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   BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68   

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BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68 (https://dejure.org/1968,1633)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.1968 - III B 95.68 (https://dejure.org/1968,1633)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 1968 - III B 95.68 (https://dejure.org/1968,1633)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schadensfeststellung an entzogenem Vermögen zu Gunsten des Erwerbers - Ausschluss von der Schadensfeststellung bei Erwerb mangels angemessener Gegenleistung - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.01.1967 - III C 108.65

    Hilfsweise Einlegung einer Revision - Ermittlung des Umfangs einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Der Senat hat ständig entschieden, daß für ein Grundstück eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wenn sie dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, daß regelmäßig keine angemessene Gegenleistung für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück anzunehmen ist, wenn sie unter dem im Verkaufszeitpunkt maßgebenden Einheitswert des Grundstücks lag, daß jedoch für den zuletzt genannten Fall Ausnahmen gelten, sofern nach der Einheitswertfeststellung Umstände eingetreten sind, auf Grund deren der Steuerpflichtige eine Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können (Urteile des Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).

  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Gewährung zugunsten des Geschädigten ohne Eigentumsharakter im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und sei dem Geschädigten auch nicht auf Grund eines Rechts eingeräumt, das Eigentumscharakter hat (BVerwGE 21, 102; 24, 330 [BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64]; 27, 71) [BVerwG 10.05.1967 - V C 150/66].
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Zwischen beiden Fällen bestehen nach Sachverhalt und Zielsetzung der Regelung tiefgreifende Unterschiede, so daß der Erwerber entzogener Wirtschaftsgüter im Sinne des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV mit dem Rückerstattungspflichtigen im Sinne des Art. 14 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - amerikanisches Kontrollgebiet - über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, auf das sich die Klägerin beruft, nicht vergleichbar ist (BVerfGE 6, 273 [280]; 9, 3 [10]; 10, 59 [73]; 13, 225 [227 ff.]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn die in einem künftigen Revisionsverfahren ergehende Entscheidung die Rechts einheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern dadurch geeignet ist, daß eine bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist (BVerwGE 13, 90).
  • BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66

    Unangemessene Gegenleistung bei Unterschreitung des Verkehrswerts - Einheitswert

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Der Senat hat ständig entschieden, daß für ein Grundstück eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wenn sie dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, daß regelmäßig keine angemessene Gegenleistung für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück anzunehmen ist, wenn sie unter dem im Verkaufszeitpunkt maßgebenden Einheitswert des Grundstücks lag, daß jedoch für den zuletzt genannten Fall Ausnahmen gelten, sofern nach der Einheitswertfeststellung Umstände eingetreten sind, auf Grund deren der Steuerpflichtige eine Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können (Urteile des Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).
  • BVerwG, 16.12.1965 - III C 220.64

    Beurteilung der Unangemessenheit einer Gegenleistung - Zulässigkeit der Vertagung

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Der Senat hat ständig entschieden, daß für ein Grundstück eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wenn sie dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, daß regelmäßig keine angemessene Gegenleistung für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück anzunehmen ist, wenn sie unter dem im Verkaufszeitpunkt maßgebenden Einheitswert des Grundstücks lag, daß jedoch für den zuletzt genannten Fall Ausnahmen gelten, sofern nach der Einheitswertfeststellung Umstände eingetreten sind, auf Grund deren der Steuerpflichtige eine Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können (Urteile des Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 9, 223 [230]; 19, 323 [27 ff.]).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 9, 223 [230]; 19, 323 [27 ff.]).
  • BVerwG, 17.05.1967 - III C 166.66

    Feststellung eines Vertreibungsschadens in Textilgeschäften -

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Gewährung zugunsten des Geschädigten ohne Eigentumsharakter im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und sei dem Geschädigten auch nicht auf Grund eines Rechts eingeräumt, das Eigentumscharakter hat (BVerwGE 21, 102; 24, 330 [BVerwG 25.08.1966 - III C 185/64]; 27, 71) [BVerwG 10.05.1967 - V C 150/66].
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68
    Zwischen beiden Fällen bestehen nach Sachverhalt und Zielsetzung der Regelung tiefgreifende Unterschiede, so daß der Erwerber entzogener Wirtschaftsgüter im Sinne des § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV mit dem Rückerstattungspflichtigen im Sinne des Art. 14 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - amerikanisches Kontrollgebiet - über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, auf das sich die Klägerin beruft, nicht vergleichbar ist (BVerfGE 6, 273 [280]; 9, 3 [10]; 10, 59 [73]; 13, 225 [227 ff.]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 185.64

    Besonderheiten bei österreichischer Staatsangehörigkeit - Verhältnis zu

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 62.68

    Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft - Erwerb eines

    Durch die Rechtsprechung ist hierzu geklärt, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund grundsätzlich lediglich nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist und daß hinsichtlich der Angemessenheit des Erwerbspreises der Verkehrswert maßgebend ist (Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236], Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl.BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - und Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG III B 95.68 -).
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