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   BFH, 25.09.2014 - III R 10/14   

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https://dejure.org/2014,40974
BFH, 25.09.2014 - III R 10/14 (https://dejure.org/2014,40974)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2014 - III R 10/14 (https://dejure.org/2014,40974)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2014 - III R 10/14 (https://dejure.org/2014,40974)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 63 Abs 1 S 3, EStG § 32 Abs 1, EStG § 32 Abs 6, EStG § 31 S 3, AO § 8, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, FGO § 118 Abs 2
    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 32 Abs 1 EStG 2009, § 32 Abs 6 EStG 2009, § 31 S 3 EStG 2009, § 8 AO
    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • IWW
  • rewis.io

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Beibehaltung des Wohnsitzes; mehrjähriger Auslandsaufenthalt; Auslandsstudium

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld während des Auslandsstudiums

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium und das Kindergeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung eines Kindes bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Berufsausbildung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mehrjähriger Auslandsaufenthalt für ein Auslandsstudium

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld und Auslandsstudium: Eventuell fällt Kindergeld weg

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 239
  • NJW 2015, 576
  • FamRZ 2015, 324
  • BStBl II 2015, 655
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 28.04.2010 - III R 52/09

    Kindergeld für im Ausland studierende Kinder - Beibehaltung des inländischen

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013) sei eine starre Aufenthaltsgrenze im Inland von fünf Monaten nicht mehr erforderlich.

    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.).

    bb) Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a).

    Bei der Ermittlung der Dauer der Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums im Inland aufhält (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a).

    In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, unter 1.a; in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.2.a; vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046, unter II.2.b).

    cc) Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.b), Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche Vorgaben.

  • BFH, 19.09.2013 - III B 53/13

    Nachweis der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; Senatsbeschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

    Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, Rz 7 ff.).

    Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II.2.b).

  • BFH, 27.12.2011 - III B 14/10

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375, unter II.), kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.a; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381, unter 1.b aa; BFH-Beschluss vom 12. Februar 2014 V B 39/13, BFH/NV 2014, 715, unter 2.).

    Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten --zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 555, unter II.1.)-- nach der Lebenserfahrung der Fall.

  • FG Köln, 22.02.2007 - 15 K 3039/04

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes als Kriterium für einen Anspruch

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Das FG Köln (Urteil vom 22. Juli 2007  15 K 3039/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1174) gehe davon aus, dass grundsätzlich die gesamte ausbildungsfreie Zeit im Inland verbracht werden müsse.

    Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte und damit für das fehlende "Innehaben" sind für die Frage des Wohnsitzes unerheblich (FG Köln, Urteil vom 22. Februar 2007  15 K 3039/04, EFG 2007, 1174).

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 64/98

    Kindergeld - Wohnsitz im Inland

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, Rz 7 ff.).

    Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.a) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447, unter II.3.; in BFH/NV 2001, 1231); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, unter II.2.c aa, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 AO) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; Senatsbeschluss vom 19. September 2013 III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

    Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b; Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 38, unter II.2.b).

  • BFH, 23.11.1988 - II R 139/87

    Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO bei Nutzung einer Doppelhaushälfte zweimal

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Dabei sind die Voraussetzungen für das "Innehaben" einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert (BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes der T (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543; Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).
  • BFH, 12.05.2009 - IX R 18/08

    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 25.09.2014 - III R 10/14
    Hierin liegt ein Rechtsfehler, den der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, unter II.2.; Lange in HHSp, § 118 FGO, Rz 230, 100, m.w.N.).
  • BFH, 26.05.2009 - VII R 28/08

    Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung von Stall und Kuhherde?

  • BFH, 17.03.1961 - VI 185/60 U

    Bestimmung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Wohnsitzes eines überwiegend

  • BFH, 26.02.1986 - II R 200/82

    Umschreibung des steuerrechtlichen Wohnbegriffs

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

  • BFH, 28.01.2004 - I R 56/02

    Inländischer Zweitwohnsitz - unbeschränkte Steuerpflicht

  • BFH, 07.04.2011 - III R 77/09

    Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

  • BFH, 22.11.2011 - III B 154/11

    Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

  • BFH, 10.04.2013 - I R 50/12

    Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland

  • BFH, 17.05.2013 - III B 121/12

    Kindergeldanspruch: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der

  • BFH, 13.11.2013 - I R 38/13

    Standby-Wohnung - Wohnsitz

  • BFH, 12.02.2014 - V B 39/13

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Zentrale Dienste in

  • FG München, 22.12.2008 - 10 K 3104/07

    Fortdauer der Kindergeldberechtigung aufgrund Beibehaltung des Inlandswohnsitzes

  • BFH, 23.06.2015 - III R 38/14

    Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt -

    Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239).

