Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.10.2008

Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2008 - III R 105/07 (1)   

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BFH, 19.11.2008 - III R 105/07 (1) (https://dejure.org/2008,478)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2008 - III R 105/07 (1) (https://dejure.org/2008,478)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2008 - III R 105/07 (1) (https://dejure.org/2008,478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1

  • openjur.de

    Erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch; Eingeschränkte Überprüfbarkeit durch BFH; Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten einer Beigeladenen

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder - mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt

  • Judicialis

    EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; ; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de

    Erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeld ? Lernbehinderung ? Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Behinderung - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld, wenn Kind hauptsächlich wegen Behinderung arbeitslos ist

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Herleitung eines Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Mitursächlichkeit

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für arbeitslose, behinderte Kinder

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld für erwachsenen, arbeitslosen Behinderten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fähigkeit zum Selbstunterhalt bei behinderten Kindern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld auch für arbeitslose behinderte Kinder über 21 Jahre

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für arbeitsloses behindertes Kind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslose behinderte Kinder über 21 haben Anspruch auf Kindergeld - Behinderung muss nicht alleinige Ursache für die Arbeitslosigkeit sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 32 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1
    Herleitung eines Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) durch eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Mitursächlichkeit

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
    Behinderung; Kausalität; Kindergeld; Lebensunterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 365
  • NJW 2009, 1295
  • FamRZ 2009, 600
  • DB 2009, 718
  • BStBl II 2010, 1057
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01

    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist insoweit keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486; R 32.9 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Ursächlichkeit der Behinderung entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832; BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486; H 32.9 erster Anstrich EStR 2005, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2004, 743, 771).

    Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).

  • FG Sachsen, 26.06.2006 - 1 K 1565/04

    Keine Kindergeldaufhebung bei aus anderem Grund fortbestehenden Anspruch;

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Das FG hat zutreffend entschieden, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (ebenso Sächsisches FG, Urteile vom 26. Juni 2006 1 K 1565/04 (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 50, und vom 17. August 2004 3 K 2367/03 (Kg), EFG 2005, 391; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2007 14 K 5102/05 Kg, EFG 2007, 1339 --nur Leitsatz--).

    Dagegen kommt dem GdB eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu (vgl. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2007, 50).

    Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen (vgl. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2007, 50; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2007, 1339).

  • BFH, 26.08.2003 - VIII R 58/99

    Kindergeld; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; schwerbehindertes,

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 26. August 2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326).

    Die Rechtsprechung hat demgemäß bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität angenommen, auch wenn eine (Teil-)Erwerbstätigkeit theoretisch möglich gewesen sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784, und in BFH/NV 2004, 326).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, und VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).

    Für den Streitzeitraum beginnend ab September 2005 ist der Grundbedarf mit 7 680 EUR zu bemessen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72).

  • FG Sachsen, 17.08.2004 - 3 K 2367/03

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes; Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Das FG hat zutreffend entschieden, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (ebenso Sächsisches FG, Urteile vom 26. Juni 2006 1 K 1565/04 (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 50, und vom 17. August 2004 3 K 2367/03 (Kg), EFG 2005, 391; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2007 14 K 5102/05 Kg, EFG 2007, 1339 --nur Leitsatz--).

    Würde man eine ausschließliche Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende eigene Fähigkeit des Kindes zur Unterhaltssicherung verlangen, so würde man die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen; denn in der Regel ist die Arbeitsmarktsituation zumindest mitursächlich für den unzureichenden beruflichen Erfolg des behinderten Kindes (Sächsisches FG, Urteil in EFG 2005, 391).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, und VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).

    Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).

  • FG Nürnberg, 18.12.2006 - VI 305/06

    Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages;

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Das FG hat zutreffend entschieden, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (ebenso Sächsisches FG, Urteile vom 26. Juni 2006 1 K 1565/04 (Kg), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 50, und vom 17. August 2004 3 K 2367/03 (Kg), EFG 2005, 391; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2007 14 K 5102/05 Kg, EFG 2007, 1339 --nur Leitsatz--).

    Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen (vgl. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2007, 50; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2007, 1339).

  • BFH, 01.08.2001 - II R 47/00

    ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihr besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 51/01

    Berücksichtigung behinderter Kinder

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG 2002) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2002 VIII R 17/02, BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88, und VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91).
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 17/02

    Vermögen eines volljährigen behinderten Kindes, welches das 27. Lebensjahr noch

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
    Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG 2002) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (z.B. BFH-Urteile vom 19. August 2002 VIII R 17/02, BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88, und VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 56/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

  • FG Baden-Württemberg, 12.07.2007 - 1 K 316/04

    Anspruch auf Kindergeld - Ursächlichkeit einer Körperbehinderung für die

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2004 - 3 K 87/00

    Kindergeld für Schwerbehinderte nach Studienabschluss

  • FG Düsseldorf, 08.02.2007 - 14 K 5102/05

    Kindergeld; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Möglichkeit der Ausübung

  • BFH, 28.01.2004 - VIII R 10/03

    Volljähriges behindertes Kind - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

  • BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04

    Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen

  • BFH, 22.10.2009 - III R 50/07

    Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die

    Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. a, m. w. N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. b c, m. w. N.).

