Rechtsprechung
   BFH, 09.02.2009 - III R 37/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1036
BFH, 09.02.2009 - III R 37/07 (https://dejure.org/2009,1036)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2009 - III R 37/07 (https://dejure.org/2009,1036)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - III R 37/07 (https://dejure.org/2009,1036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,1036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4; FGO § 102

  • openjur.de

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    EStG § 74 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei Pflegeaufwendungen des Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind; Keine Berücksichtigung von fiktiven Betreuungskosten bei der Prüfung der Höhe Aufwendungen für die Betreuung des Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Kindergeld fürs Sozialamt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei Pflegeaufwendungen des Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind; Keine Berücksichtigung von fiktiven Betreuungskosten bei der Prüfung der Höhe Aufwendungen für die Betreuung des Kindes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Behinderte Tochter lebt im Heim - Wer bekommt das Kindergeld: die Mutter oder der Sozialleistungsträger?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Zahlung von Kindergeld an Sozialhilfeträger

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzweigung von Kindergeld bei Unterbringung im Pflegeheim

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BFH zur Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger - Kindergeld dient in erster Linie zur Deckung der Auslagen des Kindergeldberechtigten, nicht derer des Sozialleistungsträgers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abzweigung von Kindergeld für volljähriges behindertes Kind rechtens? // Immer häufiger versuchen Sozialämter, die für behinderte Kinder Leistungen der Grundsicherung erbringen, an das Kindergeld zu kommen, das bisher an die Eltern des Kindes ausgezahlt wurde.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 Abs 1 S 4, EStG § 74 Abs 1 S 1, EStG § 74 Abs 1 S 3, SGB XII § 94 Abs 2 S 1, BSHG § 91 Abs 2
    Abzweigung; Kindergeld; Sozialhilfeträger; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 290
  • NJW 2009, 2557
  • FamRZ 2009, 1062
  • DB 2009, 2138
  • BStBl II 2009, 928
  • BStBl II 2010, 928
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus BFH, 09.02.2009 - III R 37/07
    Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    Die Eingliederungshilfe mindert nicht die Bedürftigkeit des Kindes, da sie subsidiär ist und den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Verpflichtung befreien soll (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialleistungsträger, soweit er den Betrag von 26 EUR bzw. 46 EUR überschreitet, ausgeschlossen ist, setzt also voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Auf die Gründe der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Das FG beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753.

    Hieraus schließt der Senat, dass eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

    Sind die Aufwendungen geringer oder nicht mehr exakt ermittelbar, kann eine teilweise Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.02.2009 - III R 37/07
    Denn dann ist das FG befugt, --abweichend von § 102 FGO-- seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 09.02.2009 - III R 37/07
    Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75, unter II. 1. c d).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 09.02.2009 - III R 37/07
    In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert (BTDrucks 13/1558, 164; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 1. c aa).
  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben, und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl. II 2000, 75).

    Tragen die Kindeseltern keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753; vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).

    Nicht möglich ist es, im Rahmen der Ermessensentscheidung fiktive Kosten einer Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II. 2009, 928).

    Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vgl auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Daneben kommt ggf. eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Bei einer Ermessensreduktion auf Null ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung - abweichend von § 102 FGO - an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II. 3. der Entscheidungsgründe unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl. II 2002, 201).

    Auch im Verfahren der Festsetzung von Kindergeld für behinderte Kinder können bei Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG "ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern" zu berücksichtigen sein (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Einer Berücksichtigung von nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegter und glaubhaft gemachter Betreuungsleistungen steht auch die BFH-Rechtsprechung zu Fällen vollstationär untergebrachter schwerbehinderter Kinder (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; III R 39/07, Jurisdokumentation; III R 38/07, Jurisdokumentation; III R 36/07, Jurisdokumentation) nicht entgegen.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben, und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl. II 2000, 75).

    Tragen die Kindeseltern keine oder nur geringe Kosten, ist eine derartige Entlastung nicht oder nur in entsprechend geringem Umfang erforderlich (BFH-Urteile vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl. II 2008, 753; vom 27. Oktober 2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).

    Nicht möglich ist es, im Rahmen der Ermessensentscheidung fiktive Kosten einer Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II. 2009, 928).

    Berücksichtigt werden sollen vielmehr nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vgl auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).

    Daneben kommt ggf. eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Bei einer Ermessensreduktion auf Null ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung - abweichend von § 102 FGO - an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II. 3. der Entscheidungsgründe unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl. II 2002, 201).

  • BFH, 18.04.2013 - V R 48/11

    Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von

    Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, ist eine Abzweigung nicht ermessensgerecht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, unter II.2.; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, unter II.3.b, und BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 26/12, BFH/NV 2012, 1963, unter II.3.c aa).
  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10

    Keine Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Aufnahme des

    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH, Urt. v. 23.02.2006, III R 65/04, BStBl. II 2008, 753; BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928).

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da sie die von der Klägerin getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme ihres Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 309/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH, Urt. v. 23.02.2006, III R 65/04, BStBl. II 2008, 753; BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928).

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da sie die von der Klägerin getragenen Kosten des Lebensbedarfes nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Der Kläger ist seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da er die von dem Beigeladenen getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme seines Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 41/12

    Kindergeld: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Abzweigung -

    Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht (vgl. §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht i.S. des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG nachgekommen ist, weil sie die laufenden Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegeeinrichtung --mit Ausnahme des von ihr entrichteten Kostenbeitrags (vgl. dazu § 94 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch)-- nicht getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sog. Ermessensreduzierung auf null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (Senatsurteil in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, m.w.N.).

    bb) Entstehen dem Kindergeldberechtigten hingegen Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (Senatsurteil in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, m.w.N.).

