Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.06.2005

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   BFH, 30.06.2005 - III R 36/03, III R 27/04   

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BFH, 30.06.2005 - III R 36/03, III R 27/04 (https://dejure.org/2005,1174)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2005 - III R 36/03, III R 27/04 (https://dejure.org/2005,1174)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - III R 36/03, III R 27/04 (https://dejure.org/2005,1174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    BGB § 1363 Abs. 1, § 1408 Abs. 1, § 1587, § 1587b, § 1587o; EStG § 33; ZPO § 93a, § 606, § 621, § 623

  • Judicialis

    BGB § 1363 Abs. 1; ; BGB § 1408 Abs. 1; ; BGB § 1587; ; BGB § 1587b; ; BGB § 1587o; ; EStG § 33; ; ZPO § 93a; ; ZPO § 606; ; ZPO § 621; ; ZPO § 623

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Kosten für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft keine außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung und Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft ? Keine außergewöhnliche Belastung ? Regelung nach Inkrafttreten des EheRG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Scheidungskosten

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Scheidungskosten mindern die Steuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Kosten für Mediation sind keine Ehescheidungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof zieht engere Grenze für den Abzug von Aufwendungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten für Aufhebung und Auseinandersetzung nach Scheidung als außergewöhnliche Belastungen; Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Scheidungsfolgekosten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungskosten als "außergewöhnliche Belastung" - Nicht alle Kosten sind steuerlich absetzbar

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Scheidung ohne Prozess bringt keine Steuervorteile

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2005)

    Nicht alle Scheidungs-Nebenkosten mindern die Steuer // Vermögensaufteilung ist Privatsache

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, BGB § 621 Abs 1 Nr 8, BGB § 623 Abs 1
    Gütertrennung; Scheidungsfolgekosten; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 302
  • NJW-RR 2005, 1597
  • FamRZ 2005, 1903 (Ls.)
  • BB 2005, 2342
  • DB 2006, 255
  • BStBl II 2006, 491
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Mit einer Ehescheidung zusammenhängende Kosten hat der BFH nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechtes --EheRG-- (BGBl I 1976, 1421) am 1. Juli 1977 nur als zwangsläufig beurteilt, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden waren (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, stellen keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet (subjektives Nettoprinzip als Ausformung des Verfassungsgebotes der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BGBl I 2004, 2570, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 1139).
  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Deshalb hat er Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1098 veröffentlichtem Urteil statt.
  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 36/03
    Werden Familiensachen wie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht auf Antrag mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden (§ 623 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 621 Nr. 8 ZPO), sind die auf diese Folgesache entfallenden Prozesskosten nicht unvermeidbar und deshalb nicht zwangsläufig (vgl. das in der Anlage beigefügte Senatsurteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Sofern - entgegen dem übereinstimmenden Vortrag des Kläger-Bevollmächtigten und des Beklagten - nicht Prozesskosten, sondern Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung in Rechnung gestellt worden sein sollten, worauf der Ansatz einer Geschäftsgebühr ohne Gerichtskosten hindeuten könnte, stünde einer Anerkennung zwar nicht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, aber die weitere Rechtsprechung des BFH entgegen, nach welcher außergerichtliche Folgekosten einer Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 36/03 -, juris, Rdn. 15).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

    Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, sollen dagegen nach bisheriger Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, da es die Eheleute in der Hand haben, die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Mai 2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491; III R 27/04, BStBl II 2006, 492).

    Mit Urteilen vom 30. Mai 2005 (a. a. O.) hat der BFH aber auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    Die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen (Gesamtkosten) sind die Summe der Nettoaufwendungen zuzüglich Sonderausstattung, Umsatzsteuer und AfA, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Kfz verursacht sind und typischerweise bei der Kfz-Nutzung anfallen (Abgeltungswirkung), beispielsweise Treib- und Schmierstoffe, Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, AfA u. Garagen-/Stellplatzmiete, Reparaturen und Leasing(Sonder-)zahlungen (Ettlich in: Blümich, EStG, 147. Lieferung, Stand 05/2019, § 8 Rn. 105; Bergkemper in: FR 2006, 86).
  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Anders als der 7. Senat des FG Köln (Urteil vom 30. April 2003 7 K 7400/99, EFG 2003, 1098; Revision eingelegt, Az. des BFH III R 36/03) versteht der erkennende Senat die Rechtsprechung des 3. Senats des BFH dahingehend, dass nur die Aufwendungen für solche Folgesachen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG und damit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, für die der Entscheidungsverbund unabhängig vom Antrag eines Ehegatten kraft Gesetzes besteht, mithin für den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge, die mit der Ehescheidungssache im Zwangsverbund entschieden werden, §§ 606, 623 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Zivilprozessordnung.

