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   BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71   

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BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71 (https://dejure.org/1972,211)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1972 - III C 41.71 (https://dejure.org/1972,211)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1972 - III C 41.71 (https://dejure.org/1972,211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Gegenleistung für entzogene Grundstücke - Schadensfeststellung im Kriegslastenausgleich bei Erwerb von Wirtschaftsgütern ohne angemessene Gegenleistung - Festlegung eines Einheitswerts im Sinne des § 12 Abs. 1 Feststellungsgesetz (FG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 145
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.03.1970 - III C 20.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Kriegsbedingter Verlust eines

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Das angefochtene Urteil beachtet auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der tatsächlich entrichtete Kaufpreis -unter Berücksichtigung der entsprechend anzuwendenden Grundsätze des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG - dann noch als angemessen anzusehen ist, wenn er entweder dem damals preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprochen oder - sofern ein solcher Höchstpreis nicht festgestellt war - mindestens 90 v.H. des Verkehrswertes des entzogenen Wirtschaftsgutes erreicht hat (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - [IFLA 1971, 27 = Mtbl. BAA 1972, 130] und Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135]).

    Für Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswertes bildet (Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1970 - BVerwG III 3.44.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 11]).

  • BVerwG, 20.01.1972 - III C 98.70

    Vertreibungsschäden an Grundvermögen - Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Die Wertbestimmung eines Grundstücks nach der 5. FeststellungsDV ist bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV die Ausnahme (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [ZLA 1972, 77]).

    Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - (ZLA 1972, 77).

  • BVerwG, 13.04.1972 - III C 71.71

    Erwerb von Wirtschaftsgütern ohne angemessene Gegenleistung - Ermittlung des

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Da der Ersatzeinheitswert dem Einheitswert grundsätzlich gleichsteht, kommt auch der Ersatzeinheitswert als geeigneter Maßstab für die Ermittlung des Verkehrswertes in Betracht (Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG III C 71.71 -).

    Das obliegt der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, insbesondere anhand eines Sachverständigengutachtens (Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG III C 71.71 -).".

  • BVerwG, 11.03.1971 - III C 78.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [BVerwGE 36, 277 = ZLA 1971, 28] und vom 11. März 1971 - BVerwG III C 78.69 - [BVerwGE 37, 320 [BVerwG 11.03.1971 - III C 78/69] = ZLA 1971, 127]) der Feststellung weiterer tatsächlicher Einzelheiten, die den Schluß rechtfertigen, daß dieser Teil des Kaufpreises in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt ist.

    Die Folgen etwaiger Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Gegenleistung in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt ist, hat der Erwerber des entzogenen Wirtschaftsgutes zu tragen (Urteil von 11. März 1971 - BVerwG III C 78.69 - [BVerwGE 37, 320 [BVerwG 11.03.1971 - III C 78/69]/326].).

  • BVerwG, 16.12.1965 - III C 220.64

    Beurteilung der Unangemessenheit einer Gegenleistung - Zulässigkeit der Vertagung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob die Gegenleistung des Erwerbers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV angemessen war, entscheidend auf den Verkehrswert des fraglichen Grundstücks im Erwerbszeitpunkt ankommt (Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - [RzW 1966, 382]).

    Für Gebiete mit durchgeführter Einheitsbewertung ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswertes bildet (Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 - und Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1970 - BVerwG III 3.44.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 11]).

  • BVerwG, 24.09.1969 - III CB 95.69

    Berücksichtigung eines Kaufpreises für ein Grundstück als angemessene

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Dies kommt schon allgemein in der bisherigen Rechtsprechung des Senats durch die Zulassung von Ausnahmen zum Ausdruck ("Freundeskauf": Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 56.68 - [BVerwGE 34, 104 [109]]; "Möglichkeit der Wertfortschreibung": Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 4]; "Rückübertragungsvereinbarung": Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]).

