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   BFH, 25.08.2009 - III B 245/08   

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https://dejure.org/2009,7382
BFH, 25.08.2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2009 - III B 245/08 (https://dejure.org/2009,7382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenerstattung für Tätigkeit eines Anwalts außerhalb des kindergeldrechtlichen Vorverfahrens

  • Judicialis

    EStG § 77; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77; FGO § 115 Abs. 2
    Erstattung von Anwaltskosten bei außerhalb des Einspruchsverfahrens geltend gemachten Kindergeldansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattung nach § 77 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Einer analogen Anwendung des § 77 EStG stehen auch nicht die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) und vom 25. August 2009 III B 245/08 (BFH/NV 2009, 1989) entgegen.
  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).

    Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989).

  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 3 K 4247/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG; keine

    Für das Antwortschreiben mit Datum "8. Juni 2009", das zeitgleich mit dem Einspruch bei der FK einging, setzt das Gericht keine erstattungsfähigen Kosten an, weil es sich bei den Kosten dieses Schreibens (geschätzt 55 Cent Porto und 10 Cent Umschlag) noch nicht um Kosten des Einspruchsverfahrens handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).
  • FG Sachsen, 14.01.2014 - 6 K 1785/13

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor

    Es muss aber um einen Einspruch im Kindergeldverfahren gehen; auf andere Konstellationen wie die Antragstellung oder eine sonstige Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines Einspruchsverfahrens ist die Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Beschluss des BFH vom 25. August 2009, III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989 ).
  • FG Köln, 28.12.2012 - 15 K 3283/11

    Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der

    Im Ergebnis wäre eine --der Leistungsklage vorrangige-- Anfechtungsklage gegen die vorläufige Zahlungseinstellung nicht zulässig gewesen, da eine Zahlungsunterbrechung des Kindergeldes als bloßes Unterlassen der Zahlung keine Regelung enthält und damit keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.08.2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989, Rz. 5, in dem das Urteil des FG Nürnberg vom 21.10.2008 7 K 773/2008, Juris, insoweit bestätigt wird).
  • FG Hamburg, 24.03.2017 - 5 K 15/17

    Familienleistungsausgleich: Keine Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei

    Indes ist es auch nach Auffassung des Senats weiterhin geboten und entspricht dem Ausnahmecharakter, die der Regelung des § 77 EStG im Rahmen des Steuerrechts zukommt, die Anwendung auf den Einspruch gegen Verwaltungsakte zu beschränken (s. die Formulierung in § 63 SGB X; vgl. BFH Beschluss vom 25.08.2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989).
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