    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da im Hinblick auf die Abweichung des erkennenden Senats vom Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Köln vom 30. April 2003 7 K 7400/99 (EFG 2003, 1098) und das unter III R 36/03 beim BFH anhängige Revisionsverfahren, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 25/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • FG Hessen, 01.08.2008 - 4 K 2858/07

    Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 5/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 56/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06

    Abziehbarkeit von Rechtanwaltskosten und Prozesskosten in Zusammenhang mit der

  • BFH, 16.03.2007 - III B 99/06

    AgB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 K 1062/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs und

  • FG Münster, 16.12.2013 - 7 K 2195/12

    Prozesskosten für ein Zivilverfahren in 2001 als agB

  • FG Thüringen, 26.10.2011 - 4 K 836/08

    Prozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt als

  • FG Sachsen, 13.09.2012 - 5 K 653/12

    Kein Steuerabzug für Aufwendungen für eine Teilungsversteigerung im Zusammenhang

  • FG München, 08.05.2007 - 6 K 1917/04

    Werbungskosten bei § 19 EStG; Zurechnung von Aufwendungen zu den

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   BFH, 30.06.2005 - III R 27/04   

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BFH, 30.06.2005 - III R 27/04 (https://dejure.org/2005,1097)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesfinanzhof zieht engere Grenze für den Abzug von Aufwendungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vermögensauseinandersetzungskosten absetzen?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung als außergewöhnliche Belastung; Vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch; Im ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Scheidungsfolgekosten; Zivilprozess; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 306
  • NJW-RR 2005, 1595
  • FamRZ 2005, 1903 (Ls.)
  • BB 2005, 2342
  • BStBl II 2006, 492
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten seien ebenfalls zwangsläufig, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, m.w.N.).

    Aufwendungen für ein im Jahre 1969 im Anschluss an eine Ehescheidung durchgeführtes Sorgerechtsverfahren hat der BFH als unmittelbare und unvermeidbare Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses beurteilt, weil nach dem seinerzeit einschlägigen § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 --BGB a.F.-- (BGBl I 1957, 609) auch bei Einigung der geschiedenen Ehegatten über das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (vgl. § 1671 Abs. 2 BGB a.F.) stets eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich war (BFH-Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Zum anderen ist es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, m.w.N.).

    So kann ein Prozess zwangsläufig sein, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, m.w.N.).

  • BFH, 15.02.1977 - VIII R 175/74

    Übertragung des Miteigentumsanteils - Einfamilienhaus - Ehegatte - Entgeltlicher

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Die Übertragung eines Miteigentumsanteils im Rahmen der wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Eheleute für die Zeit nach der Scheidung kann der Abgeltung von Ausgleichs- und künftigen Unterhaltsansprüchen dienen und damit als entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BFHE 121, 340, BStBl II 1977, 389) zu Anschaffungskosten führen.
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung hat der BFH dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil sie nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - III R 27/04
    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Daher entspricht es - zu Recht - ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - VI R 38/78 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 09. Mai 1996 - III R 224/94 -, juris, Rdn. 15; Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -, juris, Rdn. 20).

    Der BFH hat dies - in Ansehung des damals geltenden Familienrechts - wie folgt begründet (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -):.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

  • BFH, 04.08.2016 - VI R 63/14

    Zivilprozesskosten für familienrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, EFG 2013, 451).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11

    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

    Die auf die Folgesache entfallenden anteiligen Prozesskosten seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht unvermeidbar und deshalb auch nicht zwangsläufig (BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492).

    Das vom FA angeführte BFH-Urteil III R 27/04 vom 30. Juni 2005 sei vom Sachverhalt nicht einschlägig, weil es darin um die Beurteilung der Kosten einer Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten gegangen sei.

    Dies folge aus den Gründen des BFH-Urteils III R 27/04 vom 30. Juni 2005.

    Allerdings hatte der BFH in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2005 III R 27/04 erkannt, dass die anteiligen Kosten einer Scheidungsfolgesache auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen seien, wenn der andere Ehegatte die Einbeziehung in den Scheidungsverbund beantragt hat.

    Die im Urteil des BFH vom 30. Juni 2005 III R 27/04 angesprochene Möglichkeit einer anderweitigen Kostenregelung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Werden Familiensachen wie die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht auf Antrag mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden (§ 623 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 621 Nr. 8 ZPO), sind die auf diese Folgesache entfallenden Prozesskosten nicht unvermeidbar und deshalb nicht zwangsläufig (vgl. das in der Anlage beigefügte Senatsurteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04).
  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

    Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, sollen dagegen nach bisheriger Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, da es die Eheleute in der Hand haben, die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Mai 2005 III R 36/03, BStBl II 2006, 491; III R 27/04, BStBl II 2006, 492).
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 25/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Denn auch insoweit gelten die Kosten für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten nicht als unvermeidbar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492; vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491; ebenso FG München, Urteil vom 21. August 2012  10 K 800/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 451).

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 15/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 5/15

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Berücksichtigung von

  • FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 34/14

    Durch Ehescheidungsverfahren entstandene Prozesskosten als außergewöhnliche

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 26/13

    Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 56/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 K 1062/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs und

  • BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Hessen, 02.07.2013 - 13 K 985/13

    Aufwendungen für ein Wertgutachten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens keine

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Hamburg, 04.07.2008 - 7 K 235/07

    Einkommensteuer: Versorgungsausgleichs-Zahlung als vorweggenommene

  • FG Hessen, 23.02.2015 - 12 K 3232/09

    § 33 EStG

  • FG Hessen, 10.09.2007 - 11 K 3563/06

    Abziehbarkeit von Rechtanwaltskosten und Prozesskosten in Zusammenhang mit der

  • BFH, 21.12.2005 - III B 98/05

    Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Beendigung nichtehelicher

  • FG Niedersachsen, 18.02.2013 - 3 K 409/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung i.R. einer

  • BFH, 16.03.2007 - III B 99/06

    AgB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

  • FG Nürnberg, 01.08.2019 - 4 K 156/18

    Auseinandersetzung einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche

  • FG Münster, 16.12.2013 - 7 K 2195/12

    Prozesskosten für ein Zivilverfahren in 2001 als agB

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

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