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   BFH, 20.03.2003 - III B 84/01   

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https://dejure.org/2003,6921
BFH, 20.03.2003 - III B 84/01 (https://dejure.org/2003,6921)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2003 - III B 84/01 (https://dejure.org/2003,6921)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2003 - III B 84/01 (https://dejure.org/2003,6921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von behinderungsbedingten Aufwendungen

  • Judicialis

    EStG § 33b; ; EStG § 33b Abs. 3; ; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33b Abs. 3
    Behindertenpauschbetrag, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.05.1998 - III R 3/96
    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die dagegen erhobene Revision durch Beschluss vom 28. Mai 1998 III R 3/96 (nicht veröffentlicht) einstimmig als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie tragen im Wesentlichen vor, dem BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III R 3/96 sei der Gerichtsbescheid vom 5. Juni 1997 vorausgegangen.

    Die Kläger berufen sich auf den --im Verfahren der Kläger wegen Einkommensteuer 1992 dem Senats-Beschluss vom 28. Mai 1998 III R 3/96 vorangegangenen-- Gerichtsbescheid vom 5. Juni 1997, in dem sich der Senat für das Streitjahr 1992 "noch nicht" veranlasst gesehen habe, eine Handlungspflicht des Gesetzgebers anzunehmen.

  • BFH, 14.10.1997 - III R 95/96

    Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Entgegen der Meinung der Kläger gelten die in den BFH-Entscheidungen vom 8. August 1997 VI R 158/90 (BFH/NV 1998, 441, betr. 1988), vom 14. Oktober 1997 III R 95/96 (BFH/NV 1998, 1072, betr.

    Denn es fehlt bereits an hinreichend gesicherten Erkenntnissen über die Höhe des besonderen Bedarfs Behinderter (Senatsurteil in BFH/NV 1998, 1072).

  • FG Niedersachsen, 11.04.2001 - 2 K 339/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Körperbehinderten-Pauschbetrages

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Das Urteil des FG vom 11. April 2001 2 K 339/00 ist bei juris veröffentlicht.
  • BFH, 30.10.1998 - III B 56/98

    Prozessvollmacht; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    1994) und vom 30. Oktober 1998 III B 56/98 (BFH/NV 1999, 635, betr. 1991) aufgestellten Grundsätze auch für das Streitjahr 1998.
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Beide Zulassungsgründe setzen voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
  • BFH, 08.08.1997 - VI R 158/90

    Verfassungsmäßigkeit des Behinderten-Pauschbetrags

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Entgegen der Meinung der Kläger gelten die in den BFH-Entscheidungen vom 8. August 1997 VI R 158/90 (BFH/NV 1998, 441, betr. 1988), vom 14. Oktober 1997 III R 95/96 (BFH/NV 1998, 1072, betr.
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01

    NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 306/01, BFH/NV 2003, 208).
  • BFH, 01.10.2002 - X B 34/02

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76).
  • BFH, 08.03.2001 - III B 94/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Verfahrensrüge - Aufklärungspflichten

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - III B 84/01
    Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag mit dem Grundgesetz vereinbar (ebenso BFH-Urteil vom 28.09.2000 - III R 21/00, BFH/NV 2001, 435; BFH-Beschluss vom 20.03.2003 - III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164, Verfassungsbeschwerde durch BVerfG-Beschluss vom 17.01.2007 - 2 BvR 1059/03 nicht zur Entscheidung angenommen; Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 33b Rz 3; Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 8; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 7; Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 52).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 38/02

    Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung

    Es liegt im Wesen einer Typisierung und Pauschalierung, dass die behinderungsbedingten Aufwendungen, die je nach den konkreten Lebensumständen des Steuerpflichtigen in unterschiedlicher Höhe anfallen, im Einzelfall durch den Pauschbetrag nicht abgedeckt sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2010 - 10 K 1768/10

    Geltendmachung des für Landesbedienstete aus öffentlichen Kassen geltenden

    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, diese Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen (BFH-Urteil vom 8. August 1997 VI R 158/90, BFH/NV 1998, 441; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164).

    Die Entscheidung, ob überhaupt und in welchem Umfang aus Gründen eines kostengerechten Gesetzesvollzugs für die Besteuerung auf Nachweise verzichtet wird, steht grundsätzlich im freien gesetzgeberischen Ermessen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. August 1997 VI R 158/90, BFH/NV 1998, 441; BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164).

  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auch in anderen gesetzlich geregelten Fällen, in denen wahlweise entweder ein Pauschbetrag oder die tatsächlich angefallenen höheren Aufwendungen geltend gemacht werden dürfen, hat es der BFH im Hinblick auf den zugelassenen Einzelnachweis abgelehnt, die Höhe des Pauschbetrages von Verfassungs wegen zu beanstanden (zu § 33b Abs. 3 EStG vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164).
  • BFH, 04.01.2005 - III B 7/04

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wiesen die Kläger zunächst nur auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der seit Jahren nicht mehr betragsmäßig angepassten Behindertenpauschbeträge und das vom FG nicht berücksichtigte Verfahren einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Az. 2 BvR 1059/03 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 III B 84/01 (BFH/NV 2003, 1164) hin und stellten die Nachreichung einer Begründung in Aussicht.

    a) Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 13. Januar 2004 lediglich auf eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und die Nichtberücksichtigung des beim BVerfG unter Az. 2 BvR 1059/03 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 1164, mit dem der Senat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur regelmäßigen Anpassung der Behindertenpauschbeträge an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verneint hat, hingewiesen hat, haben sie die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

  • FG Thüringen, 28.09.2005 - III 499/04

    Blindengeld als Bezug nach § 32 Abs. 4 EStG - Berücksichtigung des pauschalen

    Der BFH hat zumindest bisher entscheiden, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, die Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen (BFH, Beschluss vom 20. März 2003, III B 84/01, BFH/NV 2003, 1164).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von dem Kläger konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Dies betrifft zunächst die von der Klägerin konkret benannten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit den Aktenzeichen X R 45/02 (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005), entschieden mit Urteil vom 08.11.2006 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 25.02.2008, Az. 2 BvR 325/07, nicht zur Entscheidung angenommen) und XI R 11/03 (Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten), entschieden mit Urteil vom 03.12.2003, sowie die Verfahren vor dem BVerfG mit den Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 (zur Struktur der Einkommensteuer bzw. zum 'Halbteilungsgrundsatz'), entschieden mit Beschluss vom 18.01.2006, 2 BvR 937/03 (gegen das BFH-Urteil vom 08.05.2003 IV R 95/99), mit Beschluss vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 1059/03 (gegen den BFH-Beschluss vom 20.03.2003 III B 84/01), mit Beschluss vom 17.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen, 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 (gegen die BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 41/99 und vom 11.12.2002 XI R 17/00), mit Beschlüssen vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen.
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