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   BFH, 26.07.2012 - III R 28/10   

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https://dejure.org/2012,29883
BFH, 26.07.2012 - III R 28/10 (https://dejure.org/2012,29883)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2012 - III R 28/10 (https://dejure.org/2012,29883)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - III R 28/10 (https://dejure.org/2012,29883)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 74 Abs 2, SGB 10 § 104, BSHG § 11 Abs 1, SGB 2 § 19, SGB 2 § 28, AO § 218 Abs 2, EStG § 74 Abs 2, EStG § 62, EStG § 62
    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • Bundesfinanzhof

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 2 EStG 1997, § 104 SGB 10, § 11 Abs 1 BSHG, § 19 SGB 2, § 28 SGB 2
    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung nachträglich festgesetzten Kindergeldes

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 315
  • NJW 2012, 3743
  • FamRZ 2012, 1803
  • BStBl II 2013, 26
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie --bis 2004-- die HLU und --seit 2005-- die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833, m.w.N.).

    b) HLU und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833).

    c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).

    Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988  2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26).

    c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).

    Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988  2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26).

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 7.00

    Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 19 Satz 2 SGB II bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil --hier der Klägerin-- selbst, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II bei den zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindern (BVerwG-Urteil vom 21. Juni 2001  5 C 7/00, BVerwGE 114, 339).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Diese leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010  1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFH/NV 2012, 1369, BFHE 237, 145).
  • BFH, 17.04.2008 - III R 33/05

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 28/10
    Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326).
  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

    (1) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie bis 2004 die HLU und seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).

    dd) Des Weiteren setzt die Gleichartigkeit der gewährten Sozialleistungen mit dem bewilligten Kindergeld voraus, dass das Kindergeld dem Einkommen der Hilfeempfängerin, hier der Klägerin, zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).

    Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil selbst oder bei den Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).

    Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).

    HLU und Grundsicherungsleistungen werden bedarfsorientiert gewährt (Störmann, a.a.O., § 104 Rz 23); der Sozialleistungsträger wäre bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 3 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26).

  • BFH, 22.11.2012 - III R 24/11

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem

    Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 19. April 2012 III R 85/09, BFHE 237, 145, BFH/NV 2012, 1369; vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFH/NV 2012, 1874).

    c) Lebt das durch Sozialleistungen nach dem SGB II unterstützte Kind, für das ein Elternteil Kindergeld begehrt, im eigenen Haushalt, so fehlt es hinsichtlich der an das Kind gezahlten Leistungen und dem Kindergeld am Verhältnis von Gleichartigkeit und Nachrangigkeit, sofern das Kindergeld nicht an das Kind abgezweigt oder an das Kind weitergeleitet wird (Senatsurteile in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919, sowie in BFH/NV 2012, 1874).

    In einem solchen Fall ist das Kindergeld sozialrechtlich dem Einkommen des Kindergeldberechtigten zuzurechnen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1874).

    Denn der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Anspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteile in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326, sowie in BFH/NV 2012, 1874).

    a) Das nach den §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld ist, soweit es der Familienförderung dient, ebenso dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, wie dies bei den vom Sozialleistungsträger erbrachten oder zu erbringenden Leistungen zum Lebensunterhalt der Fall ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, sowie in BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919, jeweils zur Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1874, auch zu Leistungen nach dem SGB II).

    Dieses wäre bei einer vorherigen Auszahlung bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen gewesen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1874).

  • FG Köln, 24.03.2011 - 15 K 1055/09

    Bestehender Kindergeldanspruch bei fehlendem Erstattungsanspruch der

    In diesen Fällen hätte der Sozialleistungsträger um die Höhe des Kindergeldes verminderte Sozialleistungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erbracht (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140 unter I.1.c.; Rev. III R 28/10).

    Der Sozialleistungsträger hätte, wenn der Anspruch auf Kindergeld rechtzeitig festgesetzt und bekannt geworden wäre, aufgrund der sozialrechtlichen Zuordnung des Einkommens zur Bedarfsgemeinschaft insgesamt lediglich um das Kindergeld der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gekürzte Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erbringen müssen (vgl. Urteil des FG Münster vom 18.02.2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140 unter I.1.c., Rev. III R 28/10).

    Die Revision wird unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung und dem anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 28/10 zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

  • BFH, 02.06.2022 - III R 9/21

    Erlöschen der Kindergeldansprüche infolge von Sozialleistungen und

    § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2012 - III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, Rz 11).
  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern

    Dies aber widerspräche der sowohl im BSHG als auch im SGB II als auch im SGB XII als auch im AsylbLG und in den § 74 Abs. 2 EStG i.V.m §§ 102 ff SGB X, § 9 AsylbLG angelegten Systemsubsidiarität entsprechender Sozialleistungen und Kindergeld (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Februar 2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Revision unter dem Az.: III R 28/10 eingelegt).
  • FG Niedersachsen, 15.03.2019 - 2 K 65/18

    Streit über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes

    Das Kindergeld nach §§ 62ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie auch Leistungen nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (BFH-Urteil vom 26. Juli 2012, III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).

    Ist Hilfeempfänger nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld (nur dann) als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 2008, III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; vom 7. April 2011, III R 88/09, juris; und in BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, m.w.N.).

  • FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 119/19

    Keine Erfüllungsfiktion für den Anspruch auf Kindergeld durch das Erbringen von

    Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II ) gleichartige Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315 , BStBl II 2013, 26 , juris Rz 12 m. w. N.).

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt wird und der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre, da das Kindergeld bei der Grundsicherung nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Hilfebedürftigen anzurechnen ist (vgl. BFH, Urteile in BFHE 238, 315 , BStBl II 2013, 26 , juris Rz 13 m. w. N.; vom 22. September 2022 III R 38/20, juris Rz 24).

  • BFH, 22.09.2022 - III R 38/20

    Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von

    § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch nach dem EStG hat oder hatte (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2012 - III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26, Rz 11).
  • SG Landshut, 30.04.2021 - S 16 AS 387/19

    Keine Rückforderung von SGB II-Leistungen nach irrtümlicher Zahlung von

    Das Kindergeld ist, soweit es wie hier der Familienförderung dient, ebenso wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 28/10, Rn. 12, 15, zitiert nach juris; Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 - 13 K 2747/17, Rn. 31, zitiert nach juris).
  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11

    Abzweigung von Kindergeld an den dem behinderten Kind Sozialhilfe gewährenden

    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 26.07.2012 III R 28/10, BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11, BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13).

    Da er somit nicht Leistungsberechtigter i.S.v. § 7 SGB II ist bzw. im Streitzeitraum war, ist das ihm zustehende Kindergeld für den Sohn S nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012 III R 28/10, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 13.08.2012 - 1 K 29/11

    Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach Gewährung von Leistungen

  • BFH, 14.07.2022 - III R 40/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.06.2022 III R 9/21 - Kein Erlöschen

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17

    (Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen: Kenntnis des vorrangig

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 9 K 9035/19

    Erstattungsanspruch der Familienkasse nach § 37 Abs. 2 AO wegen rechtsgrundlos

  • FG Sachsen, 13.04.2016 - 8 K 1246/10

    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der mit dem Kind im Haushalt lebenden

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