    Ist im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen, kann grundsätzlich eine Ursächlichkeit angenommen werden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 1. b, m. w. N.).

    d) Als Indiz dafür, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, kommen Feststellungen in ärztlichen Gutachten - der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - in Betracht, in welchem Umfang das Kind nach Art und Schwere seiner Behinderung in der Lage ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 2. a, m. w. N.).

    e) Ein Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z. B. auch eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung sein (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter II. 2. d).

    f) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638, unter 2. e).

    Das Urteil des FG, das vor dem Grundsatzurteil des Senats in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

    Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen ist und ob der in der Regel für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten Lebensbedarf von T zu finanzieren.

  • BFH, 22.12.2011 - III R 46/08

    Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.a, m.w.N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b und c).

    aa) Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem GdB von weniger als 50. Bei einem GdB von 50 --wie im Streitfall-- oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.b).

    Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.a).

    Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.c).

    Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten zulassen (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.d).

    ee) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.2.e).

    Das Urteil des FG, das vor den Grundsatzurteilen des Senats in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 und in BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat.

    Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch ihr tatsächlicher Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) gewesen ist und ob der in der Regel für eine von ihr ausübbare Tätigkeit gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um ihren gesamten Lebensbedarf zu finanzieren.

  • BFH, 15.03.2012 - III R 29/09

    Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem

    Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

    Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

    An Hand welcher Indizien dies durch das FG zu beurteilen ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

    Insbesondere liegt hierin --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- kein Widerspruch zu den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich sein muss.

    b) Für die Monate März bis Juli 2002, in denen T vorübergehend arbeitslos war, hat das FG nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu prüfen, ob nicht die Behinderung in erheblichem Maße für die Beschäftigungslosigkeit ursächlich war.

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Rechtsprechung
   BFH, 30.10.2008 - III R 105/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10294
BFH, 30.10.2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - III R 105/07 (https://dejure.org/2008,10294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notwendige Beiladung der Kindergeldberechtigten bei Klage des Kindes auf Festsetzung des Kindergeldes; Antragsbefugnis und Klagebefugnis des Auszahlungsberechtigten im Festsetzungsverfahren

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 67 Satz 2; ; EStG § 74 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 333
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03

    Abzweigung - notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Im Übrigen können in solchen Fällen Auszahlungsberechtigte durch im Festsetzungsverfahren ergangene ablehnende Bescheide selbst betroffen sein (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896).
  • BFH, 19.02.2001 - VI R 169/97

    Kindergeld; notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
    Die Rechtswirkung der Entscheidung des Senats gegenüber der Mutter der Klägerin und der ebenfalls betroffenen Klägerin beziehen sich auf das nämliche Recht, und zwar die Kindergeldberechtigung der Mutter (vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer Klage des Sozialleistungsträgers gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid: BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 812).
  • BFH, 26.11.2009 - III R 67/07

    Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund

    Das kann gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG auch ein Kind sein, wenn der Kindergeldberechtigte - wie im Streitfall - dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (z. B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

    Durch seinen Antrag erhält der Antragsberechtigte nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren (vgl. § 78 Nr. 1 AO; z. B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

    Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m. w. N.).

  • BFH, 05.02.2015 - III R 31/13

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und

    Im Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07 (BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057) habe der BFH bei einem Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen H von einer Kausalitätsregel gesprochen und außerdem entschieden, dass eine gutachterlich bestätigte Möglichkeit, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, allein nicht geeignet sei, die Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen.

    Aus der Antragsbefugnis der Klägerin folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Ablehnungsbescheides streitig ist (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

  • BFH, 17.03.2010 - III R 71/09

    Beiladung des Kindergeldberechtigten zum Klageverfahren des Kindes im

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).

    Als nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte war die Klägerin jedoch befugt, gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFH/NV 2010, 724).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12

    Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der

    Denn - wie auch sonst im Steuerrecht - ist bei der Steuervergütung Kindergeld zwischen dem Festsetzungs- und dem Auszahlungsverfahren zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

    Insoweit besteht zwar die Besonderheit, dass die Festsetzung des - fremden - Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG auch von einem Auszahlungsberechtigten beantragt werden und der Auszahlungsberechtigte durch einen im Festsetzungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheid selbst betroffen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.06.2019 - 1 K 186/17

    Unschädlichkeit einer Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen

    Die Klägerin ist als abzweigungsberechtigte Tochter der kindergeldberechtigten Beigeladenen klagebefugt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 67 Satz 2 EStG , BFH-Beschluss vom 30.10.2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).
  • FG München, 10.03.2017 - 7 K 3253/16

    Anspruchsberechtigung bei Kindergeld

    Die Voraussetzungen für eine eigene Anspruchsberechtigung des Klägers, wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (III R 105/07, BFH/NV 2009, 193) aufgestellt hat, liegen nicht vor.
  • FG Münster, 24.04.2013 - 5 K 3297/12

    Kindergeld für ein verheiratetes und in Ausbildung befindliches Kind

    Durch den Erfolg bzw. Misserfolg in diesem Verfahren sind Rechte oder Rechtsbeziehungen von L nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen (siehe zum Ganzen: BFH vom 30.10.2008 III R 105/97, BFH/NV 2009, 193).
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