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   BFH, 07.03.1986 - III R 177/80   

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BFH, 07.03.1986 - III R 177/80 (https://dejure.org/1986,289)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1986 - III R 177/80 (https://dejure.org/1986,289)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1986 - III R 177/80 (https://dejure.org/1986,289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 33a Abs. 2 und 4

  • Wolters Kluwer

    Unterhalt - Berufsausbildung - Kind - Bezüge - Ehegatte - Ausbildungsfreibetrag - Minderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1977) § 33a Abs. 2, 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auf den Ausbildungsfreibetag werden als eigene Bezüge des Kindes die Unterhaltsleistungen seines Ehegatten angerechnet, für VZ vor 1986 auch die außerhalb des Unterstützungszeitraums zugeflossenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 386
  • NJW 1987, 1575 (Ls.)
  • BB 1986, 1488
  • BStBl II 1986, 554
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.09.1980 - VI R 53/79

    Ausbildungsfreibetrag - Zeiträume

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Eigene Bezüge des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92).

    a) Der VI. Senat des BFH hat im Urteil vom 23. September 1980 VI R 53/79 (BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92) entschieden, daß eigene Einkünfte des in Berufsausbildung befindlichen Kindes bei der Berechnung des Minderungsbetrages i. S. von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann nicht ausscheiden, wenn die Einkünfte erst nach Abschluß der Berufsausbildung, aber innerhalb des Kalenderjahres der Berufsausbildung erzielt werden, und zwar selbst dann, wenn sie dem Kind während der Ausbildungszeit nicht zur Verfügung standen.

    Da jedoch auch dieser Umstand, wie sich aus Abschn. 2 Buchst. c der Entscheidung in BFHE 131, 486, 491, BStBl II 1981, 92 ergibt, dem VI. Senat nicht verborgen war und neue zusätzliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Auslegung der Vorschrift rechtfertigen könnten, sich nicht ergeben haben, schließt der erkennende Senat sich der vom VI. Senat vertretenen Rechtsauffassung an.

    Gegen eine unterschiedliche Behandlung spricht vor allem die Erwägung der Entscheidung in BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92, daß es im Ergebnis gleichgewichtig sei, ob ein Kind zunächst Einkünfte erzielt, die es alsbald verbraucht, so daß sie ihm während der anschließenden Ausbildung nicht (mehr) zur Verfügung stehen, oder ob es die Einkünfte erst nach der Berufsausbildung erzielt, so daß sie ihm ebenfalls während der Ausbildungszeit (noch) nicht zur Verfügung stehen.

    Wenn der VI. Senat des BFH in der Entscheidung in BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92 ausgeführt hat, daß der Begriff der "Bezüge" in § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht festgelegt oder definiert ist, und er deshalb einer näheren Bestimmung oder einer Eingrenzung zugänglich sei, ist dies so zu verstehen, daß er dahin auslegungsfähig ist, welche Einnahmen ihrer Art nach unter den Begriff der Bezüge fallen, nicht aber auch, daß die so ermittelten Bezüge dann nur für diejenigen Teile des Jahres angerechnet werden, in dem sie dem in der Ausbildung befindlichen Kind tatsächlich zur Verfügung standen.

    bb) Für dieses Ergebnis spricht ferner, daß - wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 131, 486, 493, BStBl II 1981, 92 unter Abschn. 2 Buchst. e der Gründe betont hat - die Vorschriften über die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags typisierende Regelungen sind.

  • FG München, 23.07.1982 - VIII 216/81
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes in Form der Gewährung etwa von Wohnung, Essen, Dienst- Geldleistungen sind zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet und somit Bezüge des Kindes i. S. von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1981 5 K 274/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 631, und des FG Hamburg vom 19. Mai 1982 II 170/81, EFG 1983, 177; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 33a V 4b aa; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Ausbildungsfreibetrag", IV S. 109; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33a EStG, Grüne Blätter, Erl. zu Abs. 2 Anm. II, 2 Buchst. b 19; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 80; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33a Anm. 4d; Wolf, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1977, 179, 181).

    Diese Rechtsauffassung ist weitgehend von Schrifttum (vgl. z.B. Oepen, Finanz-Rundschau - FR - 1985, 71; Blümich/Falk, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, a.a.O.; anderer Ansicht z.B. Kassühlke in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1981, 518, der dem Gerechtigkeitsempfinden gegenüber der Gesetzessystematik den Vorzug geben will) und Rechtsprechung der FG (vgl. z.B. die eingehend begründete Entscheidung des FG Köln vom 15. Februar 1984 IX 193/82 E, EFG 1984, 553, sowie die Urteile des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1981, 631, des FG Hamburg in EFG 1983, 177, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. Juni 1985 I 549/82, EFG 1985, 506) gebilligt worden.

    Der Senat hält es jedoch für vertretbar, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (vgl. Urteil des FG Hamburg in EFG 1983, 177).

  • BFH, 17.10.1980 - VI R 98/77

    Auch Leibrenten mit entgeltlich erworbenem Rentenstammrecht sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Nach der Rechtsprechung sind darunter alle Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nichtsteuerbare und für steuerfrei erklärte Einnahmen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805, und vom 17. Oktober 1980 VI R 98/77, BFHE 132, 34, BStBl II 1981, 158).
  • BFH, 31.07.1981 - VI R 67/78

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Nach der Rechtsprechung sind darunter alle Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nichtsteuerbare und für steuerfrei erklärte Einnahmen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805, und vom 17. Oktober 1980 VI R 98/77, BFHE 132, 34, BStBl II 1981, 158).
  • FG Köln, 15.02.1984 - IX 193/82
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Diese Rechtsauffassung ist weitgehend von Schrifttum (vgl. z.B. Oepen, Finanz-Rundschau - FR - 1985, 71; Blümich/Falk, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, a.a.O.; anderer Ansicht z.B. Kassühlke in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1981, 518, der dem Gerechtigkeitsempfinden gegenüber der Gesetzessystematik den Vorzug geben will) und Rechtsprechung der FG (vgl. z.B. die eingehend begründete Entscheidung des FG Köln vom 15. Februar 1984 IX 193/82 E, EFG 1984, 553, sowie die Urteile des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1981, 631, des FG Hamburg in EFG 1983, 177, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. Juni 1985 I 549/82, EFG 1985, 506) gebilligt worden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.05.1981 - 5 K 274/80
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes in Form der Gewährung etwa von Wohnung, Essen, Dienst- Geldleistungen sind zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet und somit Bezüge des Kindes i. S. von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1981 5 K 274/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 631, und des FG Hamburg vom 19. Mai 1982 II 170/81, EFG 1983, 177; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 33a V 4b aa; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Ausbildungsfreibetrag", IV S. 109; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33a EStG, Grüne Blätter, Erl. zu Abs. 2 Anm. II, 2 Buchst. b 19; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 80; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33a Anm. 4d; Wolf, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1977, 179, 181).
  • FG Hamburg, 19.05.1982 - II 170/81
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes in Form der Gewährung etwa von Wohnung, Essen, Dienst- Geldleistungen sind zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet und somit Bezüge des Kindes i. S. von § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 1981 5 K 274/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 631, und des FG Hamburg vom 19. Mai 1982 II 170/81, EFG 1983, 177; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 33a V 4b aa; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., "Ausbildungsfreibetrag", IV S. 109; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 33a EStG, Grüne Blätter, Erl. zu Abs. 2 Anm. II, 2 Buchst. b 19; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 80; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33a Anm. 4d; Wolf, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1977, 179, 181).
  • FG Baden-Württemberg, 04.06.1985 - I 549/82
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Diese Rechtsauffassung ist weitgehend von Schrifttum (vgl. z.B. Oepen, Finanz-Rundschau - FR - 1985, 71; Blümich/Falk, a.a.O.; Schmidt/Drenseck, a.a.O.; anderer Ansicht z.B. Kassühlke in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1981, 518, der dem Gerechtigkeitsempfinden gegenüber der Gesetzessystematik den Vorzug geben will) und Rechtsprechung der FG (vgl. z.B. die eingehend begründete Entscheidung des FG Köln vom 15. Februar 1984 IX 193/82 E, EFG 1984, 553, sowie die Urteile des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1981, 631, des FG Hamburg in EFG 1983, 177, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. Juni 1985 I 549/82, EFG 1985, 506) gebilligt worden.
  • Drs-Bund, 29.03.1983 - BT-Drs 10/4
    Auszug aus BFH, 07.03.1986 - III R 177/80
    Diese Gesetzesänderung soll die gerechtere Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 10/4.513 S. 9 und 22).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Der Senat weist darauf hin, dass zu den Bezügen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gehören können (Senatsurteile vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, betr. Ausbildungsfreibetrag für ein verheiratetes Kind, und vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BFH/NV 2007, 1753, betr. Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind).
  • BFH, 23.04.1993 - III R 28/91

    Freibetragsmindernde Anrechnung von Einkünften außerhalb des

    Unterhaltsleistungen in Form von Gewährung von Wohnung, Essen, Dienst- und Geldleistungen seien Bezüge i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; vom 6. Juni 1986 III R 211/81, BFH/NV 1986, 660).

    Diese Bezüge, die nach dem Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554 etwa mit der Hälfte des Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten bewertet werden könnten und hier mit mindestens monatlich 1040 DM anzusetzen seien, könnten nicht angerechnet werden, weil die Schwester sie erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen habe.

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß als Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, auch Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554).

    Der erkennende III.Senat hat sich dieser Rechtsauffassung im Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554 angeschlossen und sie auf Bezüge i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG ausgedehnt.

    Das muß mit den gleichen Erwägungen ausgeschlossen werden, mit denen der Senat ein solches Ergebnis im Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554 für § 33a Abs. 2 EStG abgelehnt hat.

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    In diesem Sinne wird die Vorschrift auch ganz überwiegend verstanden (vgl. u.a. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 32 EStG Anm. 134, 135, und die oben zitierte Kommentarliteratur; zur gleich lautenden Bestimmung des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG 1977, BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, unter II.2. der Gründe).
  • FG Hessen, 01.10.1997 - 2 K 2873/97

    Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes

    Der angemessene Umfang umfasst somit den gesamten Lebensbedarf der Kleinfamilie wie persönliche Bedürfnisse der Ehegatten, Kosten des Haushaltes und (vorliegend nicht einschlägig) Unterhalt für gemeinsame Kinder (vgl. im Einzelnen Wacke in Münchner Kommentar, BGB , § 1360 a Rdn. 3 ff., BFH, BStBl II 1986, 554, 557) .

    Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH, BStBl II 1986, 554 , berufen.

    Diese Rechtsprechung veranlasste den Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 10 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) dem § 33 a Abs. 4 EStG einen Satz 2 anzufügen, der "die gerechtere Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährleisten" sollte (BT-Drucks. 10/4513, S. 9 und 22; vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1986 - III R 177/80 -, aaO.) und der in seinem Wortlaut mit dem auch hier für die Auslegung heranzuziehenden, aber für den Streitfall nicht einschlägigen § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG übereinstimmt.

    Demgegenüber hat die Rechtsprechung des BFH, wonach eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr einer ganzjährigen Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (BFH - III R 177/80 - und - III R 260/83 -, aaO.) , den Gesetzgeber nicht zu einer Gesetzesänderung bewogen.

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99

    Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder

    Insbesondere entfällt eine aufwändige Berechnung des "verbleibenden Nettoeinkommens" und damit die Prüfung, welche Aufwendungen im Einzelnen vom Bruttoverdienst des Ehegatten abzuziehen sind (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554).
  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

    Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3 und 3b EStG) für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1980 VI R 98/77, BFHE 132, 34, BStBl II 1981, 158; vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805; in BFHE 122, 380, BStBl II 1977, 832, und vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554).
  • FG Nürnberg, 10.02.1999 - V 130/98

    Sparer-Freibetrag keine Bezüge des Kindes

    Nach einhelliger Auffassung sind darunter Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden (vgl. Schmidt, EStG, 17. Aufl. § 33 a Rz. 33, BFH-Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80 BStBl. II 1986, 554 m.w.N.).

    Unterhaltsleistungen des Ehegatten in Form der Gewährung etwa von Wohnung, Essen, Dienst- und Geldleistungen sind zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet und somit Bezüge des Kindes (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.1993 III R 28/91 BFH/NV 1993, 598 und vom 07.03.1986 a.a.O. m.w.N.).

    In einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, wird dem Ehegatten in der Regel die Hälfte des Nettolohns als Unterhalt zufließen (BFH-Urteil vom 07.03.1986 a.a.O.).