    Die Grundsätze, nach denen sich beurteilt, ob ein Kind, das sich zum Zwecke einer Berufsausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen Inlandswohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) beibehält, hat der Senat in dem zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239) im Einzelnen dargelegt.

    a) Im Einklang mit der vorgenannten Senatsentscheidung (in BFHE 247, 239, Rz 32, m.w.N.) ist das FG davon ausgegangen, dass der nur vorübergehende, weniger als einjährige Aufenthalt in China zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes durch S geführt hat.

    Hinsichtlich der Dauer der Inlandsaufenthalte ist der Senat im Leitsatz 1 und unter den Rz 21 und 22 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239) davon ausgegangen, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss.

    Insofern hat der Senat unter Rz 26 der vorgenannten Entscheidung (in BFHE 247, 239) ausgeführt, dass für das Innehaben einer Wohnung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte abzustellen ist.

    dd) Zu Recht hat das FG auch die Art der Unterbringung am Ausbildungsort und in der elterlichen Wohnung in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 20, m.w.N.).

    ee) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits Bedeutung beigemessen hat (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 20, m.w.N.).

    Dies entspricht der Einordnung des Merkmals der Staatsangehörigkeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 247, 239, Rz 25, m.w.N.; ablehnend gegenüber einem Abstellen auf die Herkunft der Eltern und das Heimatland des Kindes auch Reuß, EFG 2015, 235 f.).

  • FG Bremen, 01.08.2016 - 3 K 30/16

    Notwendigkeit eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in

    Nach § 8 der Abgabenordnung ( AO ), der auch im Rahmen des § 63 Abs. 1 EStG über § 1 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG Anwendung finde, habe jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 13).

    Erforderlich sei eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgehe (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 15 m.w.N.).

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbestehe, gebe es nicht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 17 m.w.N.).

    Um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, müsse eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgehe und erkennen lasse, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachte (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 18 m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhalte, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehalte oder aber zunächst aufgebe und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründe, liege weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und erfordere die Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles (BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 19).

    Die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 20 m.w.N.) habe konkrete objektive Anhaltspunkte herausgearbeitet, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen könnten.

    Danach reiche bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Wohncharakter gleichkämen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 20 m.w.N.).

    Kinder, die sich zum Zwecke der Schulausbildung mehrere Jahre ins Ausland begäben, behielten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 21 m.w.N.).

    M. befinde sich seit Oktober 2012 bis voraussichtlich September 2016 zum Zwecke der Schulausbildung im Ausland ... Bei einem solchen mehrjährigen Auslandsaufenthalt reichten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche von zwei bei drei Wochen regelmäßig nicht für die Beibehaltung eines Wohnsitzes bei den Eltern im Inland aus (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 24 m.w.N.).

    Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes hätten regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland, Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche Vorgaben (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 25 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 26 m.w.N.) könnten auch fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten nicht kompensieren.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 ([...] Rz 15) setze ein Wohnsitz u.a. das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass das Kind sie als Bleibe entweder ständig nutze oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsuche.

    So hat der BFH (Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 22 f. m.w.N.) in jüngerer Zeit entschieden, dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen und die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbringen.

    Soweit die Klägerin als Grund für die fehlenden Aufenthalte des Kindes M. im Inland im Streitzeitraum angibt, sie habe sich krankheitsbedingt nicht im Inland um das Kind M. kümmern können, kommt es auf diese subjektiven Momente - ebenso wie etwa auf fehlende finanzielle Mittel des Kindes M. bzw. der Klägerin und ihres leiblichen Vaters zur Finanzierung von Inlandsbesuchen des Kindes M. - nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, [...] Rz 26; vom 23. Juni 2015 III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, [...] Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • BFH, 21.06.2023 - III R 11/21

    Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Wohnsitz eines Kindes in der elterlichen Wohnung für die Dauer der gesamten Ausbildung fortbesteht, gibt es ebenso wenig wie den, dass der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt oder für eine Verlängerung eines zunächst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208, Rz 18; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N. und vom 07.04.2011 - III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

    Die vom FG zu beachtenden Grundsätze sind jedoch durch die Rechtsprechung geprägt (z.B. Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681; vom 12.11.2020 - III R 6/20, BFH/NV 2021, 646; vom 25.07.2019 - III R 46/18, BFH/NV 2020, 208; vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 und vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 sowie Senatsbeschluss vom 19.09.2013 - III B 53/13, BFH/NV 2014, 38).