    Immer aber müssen es im Hinblick auf den vorgenannten Erfahrungssatz solche, vom Erwerber im Einzelfall nachzuweisende Umstände sein, die ergeben, daß eine Ausnutzung im Sinne des § 11 a Abs. 1 FG und des § 359 Abs. 1 LAG nicht vorgelegen haben kann (Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1967 - III C 108.65

    Hilfsweise Einlegung einer Revision - Ermittlung des Umfangs einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Dies kommt schon allgemein in der bisherigen Rechtsprechung des Senats durch die Zulassung von Ausnahmen zum Ausdruck ("Freundeskauf": Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 56.68 - [BVerwGE 34, 104 [109]]; "Möglichkeit der Wertfortschreibung": Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 4]; "Rückübertragungsvereinbarung": Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]).
  • BVerwG, 10.04.1970 - III C 3.69

    Vereinbarter Kaufpreis als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7.

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Das angefochtene Urteil beachtet auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der tatsächlich entrichtete Kaufpreis -unter Berücksichtigung der entsprechend anzuwendenden Grundsätze des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG - dann noch als angemessen anzusehen ist, wenn er entweder dem damals preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprochen oder - sofern ein solcher Höchstpreis nicht festgestellt war - mindestens 90 v.H. des Verkehrswertes des entzogenen Wirtschaftsgutes erreicht hat (Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG III C 20.69 - [IFLA 1971, 27 = Mtbl. BAA 1972, 130] und Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135]).
  • BVerwG, 17.10.1969 - III C 56.68

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Verlust eines Hausgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    Dies kommt schon allgemein in der bisherigen Rechtsprechung des Senats durch die Zulassung von Ausnahmen zum Ausdruck ("Freundeskauf": Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 56.68 - [BVerwGE 34, 104 [109]]; "Möglichkeit der Wertfortschreibung": Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 4]; "Rückübertragungsvereinbarung": Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]).
  • BVerwG, 10.05.1965 - III C 19.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1972 - III C 41.71
    In diesem Zusammenhang ist die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu beachten, wann ein Einheitswert im Sinne des § 12 Abs. 1 FG als festgestellt und bekannt anzusehen ist und daß eine Ermittlung des früher festgestellten Einheitswertes durch Rückrechnung auf Grund einzelner bekannter Elemente, die für die Einheitsbewertung von Bedeutung sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (Urteile vom 10. Mai 1965 - BVerwG III C 135.64 und BVerwG III C 19.64 - sowie vom 13. April 1967 - BVerwG III C 27.66 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 20, 20 a und 34]).
  • BVerwG, 13.04.1967 - III C 27.66
  • BVerwG, 10.05.1965 - III C 135.64

    Feststellung eines Vertreibungsschadens nach dem Lastenausgleichsgesetz -

  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 123.69
  • BVerwG, 02.07.1970 - III B 44.70

    Maßstäbe zur Feststellung von Entziehungsschäden - Unter dem Einheitswert

  • BVerwG, 30.10.1972 - III CB 41.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begründetheit einer

  • BVerwG, 16.05.1974 - III C 67.73

    Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung beim Erwerb eines

    Angemessen ist in der Regel bei entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG die Gegenleistung dann, wenn sie 90 v.H. des gemeinen Werts (Verkehrswerts) erreicht (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Der Verkehrswert ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - und dem Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 -, a.a.O., ausgeführt hat, der gemeine Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG.

    Denn der Einheitswert und der Ersatzeinheitswert kommen lediglich als Hilfsmaßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung in Betracht (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 -, a.a.O.).

    Zutreffend ist daran nur, daß der Ersatzeinheitswert im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV kein absoluter Maßstab ist: Da es sich hier nicht um die Schadensfeststellung selbst handelt, für die die Anwendung der Feststellungsverordnungen zwingend vorgeschrieben ist, sondern lediglich um die Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, daß in besonderen Fällen der Kaufpreis auch bei Unterschreitung des Einheitswertes oder des Ersatzeinheitswertes angemessen sein kann (Beschluß vom 24. September 1969 - BVerwG III CB 95.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 8]; Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - [ZLA 1972, 198]; Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - a.a.O. mit Nachweisen).

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 41.72
    Das angefochtene Urteil läßt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (zusammengefaßt im Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145 = ZLA 1973, 61]) zwar im Ansatz erkennen, daß es bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 der Verordnung die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 RepG berücksichtigt hat.

