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   BFH, 20.05.1988 - III R 217/84   

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https://dejure.org/1988,4982
BFH, 20.05.1988 - III R 217/84 (https://dejure.org/1988,4982)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1988 - III R 217/84 (https://dejure.org/1988,4982)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1988 - III R 217/84 (https://dejure.org/1988,4982)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Grundsätze des Vermögensvergleichs - Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 1978 IV R 45/73 (BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431) die Auffassung, daß der Gewinn des Klägers für die Streitjahre anhand der vorgefundenen Unterlagen als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu schätzen sei, weil der Kläger nicht buchführungspflichtig gewesen sei.

    Hat er keine Eröffnungsbilanz aufgestellt und keine den Stand des Vermögens bereits während des laufenden Jahres darstellende Buchführung eingerichtet, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er sich aufgrund der von ihm gewählten Gestaltung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden; sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, ist eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 19. Januar 1967 IV 12/63, BFHE 88, 47, BStBl III 1967, 288).

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Allerdings läßt sich, wie der VIII. Senat des BFH und ihm folgend der erkennende Senat entschieden haben, die Nichteinrichtung einer kaufmännischen Buchführung dann nicht als Ausübung des Wahlrechts im Sinne einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung werten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht bewußt ist, daß er gewerblich tätig und demgemäß verpflichtet ist, für die Zwecke der Besteuerung seinen Gewinn zu ermitteln und zu erklären (BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Der Kläger ist seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen, seine Betriebseinnahmen vollständig, richtig und zeitgerecht aufzuzeichnen (§ 22 UStG i. V. m. § 162 Abs. 2 AO bzw. § 146 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - vgl. auch BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, 33, BStBl II 1984, 504).
  • BFH, 22.01.1988 - III R 171/82

    Zur Pflicht der zeitnahen Aufzeichnung von Bewirtungskosten

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß § 4 Abs. 6 EStG (§ 4 Abs. 7 EStG n. F.) nicht nur, wie die Revision meint, eine getrennte, sondern auch eine zeitnahe Eintragung der Aufwendungen auf einem besonderen Konto oder vergleichbaren anderen Aufzeichnungen verlangt (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 20/85, BFHE 152, 509, und vom 22. Januar 1988 III R 171/82, BFHE 152, 341).
  • BFH, 26.02.1988 - III R 20/85

    Gesonderte Belegablage genügt nicht der Aufzeichnungspflicht bei Bewirtungskosten

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß § 4 Abs. 6 EStG (§ 4 Abs. 7 EStG n. F.) nicht nur, wie die Revision meint, eine getrennte, sondern auch eine zeitnahe Eintragung der Aufwendungen auf einem besonderen Konto oder vergleichbaren anderen Aufzeichnungen verlangt (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 20/85, BFHE 152, 509, und vom 22. Januar 1988 III R 171/82, BFHE 152, 341).
  • BFH, 19.01.1967 - IV 12/63

    Gewinnermittlungsart als Grundlage der Besteuerung auch bei schwerwiegenden

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Hat er keine Eröffnungsbilanz aufgestellt und keine den Stand des Vermögens bereits während des laufenden Jahres darstellende Buchführung eingerichtet, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er sich aufgrund der von ihm gewählten Gestaltung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden; sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, ist eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 19. Januar 1967 IV 12/63, BFHE 88, 47, BStBl III 1967, 288).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Hat er keine Eröffnungsbilanz aufgestellt und keine den Stand des Vermögens bereits während des laufenden Jahres darstellende Buchführung eingerichtet, sondern nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er sich aufgrund der von ihm gewählten Gestaltung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden; sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, ist eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 19. Januar 1967 IV 12/63, BFHE 88, 47, BStBl III 1967, 288).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 204/84

    Richtige Art der Gewinnermittlung durch das Gericht bei einer nicht vorgenommenen

    Auszug aus BFH, 20.05.1988 - III R 217/84
    Allerdings läßt sich, wie der VIII. Senat des BFH und ihm folgend der erkennende Senat entschieden haben, die Nichteinrichtung einer kaufmännischen Buchführung dann nicht als Ausübung des Wahlrechts im Sinne einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung werten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht bewußt ist, daß er gewerblich tätig und demgemäß verpflichtet ist, für die Zwecke der Besteuerung seinen Gewinn zu ermitteln und zu erklären (BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will, hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber auch (durch schlüssiges Verhalten) keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (BFH-Urteile in BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; in BFHE 156, 443, 445, BStBl II 1989, 714, 715; in BFH/NV 1986, 158; vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 20. Mai 1988 III R 217/84, BFH/NV 1990, 17, 18; in BFH/NV 1993, 346, 348; vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, und in BFH/NV 1999, 1195).
  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

    Im übrigen ist die Rechtsfrage in der Rechtsprechung geklärt, daß nämlich bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie in Fällen nachgewiesener, in der Buchführung nicht erfaßter Mehreinnahmen ohne Bindung an das Maß einer großen oder gar überwiegenden Wahrscheinlichkeit griffweise ein Sicherheitszuschlag im Wege der Schätzung angesetzt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373 unter Ziff. 4. der Gründe, m.w.N.; vom 20. Mai 1988 III R 217/84, BFH/NV 1990, 17 unter Ziff. 3. der Gründe; ferner Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 162 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 162 AO 1977 Tz. 45, m.w.N.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 162 AO 1977 Rz. 39).

    e) In dem Urteil des BFH vom 20. Mai 1988 III R 217/84 (BFH/NV 1990, 17 unter Ziff. 3. der Gründe) hat der BFH lediglich rechtlich nicht beanstandet, daß die konkret ermittelten Betriebseinnahmen um maßvolle Sicherheitszuschläge erhöht worden waren.

  • BFH, 24.09.2008 - X R 58/06

    Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Damit hat sie ihr Wahlrecht ausgeübt (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593; vom 20. Mai 1988 III R 217/84, BFH/NV 1990, 17; vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457).
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