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   BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70   

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BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70 (https://dejure.org/1972,1530)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1972 - III C 12.70 (https://dejure.org/1972,1530)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1972 - III C 12.70 (https://dejure.org/1972,1530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausgeschlossenheit von Schadensfeststellungen bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes von staatlicher oder staatlich beauftragter Stelle und Unangemessenheit der Gegenleistung bei Erwerb von Nationalitätenvermögen - Voraussetzungen für die Feststellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 a.a.O. von der Haupttreuhandstelle Ost erworben worden ist (siehe hierzu auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

    Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die vorstehenden Ausführungen zu beachten und ferner folgendes zu berücksichtigen haben: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) ausgesprochen, daß die Herkunft der Kaufpreismittel - auch aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen - für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises grundsätzlich bedeutungslos ist (s. auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

  • BVerwG, 25.02.1971 - III C 129.68

    Vermögensverlust durch Ausweisung - Entschädigung für den Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70
    Im vorliegenden Falle läßt sich die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. anzuwenden ist, deshalb nicht beantworten, weil das Verwaltungsgericht weder den vereinbarten Kaufpreis noch die Zahlungsbedingungen noch den Verkehrswert festgestellt hat, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der Kaufpreis 90 v.H. des Verkehrswertes erreicht hat (BVerwGE 37, 271 mit Nachweisen).

    Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die vorstehenden Ausführungen zu beachten und ferner folgendes zu berücksichtigen haben: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) ausgesprochen, daß die Herkunft der Kaufpreismittel - auch aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen - für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises grundsätzlich bedeutungslos ist (s. auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

  • BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70

    Schadensfeststellung von Vertreibungssschäden - Ermittlung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70
    Die Frage der Herkunft der Mittel spielt in Fällen vorliegender Art eine Rolle nur im Rahmen des § 9 a.a.O., weil der Erwerber dann, wenn er nicht schon durch § 2 Abs. 2 a.a.O. wegen Unangemessenheit der Gegenleistung ausgeschlossen ist, eine Entschädigung nur insoweit erhalten kann, als er eigene - das heißt, nicht aus dem erworbenen Wirtschaftsgut erwirtschaftete - Mittel zum Erwerbe eingesetzt hat (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 39.73

    Angemessenheit der Gegenleistung für entzogene Vermögensgegenstände -

    Gegenleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ist der tatsächlich entrichtete Kaufpreis (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 17], vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 - [BVerwGE 42, 59] und vom 17. Juli 1973 - BVerwG III C 55.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 26]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist als Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Kaufs von entzogenen Wirtschaftsgütern regelmäßig nur der vom Käufer tatsächlich entrichtete Kaufpreis, also nicht schon der beim Kauf vereinbarte Kaufpreis anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 - [ZLA 1971, 235], vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 17] und vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 - [BVerwGE 42, 59]).

  • BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70

    Voreigentum rassisch Verfolgter Nichtdeutscher

    Auf die vereinbarte Leistung ist dagegen dann maßgeblich abzuheben, wenn sie angemessen war und - ohne daß insoweit ein Ausnutzungstatbestand gegeben war - Ratenzahlung vereinbart war und der Erwerber die vereinbarten Raten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat erbringen können (Urteile vom 10. April 1970 a.a.O. und vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).
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