
BFH, 11.07.2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Kindergeldanspruch für geduldete Ausländer

  • Judicialis

    EStG § 62 Abs. 2; ; AufenthG § ... 60a; ; AufenthG § 60a Abs. 1; ; AufenthG § 104a; ; AufenthG § 23 Abs. 1; ; AufenthG § 23a; ; AufenthG § 24; ; AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 25 Abs. 4; ; AufenthG § 25 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2030 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 457).

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Mit der nach § 60a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auf sechs Monate befristeten erneuerbaren Duldung wird nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt --Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebungsstopp-- und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt (s. Senatsurteil in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234).

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 457).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Bestätigt wurde dies mit Beschluss des BFH vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07, juris).

    Bestätigt wurde diese Rechtsprechung im Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09. Dezember 2009 ( 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07), indem dort ausgeführt ist, der Beschwerdeführer sei nicht auf die "naheliegende Erwägung eingegangen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist." Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal lebten, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien (BVerfGE 111, 160 ).

    Bezugnahmen auf den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2004 ( 1 BvL 4/97), ggf. die Richtervorlagen des Finanzgerichts Köln vom 09. Mai 2007 ( 10 K 1689/07, DStRE 2008, 160, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/07, und 10 K 1690/07, ZSteu 2007, R507, EFG 2007, 1247 , Az. des BVerfG: 2 BvL 4/07) und/oder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (59140/00 - Okpisz, InfAuslR 2006, 4, DStR 2006, Heft 21, XII, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357 , NVwZ 2006, 917, DStR 2006, 1404, JAmt 2007, 50, NJW 2006, 2907 ) reichen dafür allein nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an eine substantiierte Verfassungsbeschwerde den Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.12.2009 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 , juris - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07).

    In seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07, juris, Rn. 6 und Leitsatz) hat der BFH dazu weiter ausgeführt: "Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

    Der Beschluss des BFH vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07) war Gegenstand war Gegenstand des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 09. Dezember 2009 (BVerfG 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 ), in dem der BFH bestätigt und festgestellt wurde, es sei nahe liegend, "dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist".

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - S ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Juliane Scheer, Goethestraße 10, 80336 München - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2008 - III B 167/07 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. September 2007 - 6 K 68/07 -, c) die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Regensburg vom 8. Dezember 2006 - F01-KG-Nr.: 739/224053-E-Nr.: 915/06 -, d) den Bescheid der Familienkasse Regensburg vom 5. Oktober 2006 - F11-KG-Nr.: 739/224053 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:.
  • FG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 K 321/10

    Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81

    Mit der nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auf 6 Monate befristeten erneuerbaren Duldung wird nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt - Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebestopp - und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt (BFH-Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07, NV).
  • FG Münster, 01.12.2008 - 5 K 3420/06

    Anspruch auf Kindergeld eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

    Eine bloße Duldung reicht nicht aus (st. Rspr., sh. z. B. BFH Beschluss vom 11.07.2008 III B 167/07, [...]).
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