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   BFH, 16.07.2015 - III R 32/13   

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https://dejure.org/2015,39282
BFH, 16.07.2015 - III R 32/13 (https://dejure.org/2015,39282)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2015 - III R 32/13 (https://dejure.org/2015,39282)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - III R 32/13 (https://dejure.org/2015,39282)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 35, InsO § 55 Abs 1 Nr 1 Halbs 2, FGO § 74, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 18, EStG VZ 2005, EStG VZ 2007
    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 InsO, § 74 FGO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 18 EStG 2002
    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • IWW

    § 55 der Insolvenzordnung, § ... 35 InsO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 55 Abs. 1 InsO, § 313 Abs. 1 InsO, § 218 Abs. 2 AO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 850i der Zivilprozessordnung, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 118 Abs. 2 FGO, § 35 Abs. 2 InsO, § 850i ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 859 Abs. 1 ZPO, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

  • Betriebs-Berater

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Behandlung von Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als Masseschuld bei Aufnahme einer einzelunternehmerischen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuer als Masseschuld bei einzel- oder mitunternehmerischer Tätigkeit mit Erlaubnis des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensaussetzung wegen fehlenden Grundlagenbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entscheidung über die Masseschuld im Festsetzungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 102
  • ZIP 2016, 124
  • BB 2016, 86
  • BStBl II 2016, 251
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Die Einkommensteuer aus einer nach Insolvenzeröffnung neu aufgenommenen einzelunternehmerischen Tätigkeit ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter (Treuhänder) festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die selbständige Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BFHE 250, 7).

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11 (BFHE 250, 7, Rz 16) entschieden, dass Einkommensteuerschulden, die auf einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführten einzelunternehmerischen Tätigkeit des Schuldners beruhen, auch unter Geltung des im Streitfall anwendbaren § 35 InsO, der noch keine Erklärungspflicht des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zur selbständigen Tätigkeit des Schuldners normierte, unter bestimmten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten sind.

    In einem derartigen Handeln ist eine massebezogene Verwaltungsmaßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO zu sehen, die über eine bloße --keine Masseverbindlichkeit begründende-- Duldung (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 250, 7, Rz 18) der selbständigen Tätigkeit hinausgeht.

    Die vom Kläger hilfsweise begehrte Aufteilung dieser Schulden kommt aus den im Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, unter II.4.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    b) Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus evtl. Gewinnanteilen an der Ärztegemeinschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 2008  13 K 457/07, EFG 2009, 486, unter I.2.b; nachgehend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz 164a; Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rz 4.212; so wohl auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 64; a.A. aber Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 192; Benne, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 1977, 1987).

    Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1., m.w.N.; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    Er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultieren, Masseverbindlichkeiten sind (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 36 ff.).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Bei einem selbständig tätigen Schuldner gehören Einkünfte, die er nach der Insolvenzeröffnung erzielt, ohne Abzug beruflich bedingter Ausgaben in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, WM 2003, 980, unter V.2.b).

    Der Schuldner konnte jedoch --auch bereits für vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren (BGH-Beschluss in WM 2003, 980, unter V.2.b)-- beantragen, dass ihm das Insolvenzgericht von den erzielten Einkünften gemäß § 850i ZPO einen pfändungsfreien Anteil belässt.

  • BFH, 06.12.1995 - I R 131/94

    Feststellungsbescheid bei strittiger Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 131/94, BFH/NV 1996, 592, unter II.1.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 74 FGO Rz 55).

    Über diese Frage ist zwar im Feststellungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 592, unter II.1.).

  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Juni 2012  11 K 1069/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1686 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Hat das FG eine Auslegung der betreffenden Verträge und Willenserklärungen unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht selbst vornehmen, wenn das FG die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.2010 - III B 33/10

    Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Die Beigeladene hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433, Rz 14).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09

    Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    (3) Mangels entsprechender Freigabeerklärung ist es daher auch nicht möglich, für den Fall, dass vor Geltung des § 35 Abs. 2 InsO n.F. eine Freigabe einer selbständigen Tätigkeit insolvenzrechtlich nicht möglich gewesen sein sollte, in dem Vorgehen des Klägers eine bloße Duldung der selbständigen Tätigkeit i.S. des BFH-Urteils in BFH/NV 2013, 411, Rz 26 zu sehen.
  • BFH, 21.12.2005 - III B 145/05

