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   BFH, 26.05.2004 - III B 89/03   

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https://dejure.org/2004,2064
BFH, 26.05.2004 - III B 89/03 (https://dejure.org/2004,2064)
BFH, Entscheidung vom 26.05.2004 - III B 89/03 (https://dejure.org/2004,2064)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - III B 89/03 (https://dejure.org/2004,2064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 173; ; EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1; ; EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EigZulG § 11 Abs. 2; ; EigZulG § 11 Abs. 5; ; EigZulG § 11 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de

    Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften im EigZulG; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung der Korrekturvorschriften des § 11 Abs. 5 zu § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.06.2002 - IX B 203/01

    Anwendung der AO auf Bescheide über die Gewährung der EigZul

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 EigZulG umstritten und deshalb im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sei (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Juni 2002 IX B 203/01, BFH/NV 2002, 1285).
  • BFH, 26.09.2003 - III B 144/02

    Eigenheimzulage: Wohnungen in Sondernutzungsgebieten

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Wie der Senat im Beschluss vom 26. September 2003 III B 144/02 (BFH/NV 2004, 163) im Übrigen klar gestellt hat, folgt aus § 11 Abs. 2 bis 5 EigZulG sowie den Korrekturnormen nach der AO 1977 unmittelbar, dass allein die Festsetzung der Eigenheimzulage für den Förderzeitraum keinen Vertrauenstatbestand schaffen kann, der das FA nach Treu und Glauben daran hindern könnte, den Eigenheimzulagenbescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift gegeben sind.
  • BFH, 25.03.2004 - III B 105/03

    EigZulG - Kinderzulage

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Soweit sich eine Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erfordern könnten, ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (BFH-Beschlüsse vom 25. März 2004 III B 105/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 23.03.1999 - III B 2/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet zudem noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348), insbesondere, wenn kein Meinungsstreit zur Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmung besteht oder wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645).
  • BFH, 20.11.2003 - III R 47/02

    Wegfall des Anspruchs auf Kinderzulage

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Der Senat hat die Entscheidung im Ergebnis mit Urteil vom 20. November 2003 III R 47/02 (BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229) bestätigt.
  • FG Köln, 15.07.2002 - 15 K 2566/01

    Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Hingegen betrifft die Korrekturvorschrift in § 11 Abs. 2 EigZulG, die der vermeintlichen Divergenzentscheidung des FG Köln (Urteil vom 15. Juli 2002 15 K 2566/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1428) zugrunde liegt, die Zulässigkeit einer Neufestsetzung aufgrund geänderter Verhältnisse.
  • BFH, 16.09.1987 - II R 237/84

    Die in einem Einheitswertbescheid über ein Grundstück getroffenen Feststellungen

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen müssen auch nicht neu i.S. von § 173 AO 1977 sein (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690 zu § 22 Abs. 3 BewG).
  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Soweit sich eine Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erfordern könnten, ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (BFH-Beschlüsse vom 25. März 2004 III B 105/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 25.01.2002 - III B 127/01

    Zusammenveranlagung; klärungsbedürftige Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
    Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet zudem noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348), insbesondere, wenn kein Meinungsstreit zur Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmung besteht oder wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645).
  • BFH, 23.10.1991 - II R 45/89

    Anforderungen an die Feststellung einer "Mitbenutzung" im Sinne des § 75 Abs. 5

  • BFH, 05.05.1993 - II R 17/90

    Fehlerbeseitigende Fortschreibung von Einheitswerten ohne Rücksicht auf die Zahl

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02

    NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz

  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es außerdem, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
  • BFH, 18.04.2005 - II B 98/04

    ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft

    Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).
  • BFH, 08.02.2013 - II B 100/12

    Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer

    a) Dieser Zulassungsgrund setzt u.a. voraus, dass dieselbe Rechtsfrage in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221).

    In einem solchen Fall ist eine Abweichung dennoch zu verneinen, wenn der jeweilige Normzweck und der unterschiedliche Bedeutungszusammenhang der jeweiligen Vorschriften selbst bei gleichem Wortlaut unterschiedliche Auslegungen rechtfertigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1221, m.w.N.).

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