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   BFH, 27.09.2007 - III R 28/05   

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https://dejure.org/2007,316
BFH, 27.09.2007 - III R 28/05 (https://dejure.org/2007,316)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2007 - III R 28/05 (https://dejure.org/2007,316)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2007 - III R 28/05 (https://dejure.org/2007,316)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 33

  • RA Kotz

    Belastung (außergewöhnliche) - Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder keine außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Besuchskosten getrennt lebender Eltern sind keine außergewöhnliche Belastung

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Fahrtkosten getrennt lebender Eltern für Kindsbesuche

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kinder im Ausland besucht - keine außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Besuche von in den USA lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen eines geschiedenen aber nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts; Maßgröße für das von der Einkommensteuer ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Besuche bei Kindern im Ausland nicht absetzbar

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht außergewöhnlich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder wohnen in Amerika - Geschiedener Vater kann Besuchskosten nicht von der Steuer absetzen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder keine außergewöhnliche Belastung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Besuche bei Kindern im Ausland nicht absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht abziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.12.2007)

    Besuch bei eigenen Kindern nicht steuerabzugsfähig // Ausgaben gehören zur allgemeinen Lebensführung

  • anwalt24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Baldige Entscheidung zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten des Umgangsrechts?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Besuchskosten; Kontaktpflege; Schulgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 119
  • NJW 2008, 685
  • FamRZ 2008, 151
  • BB 2007, 2786
  • DB 2008, 30
  • BStBl II 2008, 287
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 28.03.1996 - III R 208/94

    Einkommensteuer; Kosten der Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (im Streitjahr 1999 Kinderfreibetrag oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

    In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand".

    Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

    In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand".

    Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Mit diesem --das sächliche Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellenden Kinderfreibetrag (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.) sind ungeachtet ihrer Höhe alle typischen Lebensführungskosten --wie die im Streitfall durch den Besuch der Kinder entstandenen Aufwendungen für Flüge, Übernachtungen, Mietwagen usw.-- abgegolten.

    Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.).

  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes grundsätzlich nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände --wie die Krankheit des Kindes-- zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).

    § 33 EStG ist nicht anwendbar, wenn ein Kind aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen in einer Privatschule untergebracht wird; es handelt sich in derartigen Fällen um Kosten der Berufsausbildung und nicht um Krankheitskosten (Senatsbeschluss in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, und Senatsurteil vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962).

  • BFH, 06.04.1990 - III R 60/88

    Außergewöhnliche Belastungen - Arzneimittel - Fachliteratur - Schuldzinsen -

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

    Nach der Rechtsprechung des BFH werden Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen zwar als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, m.w.N.).

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Außerdem habe der BFH im Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00 (BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) ausgeführt, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern den Kernbereich menschlichen Lebens beträfen und die damit zusammenhängenden Kosten nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten seien.

    g) Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Senats in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 folgt nicht, dass die Umgangskosten nicht den typischen Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind.

  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Das FG-Urteil ist daher gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BFH/NV 2006, 1198, m.w.N.).

    Da sich durch den Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs nicht geändert haben, kann der Senat nach § 121, § 100 FGO über die streitigen Rechtsfragen entscheiden und braucht die Sache nicht nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen (BFH-Urteil in BFHE 212, 270, BFH/NV 2006, 1198, m.w.N.).

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

    Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder

    Auszug aus BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
    Die von den Kindern besuchte "... Country Day School" in den USA erfüllt diese Voraussetzungen nicht; es handelt sich nicht um eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte deutsche Schule im Ausland (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97

    Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

  • BVerwG, 22.08.1995 - 5 C 15.94

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Umgangsrecht - Erhöhung - Erforderliches Maß an

  • BFH, 18.04.1990 - III R 160/86

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines an

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

  • BFH, 24.05.1991 - III R 28/89

    Voraussetzung für die Anrechnung von Fahrtkosten bei Festsetzung der

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

    Zu den Besuchsfahrten zu der Tochter führt der Beklagte aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (unter anderem Urteil des BFH vom 27. September 2007 III R 28/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 287).

    Selbst wenn eine Vorgreiflichkeit gegeben wäre, kommt der erkennende Senat zum anderen im Rahmen der Ermessensausübung bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und den Interessen der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass vorliegend vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Stellungnahme des BFH im Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287 eine Aussetzung des Verfahrens abzulehnen ist.

    Die Kläger sind in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. Urteile des BFH vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287; III R 71/06, juris; III R 41/04, juris; III R 55/05, juris; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930; vgl. auch FG München, Urteil vom 8. Dezember 2009 13 K 2305/07, juris).

