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   BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66   

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https://dejure.org/1968,1292
BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66 (https://dejure.org/1968,1292)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1968 - III CB 91.66 (https://dejure.org/1968,1292)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - III CB 91.66 (https://dejure.org/1968,1292)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Gegenleistung bei Unterschreitung des Verkehrswerts - Einheitswert bzw. Ersatzeinheitswert als unterste Grenze des Verkehrswerts - Grundstückskauf unter Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.1967 - III C 108.65

    Hilfsweise Einlegung einer Revision - Ermittlung des Umfangs einer Revision -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66
    (Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III C 220.64 und BVerwG III C 108.65).

    In der Rechtsprechung ist dementsprechend zum Ausdruck gekommen, daß sich nach dem Inkrafttreten der Regelung von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund lediglich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ohne daß ein besonderer Bewußtseinsinhalt gefordert wird (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236] und Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl. BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190], vgl. auch den Beschluß des Senats vom 27. Mai 1968 - BVerwG III B 25.68 -).

    Diese Regel erleidet (vgl. Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -) Ausnahmen, wenn nach der Feststellung des Einheitswert es Umstände eingetreten sind, die den Wert des Wirtschaftsgutes so erheblich gemindert haben, daß der Steuerpflichtige eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte erlangen können.

    Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - ausgesprochen ist, ist daher die Revision zulässig eingelegt.

  • BVerwG, 16.12.1965 - III C 220.64

    Beurteilung der Unangemessenheit einer Gegenleistung - Zulässigkeit der Vertagung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66
    (Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III C 220.64 und BVerwG III C 108.65).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings als Regel aufgestellt, daß ein unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis keine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV darstelle, weil der maßgebliche Verkehrswert eines bebauten Grundstückes in einer Großstadt in der Regel höher, mindestens aber nicht niedriger als der Einheitswert gewesen sei (Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -).

  • BVerwG, 24.06.1965 - III C 90.64
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - III CB 91.66
    In der Rechtsprechung ist dementsprechend zum Ausdruck gekommen, daß sich nach dem Inkrafttreten der Regelung von § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund lediglich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, ohne daß ein besonderer Bewußtseinsinhalt gefordert wird (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236] und Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - [RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl. BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190], vgl. auch den Beschluß des Senats vom 27. Mai 1968 - BVerwG III B 25.68 -).
  • BVerwG, 02.07.1970 - III B 44.70

    Maßstäbe zur Feststellung von Entziehungsschäden - Unter dem Einheitswert

    Nach der Rechtsprechung des Senats, ist nun auf Grund eines Erfahrungssatzes eine Gegenleistung, die nicht einmal den Einheitswert eines in einer Großstadt belegenen Grundstücks erreicht, regelmäßig nicht angemessen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV (Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 84.68 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).

    Schließlich hat der Senat auch schon entschieden, daß daraus, daß keine Ausgleichsabgaben erhoben wurden, nicht zu schließen ist, daß die Gegenleistung angemessen war (Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).

  • BVerwG, 19.03.1970 - III C 20.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Kriegsbedingter Verlust eines

    Der Senat hat zwar dazu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 84.68 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -), es bestehe ein Erfahrungssatz, daß der Einheitswert eines in einer Großstadt belegenen Grundstücks allenfalls die untere Grenze des Verkehrswerts erreiche.
  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 62.68

    Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft - Erwerb eines

    Durch die Rechtsprechung ist hierzu geklärt, daß das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Ausschlußgrund grundsätzlich lediglich nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist und daß hinsichtlich der Angemessenheit des Erwerbspreises der Verkehrswert maßgebend ist (Urteil vom 24. Juni 1965 [BVerwGE 21, 236], Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, RzW 1967, 382 Nr. 32 = Mtbl.BAA 1968, 29 = ZLA 1967, 190, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - und Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG III B 95.68 -).
  • BVerwG, 01.11.1968 - III B 95.68

    Schadensfeststellung an entzogenem Vermögen zu Gunsten des Erwerbers - Ausschluss

    Der Senat hat ständig entschieden, daß für ein Grundstück eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, wenn sie dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, daß regelmäßig keine angemessene Gegenleistung für ein in einer Großstadt belegenes Grundstück anzunehmen ist, wenn sie unter dem im Verkaufszeitpunkt maßgebenden Einheitswert des Grundstücks lag, daß jedoch für den zuletzt genannten Fall Ausnahmen gelten, sofern nach der Einheitswertfeststellung Umstände eingetreten sind, auf Grund deren der Steuerpflichtige eine Fortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG hätte verlangen können (Urteile des Senats vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 220.64 -, vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 -, Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 -).
  • BVerwG, 24.09.1969 - III CB 95.69

    Berücksichtigung eines Kaufpreises für ein Grundstück als angemessene

    Ob das angefochtene Urteil mit der Erwägung, ein um 2, 7 % unter dem Einheitswert liegender Kaufpreis sei eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV, von den Urteilen des Senats vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 108.65 - und vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - abweicht, wie die Klägerin meint, kann offenbleiben.
  • BVerwG, 21.01.1969 - III B 67.67

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    welche Umstände bei Ermittlung des Verkehrswertes erheblich sein können (vgl. hierzu Urteil und Beschluß vom 27. Juni 1968 - BVerwG III CB 91.66 - mit weiteren Zitaten).
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