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    An der Vorgreiflichkeit fehlt es jedoch, wenn die Vorfrage im anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, unter II.2.).
  • BFH, 05.03.2008 - X R 60/04

    Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.07.2015 - III R 32/13
    Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1., m.w.N.; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).
  • FG Niedersachsen, 28.10.2008 - 13 K 457/07

    Bestimmung der Zuordnung von Steuerforderungen zu den verschiedenen

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

  • BFH, 16.04.1993 - I B 173/92

    Voraussetzungen der Verpflichtung zur Ansetzung eines Klageverfahrens gegen einen

  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

    Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251).

    Dies ist der Fall, wenn die Einwendungen nicht das Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die insolvenzrechtliche Zuordnung der Einkommensteuern betreffen (weiterführend: BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1., m.w.N.).

    Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an der D-GbR als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1.b, m.w.N.).

    Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.2., m.w.N.).

    Auch im letzteren Fall wäre dieser Neuerwerb massezugehörig und grundsätzlich von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erfasst (§ 80 Abs. 1 InsO; ebenso bereits BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.4.b).

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Dies folge aus zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 (BFH-Urteil vom 16.04.2015 - III R 21/11, BStBl. II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251).

    Er ist - wovon auch die Verfahrensbeteiligten zu Recht ausgehen - Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251).

    In einem derartigen Handeln des Insolvenzverwalters ist eine massebezogene Verwaltungsmaßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO zu sehen, die über eine bloße, keine Masseverbindlichkeit begründende Duldung der selbständigen Tätigkeit hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 - III R 21/11, BStBl. II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung wie auch nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist die Aufteilung der Gesamtsteuerschuld auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche grundsätzlich in dem Verhältnis vorzunehmen, in welchem die steuerpflichtigen Einkünfte des Insolvenzschuldners auf diese Vermögensbereiche entfallen (vgl. AEAO § 251 Tz. 9.1.2, Beispiel 3; in diesem Sinn z.B. auch: BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251, m.w.N.).

    Denn die Voraussetzungen, unter denen von einer Zustimmung des Insolvenzverwalters zur selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auszugehen ist, hat der Bundesfinanzhof in den oben angeführten Urteilen vom 16.04.2015 (III R 21/11, BStBl. II 2016, 29) und 16.07.2015 (III R 32/13, BStBl. II 2016, 251) konkretisiert.

    Die ursprüngliche Annahme des Beklagten, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner zu berücksichtigen seien, hat sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt, nachdem der Beklagte am 24.05.2017 - in zutreffender Berufung auf die BFH-Urteile vom 16.04.2015 (III R 21/11, BStBl. II 2016, 29) und vom 16.07.2015 (III R 32/13, BStBl. II 2016, 251) - einen geänderten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzschuldner erlassen hat, in welchem die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht mehr berücksichtigt wurden.

  • BFH, 02.04.2019 - IX R 21/17

    Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte

    f) Verfahrensrechtlich setzt das FA die Steuer, soweit es sich insolvenzrechtlich um eine Masseverbindlichkeit handelt, durch Steuerbescheid fest (BFH-Urteile vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 5. April 2017 II R 30/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971).
  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19).

    Denn diese Zuordnung betrifft allein die Auswirkung der unterschiedlichen Vermögensmassen eines Insolvenzverfahrens auf die Einkommensteuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 16).

    Dass die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit bei einer Tätigkeit als Einzelunternehmer und einer solchen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft unterschiedlich sind, wird im Übrigen auch aus dem --zeitlich nachfolgenden-- Urteil des III. Senats in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 deutlich.

    (7) Im Streitfall kommt es auf die Frage, ob sich ein Insolvenzschuldner zivilrechtlich während des Insolvenzverfahrens an einer Personengesellschaft beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 39, und in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 35) bzw. ob jedenfalls aufgrund einer steuerrechtlichen Betrachtung bei faktischer Fortführung von einer Beteiligung an einer (neuen) Personengesellschaft auszugehen ist, nicht an, da vorliegend der Insolvenzschuldner nicht unmittelbar Gesellschafter der B-KG war, so dass zivilrechtlich seine Insolvenz keine Auswirkungen auf den Bestand der B-KG hatte.