  • BFH, 06.06.1986 - III R 260/83

    Zu den auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden eigenen Bezügen des Kindes

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554) ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind des Steuerpflichtigen von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes gehören, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung i. S. von § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt oder geeignet sind.

    Auch soweit das FG entschieden hat, daß solche Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das in Berufsausbildung stehende Kind den Ausbildungsfreibetrag des Steuerpflichtigen unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt sie dem Kind im Kalenderjahr der Ausbildung zugeflossen sind, entspricht die Vorentscheidung dem Senats-Urteil in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554.

    Allerdings war streitbefangen in der Entscheidung III R 177/80 nur die Anrechnung von solchen Bezügen, die das in Berufsausbildung befindliche Kind des Steuerpflichtigen für den Zeitraum nach der Eheschließung von seinem Ehegatten tatsächlich erhalten hatte.

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 371/09

    Kein Kindergeldanspruch nach Geburt des Enkelkindes: Unterhaltsanspruch gegen

    Nach der Rechtsprechung des BFH entspreche es der "Lebenserfahrung", dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdiene und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erziele, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Einkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließe (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BStBl II 1986, 554, betr. den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG).

    Dementsprechend ist er von dem sog. Familienunterhaltsanspruch nach §§ 1360 ff. BGB und nicht vom sog. Trennungsunterhalt ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BStBl II 1986, 554).

  • FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 3174/05

    Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5477/96

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Anrechnung der Einkünfte des

  • FG Münster, 23.06.2006 - 11 K 174/05

    Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2000 - 1 K 3002/96

    Berücksichtigung eigener Bezüge des

  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/86

    1. Zur Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (Leibrenten und

  • BFH, 22.07.1988 - III R 253/83

    Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege

  • BFH, 26.06.1987 - III B 32/85

    Unterhaltsleistungen - Abzugsverbot - Anspruch auf Kindergeld -

  • FG Niedersachsen, 19.08.1997 - VII 604/96

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Bezüge, die zur Bestreitung des

  • FG Düsseldorf, 24.04.1998 - 14 K 3588/97

    Als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke

  • BFH, 06.06.1986 - III R 211/81

    Verminderung des Ausbildungsfreibetrages aufgrund Unterhaltsleistungen, die einem

  • BFH, 06.06.1986 - III R 311/84

    Minderung des Ausbildungsfreibetrages des Steuerpflichtigen bei

  • BFH, 07.03.2002 - VIII B 180/01

    Kindergeld für verheiratete Kinder

  • BFH, 02.03.2000 - VI R 61/99

    Kindergeldanspruch - Unterhaltsleistungen nach Heirat - Bezüge des Kindes

  • BFH, 06.11.1987 - III R 241/83

    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist bei fehlender

  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

  • FG Hessen, 21.09.1998 - 2 K 2191/98

    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeldgewährung; Überschreiten der für den

  • BFH, 06.06.1986 - III R 212/81

    Erreichen anzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes die Summe

  • FG Niedersachsen, 23.04.1998 - XIV 640/97

    Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

  • FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01

    Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

  • FG Düsseldorf, 12.12.2002 - 14 K 6509/01

    Kindergeld; Einkommensgrenze; Krankengeldbezug; Werbungskostenpauschbetrag;

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 487/97

    Gewährung von Kindergeld trotz Waisenrente; Ermittlung und Berücksichtigung von

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2001 - 9 K 81/00

    Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als "Bezüge" des

  • FG Sachsen, 27.08.2003 - 6 K 184/01

    Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten;

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2000 - 2 K 597/98

    Kindergeld bei Warten auf einen Ausbildungsplatz

  • FG Niedersachsen, 30.06.1999 - XIII 223/98
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.10.2000 - 2 K 418/99

    Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden; Überbrückungsgeld bei Beendigung

  • FG Köln, 18.01.2000 - 14 K 3384/99

    Aufgelöste Mittelstandsrücklage zählt bei anrechenbaren Bezügen

  • BFH, 12.07.1991 - III R 52/89

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt seines

  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 14 K 6509/01
  • FG Hessen, 26.03.1998 - 9 K 3421/97

    Anforderungen an die Aufhebung eines Änderungs- und Rückforderungsbescheid ;

  • FG München, 07.07.1999 - 1 K 4452/97

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten bei dem

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