    Familienbedingte Aufwendungen waren bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz -BKGG -) und seit 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (in den Streitjahren jeweils durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld - § 32 Abs. 6, § 31 EStG -) abgegolten (z.B. BFH-Urteile vom 28. März 1996 III R 208/94, Sammlung der amtlich veröffentlichen Entscheidungen des BFH - BFHE - 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755; vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    cc) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N.), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, und vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172, unter 1. b); vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich hieraus aber nicht (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Mit diesem - das sächliche Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellenden Kinderfreibetrag (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.) sind ungeachtet ihrer Höhe alle typischen Lebensführungskosten - wie die im Streitfall durch den Besuch der Kinder entstandenen Aufwendungen für Kfz, Benzin, anteilige Reparaturkosten, Maut, Mietwagen usw. - abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    ff) Die Kläger sind in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    (2) Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines Regelungsspielraums (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (BFH-Urteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    III R 28/05.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Mit Urteilen vom 27. September 2007 III R 28/05 (BStBl II 2008, 287) und III R 30/06 (BFH/NV 2008, 539) habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner von ihm getrennt lebenden Kinder typische Kosten der Lebensführung darstellten und durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien.

    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgenommen sind gleichfalls die üblichen familienbedingten Aufwendungen, da sie schon durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs wie Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld (§ 31 i.V.m. §§ 62 ff EStG) abgegolten sind (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755 und vom 25. Februar 2009 III R 28/05, BStBl II 2008 S. 287).

    Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Reisekosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287, vom 27. September 2007 III R 30/06, BFH/NV 2008, 539 und vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, a.a.O.; siehe ferner Schmidt/Loschelder, EStG, 28. Aufl. 2009, Rz 35 zu § 33, dort unter dem Stichwort "Besuchsreisen").

    Derartige durch die allgemeine Pflicht zur Personensorge veranlasste Reisekosten gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung und sind durch die Regelungen über den Familienleistungsausgleich abgegolten (BFH-Urteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BStBl II 1987, 167, vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vom 27. September 2007 III R 41/04, n.v., JURIS, und vom 27. September 2007 III R 28/05, BStBl II 2008, 287).

    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

    Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien.

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Tochter nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287 und BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930).

    Die Kläger seien in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG berücksichtigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen seines Regelungsspielraums (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.).

    Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll.

    Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

    Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet.

  • FG Niedersachsen, 05.12.2018 - 3 K 15/18

    Streit um die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen; Streit um die Höhe

    Familienbedingte Aufwendungen sind ferner durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG respektive § 31 EStG) abgegolten (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl. II 2008, 287 Rn. 20 m.w.N.).

    Insoweit führen auch die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchs- und Umgangsrechts beziehungsweise seiner Umgangsverpflichtung nach § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu typischen - nicht nach § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigenden - Kosten der Lebensführung (BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO., m.w.N.).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO.).

    Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist generell nicht unüblich (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, aaO.).

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 38/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Den Ausnahmecharakter des Urteils in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 habe er bereits in seinem Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 (BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287) betont.
  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. März 2009 VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111, und Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    An den Grundsätzen jener Entscheidung hat der III. Senat des BFH auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002).

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 60/07

    Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkinds als außergewöhnliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06, jeweils [...]) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    An den Grundsätzen jener Entscheidung hat der III. Senat des BFH auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002).

    Aufgrund dieses Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers wird das von der Einkommensteuer freizustellende sachliche Existenzminimum durch den Grundfreibetrag berücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287, und in BFH/NV 2008, 539; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 VI B 147/08, nicht veröffentlicht).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.01.2017 - 2 K 2360/14

    Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich

    Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind - unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen - den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287); dies gilt in gleicher Weise für Eltern, denen gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder zusteht.

    Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich aus den Vorschriften des Familienrechts - ebenso wenig wie bei intakten Ehen und gemeinsamem Sorgerecht - aber nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O.).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011, 5 K 2011/10, juris).

  • BFH, 14.11.2011 - III B 8/11

    Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

    Sie haben zwar das Senatsurteil vom 27. September 2007 III R 28/05 (BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287) erwähnt, das zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Besuche des beim anderen Elternteil lebenden Kindes ergangen ist, sie sind jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise auf die darin enthaltenen Grundsätze eingegangen.

    In der zitierten Entscheidung in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287 hat der Senat auch ausgeführt, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Kindern zu den typischen Kosten der Lebensführung gehören und es nicht außergewöhnlich i.S. von § 33 EStG ist, wenn ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht oder weil --bei zusammenlebenden Eltern-- Kinder auswärts eine Ausbildung absolvieren.

    Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, wonach in solchen Fällen die Kosten zumeist durch "andere Steuersachverhalte abgedeckt" würden, z.B. als Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder als Ausbildungskosten, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil in BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287 dar.

  • BFH, 17.09.2015 - III R 36/14

    Einkommensbesteuerung Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen

  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

  • FG Niedersachsen, 19.03.2010 - 15 K 440/09

    Aufwendung des sorgeberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit dem Umgang der

  • BFH, 25.02.2009 - VI B 147/08

    Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2007 - 6 K 363/05

    Aufwendungen von Ehegatten für die Unterbringung in einem Wohnstift als

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 2 K 1885/10

    Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine Werbungskosten der

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

  • BFH, 27.04.2022 - IX B 21/21

    Grundsätzliche Bedeutung: Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen als

  • FG Münster, 15.04.2014 - 1 K 3696/12

    Schulwegkosten und Fahrtkosten zum Fußballtraining in einer Sportförderschule

  • FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06

    Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als

  • LAG München, 02.10.2012 - 2 Ta 230/12

    Umgangskosten

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