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Der Insolvenzschuldner könne zum Klageverfahren beigeladen werden, dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 16.07.2015 (III R 32/13).

    Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass im Verfahren III R 32/13 (BFH-Urteil vom 16.07.2015, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251) eine Beiladung des Insolvenzschuldners zum Klageverfahren des Insolvenzverwalters erfolgt ist.

    Der Senat lässt insoweit offen, ob es das Zivilrecht gestattet, dass sich eine insolvente Person während des Insolvenzverfahrens - auch ohne Zustimmung und Freigabe durch den Insolvenzverwalter - an einer GmbH & Co. KG treuhänderisch beteiligt (siehe dazu BFH-Urteil vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss die Verbindlichkeit auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251 und vom 21.07.2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl. II 2010, 13; Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rn. 71).

    Das Gericht prüft auf der Einkommensteuerebene, ob die festgesetzten Einkommensteuern, die anteilig auf die einheitlich und gesondert festgestellten Sondereinkünfte entfallen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251).

  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte aus der Beteiligung in die Insolvenzmasse geflossen sind (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470; BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BStBl II 2016, 848; BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Tz. 37 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 25/14, juris; vgl. auch schon Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2008 - 13 K 457/07, EFG 2009, 486; BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429 und BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Tz 45 f. bei juris).

    Der Gesellschaftsanteil an dieser Liquidationsgesellschaft war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse, so dass die Insolvenzmasse an den Ergebnissen der Beteiligung teilhatte (ausführlich: BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BStBl II 2016, 848; auch BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Tz. 37 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 25/14, juris).

    Dabei geht die Verwaltung des Gesellschaftsanteils über eine - für die Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht ausreichende - Duldung der selbständigen Tätigkeit hinaus (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BStBl II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Tz. 37 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 47/09, BFH/NV 2013, 411; BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114).

    Der Insolvenzverwalter hätte die Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigen müssen (BFH-Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BStBl II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251; BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BStBl II 2016, 848; BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 25/14, juris; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 86; Roth Insolvenzsteuerrecht, 2. Auflage, Rz. 3.371 ff.).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

    a) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.2., m.w.N.).

    c) Über die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern erst im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden, betrifft dies doch allein die Auswirkung der unterschiedlichen Vermögensmassen eines Insolvenzverfahrens auf die Einkommensteuerfestsetzung (so schon BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1.b, m.w.N.).

    aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt --Insolvenzmasse-- (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.3., m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

    Gegenüber dem Insolvenzschuldner --wegen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-- und gegenüber dem Insolvenzverwalter --wegen der Einkünfte der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 InsO)-- ist der jeweilige Teilbetrag in gesonderten Einkommensteuerbescheiden festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.10.2020 - VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 27 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 16.04.2015 - III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; sowie Kahlert, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, Rz 9.750 ff.).

    Deshalb hat der BFH mit Urteil vom 24.02.2011 - VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Leitsatz und Rz 15 ff.) entschieden, dass gegenüber dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ein Teil der Einkommensteuer festzusetzen ist (so auch BFH-Urteil vom 27.07.2011 - VI R 9/11, BFH/NV 2011, 2111, Rz 13 und 15; Senatsurteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19 f.).

    Dagegen hat die Rechtsprechung im Fall des gewerblich oder selbständig tätigen Insolvenzschuldners unter bestimmten Voraussetzungen ein massebezogenes Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO angenommen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 20 ff.).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch einen (gegenständlich beschränkten) Steuerbescheid, der Teil des Festsetzungsverfahrens ist, festzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2015 - III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300; vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, m.w.N.).

    Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.378 EUR sind der Masse zuzuordnen, da der Kläger diese Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, er die Einnahmen aus der Tätigkeit zur Insolvenzmasse gezogen und zur Förderung der Tätigkeit Mittel der Insolvenzmasse eingesetzt hat (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251).

  • BFH, 07.07.2020 - X R 13/19

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines

    Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

  • FG München, 24.09.2021 - 8 K 1118/19

    Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines in Italien ansässigen vormaligen

  • FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 1324/21

    Einkommensteuer / Insolvenzrecht - Stellt ein nicht durch den Lohnsteuerabzug

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3566/14

    Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 423/15
  • FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13

    Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
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