    (1) Bei bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig für sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes (Senatsurteile vom 28.04.2022 - III R 12/20, BFHE 277, 143, BStBl II 2022, 681, Rz 20 und vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

    (2) Bei einem sogenannten mehrjährigen, das heißt auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 22).

    Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nicht ausreichend sind kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - III B 14/10, BFH/NV 2012, 555, unter II.1.; Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 24; BFH-Urteil vom 23.11.2000 - VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, unter II.3.c).

    Das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

    Zeiten, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende der Ausbildung im Inland aufhält, bleiben außer Betracht (Senatsurteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 23 und vom 28.04.2010 - III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013, unter II.1.b).

    Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse; die Voraussetzungen für das "Innehaben" einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn sind objektiviert (Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26).

    Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können fehlende Inlandsaufenthalte somit nicht kompensieren (Senatsurteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26 und vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102, Rz 18, m.w.N.).

    Umgekehrt spielt es aber auch keine Rolle, von welchen Beweggründen sich das Kind bei seinen Aufenthalten in der inländischen Wohnung leiten ließ (vgl. Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 26, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.11.1988 - II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182, unter 1.b).

    Für die beiden ersten Studienjahre steht der Klägerin Kindergeld zu, auch wenn der damalige Besuchsaufenthalt der Eltern in Australien einen Inlandsaufenthalt der T nicht ersetzen konnte (Senatsurteil vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 25 f.).

  • FG Münster, 27.04.2020 - 8 K 7/20

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für ein nur in den Schulferien in Deutschland

    Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655).

    Bei Schulbesuchen im Ausland, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern werden (zu Fällen voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102), ist vielmehr anhand einer Mehrzahl von Anhaltspunkten zu entscheiden, ob der inländische Wohnsitz aufrechterhalten oder aufgegeben wurde.

    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reicht nicht aus, um die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes anzunehmen (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.).

    Jedenfalls im Fall von Schul- oder sonstigen Ausbildungsaufenthalten erwachsener Kinder kommt es darauf an, ob die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.; einschränkend im Fall von minderjährigen Kindern Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017, 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019, 6 K 215/18, juris).

    Daneben sind die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Unterbringung, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits zu berücksichtigten (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    - die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für fehlende oder nur kurze Inlandsaufenthalte (BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655;.

    - die Herkunft des Klägers und (indirekt) der Kinder (BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) und die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655);.

    - die Rückkehrabsicht (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.), sofern nicht, wie oben dargelegt, von vorneherein kein Aufenthalt von mehr als einem Jahr geplant war;.

    - Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655);.

    - melderechtliche Umstände (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655);.

    Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu erwachsenen Kindern, bei den ein überwiegender Aufenthalt während der unterrichtsfreien Zeiten für ausreichend erachtet wird (BFH, Urteil vom 25.09.2014, III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 m.w.N.; BFH, Urteil vom 23.06.2015, III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102), haben mehrere Finanzgerichte dreimonatige Ferienaufenthalte von minderjährigen Kindern, die ansonsten bei den Großeltern untergebracht sind, nicht als hinreichend für die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes angesehen (Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2017, 2 K 775/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2019, 6 K 215/18, juris).

  • FG Bremen, 08.12.2016 - 3 K 59/15

    Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen

    Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , [...] Rz 14 m.w.N.; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , [...] Rz 15; vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 15).

    In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (BFH-Urteile in BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , [...] Rz 15 m.w.N.; in BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , [...] Rz 15: in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 16).

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 17 m.w.N.).

    Um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, muss eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (z.B. BFH-Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 18 m.w.N.).

    In seinem Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 ([...] Rz 20 m.w.N.) hat er klargestellt, dass bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Wohncharakter gleichkommen, nicht ausreicht, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und erfordert die Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles (BFH-Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 19).

    Der BFH hat zwar in jüngerer Zeit entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 21, 23 m.w.N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , [...] Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte der Kinder R. und M. im Inland im Streitzeitraum fehlende Mittel des Klägers und seiner Ehefrau, der Kindesmutter, zur Finanzierung längerer Reisen gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , [...] Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , [...] Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • BFH, 25.07.2019 - III R 46/18

    Kindergeld - Beibehalten des Wohnsitzes - mehrjähriger Schulaufenthalt mit der

    Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) im Inland hat, sind durch langjährige Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (z.B. Senatsurteile vom 23.06.2015 - III R 38/14, BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102; vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; vom 18.12.2013 - III R 44/12, BFHE 244, 344, BStBl II 2015, 143; vom 08.05.2014 - III R 21/12, BFHE 246, 389, BStBl II 2015, 135, und vom 20.11.2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).

    Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 14, m.w.N.).

    Im Übrigen kann das Revisionsgericht die Würdigung des FG nur auf Rechtsfehler und auf Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüfen (Senatsurteile in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 27; in BFHE 246, 389, BStBl II 2015, 135, Rz 16, 17; in BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b.; BFH-Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, unter II.3.b).

    c) Welche Faktoren für und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren Benutzung sprechen und welche Umstände des Einzelfalls durch das FG insbesondere zu berücksichtigen sind, hat der Senat im Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 im Einzelnen dargelegt.

    Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 19).

    bb) Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt auch der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 20).

  • FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21

    Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

    Dies sei bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall (BFH, Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 24).

    Erforderlich ist eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH, Urteile vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523 , BStBl II 1994, 887 , juris Rz 14 m. w. N.; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 , juris Rz 15; in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 15).

    Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (z. B. BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 17 m. w. N.).

    Um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, muss eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (z. B. BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 18 m. w. N.).

    In seinem Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 (juris Rz 20 m. w. N.) hat er klargestellt, dass bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Wohncharakter gleichkommen, nicht ausreicht, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.

    Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen (BFH, Urteil in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 19).

    In jüngerer Zeit hat der BFH entschieden (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 21, 23 m. w. N.; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 1022 , juris Rz 13, 15), dass Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, ihren Wohnsitz bei den Eltern im Inland beibehalten, wenn sie diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das Finanzgericht feststellen kann, dass sie mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

    Soweit Gründe für die fehlenden Aufenthalte des Kindes D. im Inland seit Juni 2019 bis Mitte März 2022 die geringe Dauer der ausbildungsfreien Zeiten aufgrund der für die Erlangung des angestrebten "Diploma of Nursing" erforderlichen Praktika in den Semesterferien und auch fehlende Geldmittel zur Finanzierung von Hin- und Rückreisen einschließlich zweiwöchiger staatlicher Hotelquarantänen bei Wiedereinreise nach Australien gewesen sein sollten, kommt es auf diese subjektiven Momente nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 247, 239 , BStBl II 2015, 655 , juris Rz 26; in BFHE 250, 381 , BStBl II 2016, 102 , juris Rz 18) nicht an, weil das Innehaben einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinne objektiviert ist und daher die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend sind.

  • FG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 K 168/17

    Kindergeldanspruch bei Aufenthalt des Kindes im Ausland

    Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des § 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (BFH-Urteile vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655).

    Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    Bei der Ermittlung der Dauer der Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    41 (3) Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben regelmäßig die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland nach Abschluss des Studiums (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294, unter II.3.b), Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb von Deutschland und melderechtliche Vorgaben (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die fehlenden Inlandsaufenthalte und damit für das fehlende "Innehaben" sind für die Frage des Wohnsitzes unerheblich (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.).

    dd) Der nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14, BStBl II 2015, 655, m.w.N.) nicht zutreffende Hinweis, wonach ein Besuch der Klägerin bei A deren Aufenthalt am Wohnsitz der Klägerin im Hinblick auf die Beibehaltung des Kindeswohnsitzes beim Elternteil gleichzustellen sei, steht der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung des insoweit zu Unrecht gezahlten Kindergelds nicht nach Treu und Glauben entgegen.

  • BFH, 17.05.2017 - III B 92/16

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland studierendes Kind

    Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das FG-Urteil widerspreche den Senatsurteilen vom 23. Juni 2015 III R 38/14 (BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102) und vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655); die Rechtssache sei zudem grundsätzlich bedeutsam.

    Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), denn die gerügte Abweichung von den Senatsurteilen in BFHE 250, 381, BStBl II 2016, 102 und in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 liegt nicht vor.

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt." und der erste Leitsatz des Urteils in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655 "Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt".

    Denn es kommt gerade nicht auf die persönliche Beziehung zu den Eltern, sondern auf die Beziehung zur elterlichen Wohnung an (BFH-Urteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 18).

    Anhaltspunkte dafür sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts und den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits vornehmlich Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte (z.B. Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 19 f.).

    Die Innehabung und Beibehaltung einer inländischen Wohnung lässt sich danach nicht daraus herleiten, dass ein Kind, dass im Herkunftsland seiner Familie ausgebildet wird, dort mit seinen Eltern Urlaube verbringt; Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands haben regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (Senatsurteil in BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 25).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. allgemein z.B. BFH-Urteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 28; vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 10, jeweils m.w.N.; vom 08.02.2017 - I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588, Rz 15).
  • BFH, 28.04.2022 - III R 12/20

    Kindergeld; Berücksichtigung eines minderjährigen Kindes bei mehr als einjährigem

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 2853/17

    Kindergeld: Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland bei ausbildungsbedingten

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7013/18

    Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld wegen Umschulung des

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 453/13

    Rentenbesteuerung nach dem DBA-Kanada 2001

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 8/15

    Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller

  • FG Münster, 25.08.2020 - 1 K 383/20

    Anspruch auf Kindergeld bei Studium im Ausland

  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 769/18

    Kindergeldanspruch während eines Aufenthalts in der Türkei - Festsetzungsfrist

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

  • BFH, 12.11.2020 - III R 6/20

    Kindergeld - Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindergeldberechtigten

  • FG Hamburg, 12.04.2018 - 1 K 202/16

    Kein inländischer Wohnsitz eines hauptsächlich im Ausland wohnenden Ehegatten

  • BFH, 17.07.2019 - II B 30/18

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 12.06.2017 - III B 157/16

    Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2023 - 10 K 309/22

    Rückforderung von Kindergeld bei Auslandsentsendung und Nichtbeibehaltung des

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • FG München, 11.10.2022 - 12 K 2061/21

    Wohnsitz von Kindern bei Aufenhalten im In- und Ausland

  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 4 K 62/13

    Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt eines Promotionsstudenten

  • FG München, 23.02.2015 - 7 K 475/13

    Kindergeld für Adoptivtochter

  • FG Hessen, 16.08.2017 - 2 K 775/16

    § 8 AO, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.07.2018 - 3 K 3220/17

    Wohnsitz des im Ausland ausgebildeten, sich dort zusammen mit einem Elternteil

  • FG Nürnberg, 23.10.2014 - 6 K 441/14

    Zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines im Ausland studierenden Kindes

  • BFH, 17.07.2019 - II B 29/18

    Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 12 K 1322/21

    Kindergeld - Befristete Auslandstätigkeit der Eltern - Versagung von Kindergeld

  • FG Hessen, 19.12.2022 - 8 K 1775/19

    Abgrenzung des inländischen Wohnsitzes eines volljährigen Kindes im Elternhaus

  • BFH, 17.07.2019 - II B 31/18

    Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren

  • FG München, 27.04.2016 - 9 K 2913/15

    Beibehaltung des Familienwohnsitzes bei befristeter Entsendung ins Ausland

  • FG Hamburg, 05.07.2019 - 6 K 215/18

    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in

  • FG München, 14.05.2018 - 7 K 846/17

    Inländischer Wohnsitz, Rechtsprechung des BFH, Bundesfinanzhof,

  • FG Düsseldorf, 06.12.2018 - 14 K 1668/17

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes während des Schulbesuches im (Nicht-EU)

  • FG München, 05.06.2018 - 5 K 2646/17

    Gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich für Kindergeldberechtigung

  • FG Hessen, 20.02.2018 - 3 K 572/15

    § 62 EStG, § 63 EStG, § 8 AO

  • FG Hessen, 18.03.2021 - 9 K 1660/18

    Wohnsitz minderjähriger Kinder bei Schulbesuch im Ausland

  • FG Hamburg, 14.07.2021 - 6 K 146/20

    Kindergeld: Inländischer Wohnsitz eines Kindes, welches ab der 1. Klasse in

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