    Erst wenn sich die Höhe der vom Kindergeldberechtigten tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen nicht mehr --auch nicht durch Schätzung-- ermitteln lässt, kann es zulässig sein, diese Leistungen pauschal zu bewerten und das Kindergeld z.B. in hälftiger Höhe abzuzweigen (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; in BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753).

    c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Abzweigungsentscheidung keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden können (Senatsurteil in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1013/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

    Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte ermessensgerecht ist, wenn den Kindergeldberechtigten (den Eltern) Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstünden, wobei auch geringe Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen seien (BFH vom 9. Februar 2009, III R 37/07, Bundessteuerblatt -BStBl- 2009, 928).

    Nach der Rechtsprechung des BFH seien fiktive Kosten bei der Unterhaltsberechnung auszuscheiden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BStBl. II 2009, 928).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 9. Februar 2009, III R 20/07 und III R 37/07 vom 9. Februar 2009, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes in die Unterhaltsberechnung einbeziehen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen bzw. entstanden sind (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, a.a.O.).

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 101/10

    Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten

    bb) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

    aa) Soweit der Kläger rügt, es sei kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten seines Sohnes zur Familie berücksichtigt worden, verkennt er, dass im Zusammenhang mit Kontakten zur Familie entstehende Aufwendungen zu dem Grundbedarf zählen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

    ee) Dass steuerrechtlich dem Grunde nach eine Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe möglich ist, zeigen zudem eine Vielzahl von anderen Urteilen und Entscheidungen sowohl des BFH (z.B. Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; Beschluss vom 11. August 2010 - III S 19/10, BFH/NV 2010, 2064; Urteil vom 15. Juli 2010 - III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121) wie der Finanzgerichte (z.B. Finanzgericht München Urteil vom 14. Februar 2007 - 9 K 202/06, EFG 2007, 1178 und Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 K 4917/06, EFG 2008, 698; Finanzgericht Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 11. November 2008 - 4 K 2281/07, EFG 2009, 492 und Urteil vom 29. April 2009 - 4 K 2995/07, EFG 2009, 1306; Finanzgericht Münster Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg, EFG 2011, 1327 und 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727; Finanzgericht Thüringen Urteil vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423).

    Zu berücksichtigen sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen (vgl. BFH Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928).

    (Vgl. zum Ganzen: BFH Urteil vom 09. Februar 2009 - III 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727.).

    d) Soweit der BFH im Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07 a.a.O. die Forderung aufgestellt hat, dass Aufwendungen tatsächlich entstanden sein und glaubhaft gemacht werden müssen, ist der Senat der Überzeugung, dass diese Bedingungen im Streitfall eingehalten sind .

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07, a.a.O.), der der erkennende Senat folgt, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe den Eltern den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende Aufwendungen für das Kind entstanden sind, weil das Kindergeld ihre dadurch entstehende finanzielle Belastung ausgleichen soll.

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1012/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

  • BFH, 17.08.2012 - III B 26/12

    Sicherung des Anspruchs auf Abzweigung von Kindergeld durch einstweilige

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

  • FG Münster, 30.11.2009 - 8 K 2812/09

    Abzweigung von Kindergeld

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 5 WF 74/15

    Beendigung der Vormundschaft für einen unbegleitet eingereisten algerischen

  • BFH, 17.10.2013 - III R 23/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 K 58/11

    Abzweigung des Kindergeldes für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2010 - 5 K 419/08

    Ermessensgerechte Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes volljähriges Kind

  • BFH, 28.04.2016 - III R 30/15

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten

  • BFH, 17.10.2013 - III R 24/13

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär

  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 2320/11

    Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes

  • BFH, 27.05.2020 - III R 58/18

    Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2012 - 6 K 1824/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten

  • FG Nürnberg, 17.07.2013 - 5 K 1429/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld: Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen

  • FG München, 26.06.2013 - 10 K 2450/11

    Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien

  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 82/16

    Abzweigung von Kindergeld an minderjähriges Kind

  • FG Sachsen, 05.03.2012 - 8 K 1698/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

  • BFH, 15.04.2011 - III B 140/10

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2010 - 10 K 10255/07

    Selbstunterhalt eines behinderten Kindes - Berücksichtigung nachgezahlter

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 11 K 419/13

    Keine Ungleichbehandlung behinderter Kinder durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • FG Münster, 23.01.2018 - 12 K 4010/16

    Kindergeld - In welchem Zeitraum sind Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12

    Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der

  • FG München, 04.06.2019 - 12 K 1944/17

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 2995/07

    Keine Abzweigung von Kindergeld zugunsten des Sozialhilfeträgers bei erheblichem

  • FG Nürnberg, 14.11.2017 - 7 K 818/15

    Abzweigung von Kindergeld

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 12 K 3606/11

    Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.12.2010 - L 8 SO 5/08
  • FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11

    Abzweigung von Kindergeld an den dem behinderten Kind Sozialhilfe gewährenden

  • FG Saarland, 13.11.2013 - 2 K 1224/13

    Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind mit Einkünften über dem

  • FG Nürnberg, 08.10.2013 - 5 K 979/11

    Gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Abzweigung

  • FG Münster, 26.04.2013 - 11 K 2389/11

    Abzweigung, Ermessensentscheidung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht