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   BFH, 07.09.1995 - III R 24/91   

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https://dejure.org/1995,3455
BFH, 07.09.1995 - III R 24/91 (https://dejure.org/1995,3455)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1995 - III R 24/91 (https://dejure.org/1995,3455)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1995 - III R 24/91 (https://dejure.org/1995,3455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 30/89

    Arbeitslohn - Langzeitige Nichtauszahlung - Ehegatten-Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III R 24/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Leistungen aufgrund eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Arbeitsvertrages gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn der Abschluß eines Arbeitsvertrages ernstlich gewollt ist, der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt wird und wenn die Vertragsbedingungen angemessen und üblich sind, also einem Fremdvergleich standhalten (vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842).

    Die Rechtsprechung des BFH verlangt für die Anerkennung von Betriebsausgaben insbesondere, daß dem Arbeitnehmer-Ehegatten das vereinbarte Gehalt tatsächlich zeitgerecht ausgezahlt wird und daß es in seinen alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich übergeht (BFH-Urteil in BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842).

    Die mangelnde Übereinstimmung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Zahlungsweise führt nicht schematisch zur Verneinung von Betriebsausgaben, sondern ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu bewerten (vgl. die BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 89, 91, BStBl II 1991, 842, und vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 572, BStBl II 1990, 160, [BFH 27.11.1989 - GrS - 1/88] sowie vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, 171, BStBl II 1987, 121 [BFH 13.11.1986 - IV R 322/84]).

    Dafür kommen z. B. die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, dessen langjährige beanstandungsfreie Abwicklung und die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 165, 89, 91, BStBl II 1991, 842).

    Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich ausnahmsweise aufgrund weiterer, gewichtigerer Beweisanzeichen (BFH-Urteil in BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842) ergibt, daß die Eheleute an dem Arbeitsvertrag festgehalten haben, obwohl sie ihn nicht wie vereinbart durchgeführt haben.

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III R 24/91
    Im übrigen sind Ehegatten nicht weniger als fremde Dritte -- ebenso wie bei der Gestaltung ihrer arbeitsvertraglichen Beziehungen selbst -- grundsätzlich frei darin, die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch spätere Zusatzabreden zu modifizieren; es ist ihnen insbesondere unbenommen, die vertraglich geschuldete Leistung zu stunden oder als Darlehen im Betrieb "stehen zu lassen" (BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 [BFH 17.07.1984 - VIII R 69/84] m. w. N.).

    Dafür bedarf es jedoch ebenfalls eines klaren Nachweises unter Berücksichtigung eines Fremdvergleichs zumindest dann, wenn das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer-Ehegatten weder tatsächlich ausgezahlt noch wenigstens zur Auszahlung angeboten wird (BFH-Urteile in BFHE 142, 215, [BFH 17.07.1984 - VIII R 69/84] BStBl II 1986, 48, [BFH 17.07.1984 - VIII R 69/84] und vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759).

  • BFH, 20.01.1978 - VI R 193/74

    Mitwirkungspflicht - Gastarbeiter - Unterstützungsbedürftigkeit - Bescheinigung

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III R 24/91
    Zweifel daran, ob Zahlungen an den Ehegatten Unterhaltsleistungen statt Betriebsausgaben darstellen, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben trägt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338 [BFH 20.01.1978 - VI R 193/74]).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15

    Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen

    (3) Diese vom BFH aufgestellten Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Angehörigenverträgen verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht und sind vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34, m.w.N.) grundsätzlich mit der Maßgabe gebilligt worden, dass nicht bereits jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltselemente vom Üblichen für sich allein stets zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen führt (so auch die ständige BFH-Rechtsprechung, u.a. BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. September 1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164, und vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, sowie vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 1815/10

    Aktivierungsverbot bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern -

    Arbeitsverträge seien danach steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden seien und einem Fremdvergleich stand hielten (Urteile des BFH vom 07. September 1995 - III R 24/91, BFH/NV 1996, 320 und vom 26. Juni 1996 - X R 155/94, BFH/NV 1997, 182).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Beschluß in BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99, 2. c; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. September 1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320, betr. Ehegatten-Arbeitsverhältnis).
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