    Eine derart pauschalierte Betrachtungsweise entspricht nicht den vom erkennenden Senat zu § 2 Abs. 2 der Verordnung aufgestellten Anwendungsgrundsätzen (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - a.a.O.).

    Ist schon der nach der angeführten Rechtsprechung des Senats lediglich als Hilfsmaßstab anzuwendende Erfahrungssatz, daß bei Grundbesitz in der Regel der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswertes bildet, im Einzelfall durch geeignete Beweise widerlegbar (Urteile vom 13. April 1972 - BVerwG III C 71.71 -, vom 9. November 1972 - a.a.O. - und vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 -), so daß in diesen Fällen sogar ein unter dem Einheitswert liegender, tatsächlich entrichteter Kaufpreis angemessen sein kann, so gibt es um so weniger eine Rechtfertigung für die Annahme und einen darauf gestützten, angeblich gerichtsbekannten Erfahrungssatz, der Verkehrswert habe - auch in den Ostgebieten - stets ein Mehrfaches des Einheitswertes ausgemacht und deshalb im vorliegenden Fall mindestens das Doppelte des Einheitswertes betragen.

    Bei seiner anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Senats, vor allem der sich aus dem Urteil vom 9. November 1972 (a.a.O.) ergebenden Reihenfolge der aufgestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob die Kläger, sonstige von ihnen als Zeugen benannte Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand der Grundstücke im Zeitpunkt der jeweiligen Kaufabschlüsse Auskünfte erteilen können, die zur Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG durch ein Sachverständigengutachten ausreichen.

  • BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 23.76

    Schädigung jüdischer Vermögenswerte zur Zeit des Nationalsozialismus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Zusammenfassung im Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]) kommt es für die Frage, ob die Gegenleistung des Erwerbers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV angemessen war, entscheidend auf den Verkehrswert des entzogenen Wirtschaftsgutes im Erwerbszeitpunkt an.

    Hiervon abgesehen ist es auch zweifelhaft, ob der vom Beklagten auf Grund eines vom Erblasser der Kläger im Vorverfahren vorgelegten Steuermahnschreibens vom 4. Dezember 1944 auf den 1. Januar 1935 lediglich durch Rückrechnung ermittelte Wert überhaupt einen verläßlichen Bewertungsmaßstab abgibt (vgl. hierzu ebenfalls das Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [a.a.O.] und die dort angegebene weitere Rechtsprechung).

    In dem mehrfach angeführten Urteil des Senats vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (a.a.O.) ist weiterhin ausgeführt, daß dem Einheitswert und hilfsweise dem Ersatzeinheitswert im Hinblick auf den Verkehrswert des Grundstücks regelmäßig nur mittelbare Bedeutung zukommen, indem sie Rückschlüsse auf den Verkehrswert ermöglichen.

  • BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 22.06

    Arisierungskauf; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Eigentum, jüdisches -,

    Wegen der Schwierigkeiten, die sich durch den deutlichen zeitlichen Abstand zu dem Erwerbsgeschäft für die Feststellung des Verkehrswertes ergeben, ist in den Fällen, in denen keine zuverlässigen, unstrittigen Angaben zum maßgeblichen Verkehrswert vorliegen, für die Bestimmung eines gravierenden Missverhältnisse bei Grundstücken in Gebieten mit durchgeführter Einheitsbewertung als Hilfsmaßstab an einen festgestellten Einheitswert anzuknüpfen (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG 3 C 41.71 - BVerwGE 41, 145).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Danach ist eine Gegenleistung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG (Verkehrswertes) des jeweiligen Wirtschaftsgutes betragen hat (vgl. für Grundstücke das Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Feststellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75

    Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus

    Danach ist eine Gegenleistung grundsätzlich nur dann angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG (Verkehrswertes) des jeweiligen Wirtschaftsgutes betragen hat (vgl. für Grundstücke das Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Der Senat hat seit seiner die Rechtsprechung zusammenfassenden grundlegenden Entscheidung vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - (BVerwGE 41, 145) in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG III C 56.74 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33]), daß - abgesehen von der bei Grundstücken geltenden Ausnahme, nach der die Fest Stellung des preisrechtlich zulässigen Höchstpreises der Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne von § 10 Abs. 2 BewG vorgeht - bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zunächst zu prüfen ist, ob der Kläger oder sonstige Personen oder die Heimatauskunftstelle über den tatsächlichen Zustand des fraglichen Grundstücks im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt Auskünfte erteilen können, die ausreichen, um durch ein Sachverständigengutachten den Verkehrswert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG zu ermitteln Erst wenn diese Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft worden sind, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen es ermöglichen, den Ersatzeinheitswert nach feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; der Ersatzeinheitswert kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen des § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV als Hilfsmaßstab erst herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG keine ausreichenden Feststellungen ergeben haben.

  • BVerwG, 06.12.1974 - III B 111.72

    Rechtsmittel

    Diese auf den Einheitswert bezogene Rechtsfrage kann in einem künftigen Revisionsverfahren Indessen nicht geklärt werden, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Einheitswert lediglich hilfsweise erfolgt sind und die vom Verwaltungsgericht in erster Linie getroffene Feststellung zum Verkehrswert für sich allein die Entscheidung trägt (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, InsbesondereUrteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).

    Sie sind darüber hinaus aber auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil bereits fortlaufend entschieden worden ist, daß ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis - mag er, wie hier behauptet, auch geringfügig unter dem Einheitswert liegen - regelmäßig keine angemessene Gegenleistung darstellt und nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch einmal ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 4 RepG bzw. des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV angemessen sein kann(Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [a.a.O.] und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 67.84

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden demzufolge der Einheitswert oder der Ersatzeinheitswert eines Grundstücks lediglich einen Hilfsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung, wenn der Verkehrswert sich nicht mehr auf andere Weise, insbesondere durch Sachverständigengutachten, ermitteln läßt (vgl. Urteile vom 9. November 1972 - BVerwG 3 C 41.71 - [BVerwGE 41, 145 = ZLA 1973, 61], vom 16. Mai 1974 - BVerwG 3 C 67.73 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 28 = ZLA 1974, 171], vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 56.74 - [BVerwGE 48, 363 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 33 = ZLA.
  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71

    Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes

    Das angefochtene Urteil hat diesen Verkehrswert nicht nach den hierfür von der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten Grundsätzen und in der insoweit gebotenen Reihenfolge ermittelt (vgl. für Grundstücke das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmte, die bisherige Rechtsprechung zusammenfassende Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - für Betriebsvermögen das bereits angeführte Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).
  • BVerwG, 21.03.1974 - III C 77.72

    Schadensfeststellung an dem Betriebsvermögen der Privatklinik einer

    Erst wenn alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und sich hiernach ergibt, daß der Verkehrswert nach § 10 Abs. 2 BewG nicht ermittelt werden kann, kann bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf den Einheitswert oder Ersatzeinheitswert als Hilfsmaßstab zurückgegriffen werden (Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - [BVerwGE 41, 145]).
  • BVerwG, 21.02.1974 - III C 83.71
  • BVerwG, 07.06.1973 - III C 83.72

    Begriff der angemessenen Gegenleistung - Wertvergleich eines in Danziger Gulden

  • BVerwG, 04.07.1978 - 3 B 84.77

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.03.1974 - III C 49.72
  • BVerwG, 17.07.1973 - III C 55.70
  • BVerwG, 30.11.1973 - III B 61.73

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - Entschädigung für ein

  • BVerwG, 05.06.1973 - III C 25.70

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Gegenständen der

  • BVerwG, 05.04.1982 - 3 B 66.79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Nicht gegen sämtliche Klagabweisungsgründe geltend

  • BVerwG, 10.07.1974 - III B 106.73

    Erwerb eines Wirtschaftsgutes unter Verstoß gegen die guten Sitten - Zulässigkeit

  • BVerwG, 10.01.1974 - III C 13.72

    Anspruch auf Zahlung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen wegen

  • BVerwG, 20.03.1974 - III CB 22.74

    Rechtsmittel

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