Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2002 - III R 41/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1339
BFH, 12.12.2002 - III R 41/01 (https://dejure.org/2002,1339)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2002 - III R 41/01 (https://dejure.org/2002,1339)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - III R 41/01 (https://dejure.org/2002,1339)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1339) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 S. 3
    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltsaufwendungen an Mutter als außergewöhnliche Belastung? ? Zu berücksichtigendes eigenes Vermögen der Mutter ? Ihr gehörendes angemessenes Hausgrundstück bleibt entgegen Verwaltungsauffassung nicht außer Betracht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzugen der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen; Einstufung von Vermögen als "gering"; Berücksichtigung eines selbstgenutzen Hausgrundstücks

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unterhaltsaufwendungen
    Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
    Verwertungsverpflichtung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1, EStR R 190 Abs 3 S 2, BSHG § 88 Abs 2 Nr 7
    Schonvermögen; Unterhalt; Vermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 192
  • NJW 2003, 1414
  • NZM 2003, 990
  • FamRZ 2003, 677 (Ls.)
  • BB 2003, 560
  • DB 2003, 533
  • BStBl II 2003, 655
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - III R 41/01
    Der Gesetzgeber geht dabei typisierend davon aus, dass bei eigenen Einkünften und Bezügen von im Streitjahr 12 000 DM jenseits des anrechnungsfreien Betrages von 1 200 DM oder bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (BFH, Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241, zu § 33a Abs. 1 EStG a.F.) .

    Der BFH hat in seinen Urteilen in BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241 und vom 19. Mai 1999 XI R 99/96 (BFH/NV 2000, 22) --jeweils als obiter dictum-- diese Grenze, jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1993, trotz des seit 1975 unverändert fortbestehenden anrechnungsfreien Betrages von 30 000 DM gebilligt, und zwar auch dann, wenn das Vermögen keine Erträge erwirtschaftet.

    Jedoch findet die Regelung ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht (BFH-Urteil in BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241).

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - III R 41/01
    Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten --von minderjährigen Kindern abgesehen-- grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen (Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB; Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 978; Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 61. Aufl., § 1602 Rz. 4; Luthin in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 1602 Rdnr. 45; Mutschler, Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, § 1602 Rdnr. 20).
  • BFH, 19.05.1999 - XI R 99/96

    Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - III R 41/01
    Der BFH hat in seinen Urteilen in BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241 und vom 19. Mai 1999 XI R 99/96 (BFH/NV 2000, 22) --jeweils als obiter dictum-- diese Grenze, jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1993, trotz des seit 1975 unverändert fortbestehenden anrechnungsfreien Betrages von 30 000 DM gebilligt, und zwar auch dann, wenn das Vermögen keine Erträge erwirtschaftet.
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - III R 41/01
    Die Vorschrift will --wie ihre Vorgängervorschriften-- die wirtschaftlichen Belastungen, die durch den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern und anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen, berücksichtigen (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    a) Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005 XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 33a Rz 22).

    Der Senat hat dies mehrfach gebilligt; die Grenze von 15 500 EUR ist für das Streitjahr 2000 trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, betr. 1997), sie liegt deutlich über dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).

    b) Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen (Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR (30.000 DM) ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

    Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers (BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Ein Vermögen im Inland von bis zu 30 000 DM wird in der Regel als gering beurteilt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).
  • BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des

    Ob dies der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des Vermögens; ein Wert von bis zu 15.500 EUR ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

    Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung, da die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht findet (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; entgegen R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des §

    Ob der jeweilige Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

    Das FG wird daher sowohl das eigengenutzte Haus als auch den Grundbesitz von 1, 9096 Hektar beim jeweiligen Unterhaltsempfänger, dem das Vermögen zuzurechnen ist, mit dem Verkehrswert anzusetzen haben (BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 5/02

    Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in Österreich

    Ob der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verfügt, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden; ein Vermögen von bis zu 30 000 DM ist in der Regel gering (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, ist insoweit nicht gegeben; dieser Fall betraf ein teilweise leer stehendes Drei-Familien-Haus mit einem Verkehrswert von ca. 570 000 DM.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08

    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

    Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2000 (III R 41/01, BStBl II 2003 655) auch heute keine Bedenken gegen die in R 33a Nr. 1 Abs. 2 EStR festgelegte Grenze von 15.500,-- EUR bestünden, obwohl der Grenzwert seit 1975 unverändert geblieben sei.

    Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (vgl. BFH, Urteile vom 12. Dezember 2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069).

    Der Bundesfinanzhof hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997 betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 (a.a.O.) gebilligt (vgl. auch BFH, Urteile vom 14. August 1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241; vom 19. Mai 1999, XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) und ausgeführt, ein solches Vermögen mache immerhin ein Mehrfaches des zur Sicherung des Existenzminimums jährlich Benötigten aus und stelle allemal einen "Notgroschen" dar, der den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen.

    Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten - von minderjährigen Kindern abgesehen - grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03

    Außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit; Unterhaltsaufwendungen; nicht

    Er verweist auf das Urteil des BFH vom 12.12.2002 (III R 41/01, Bundessteuerblatt - BStBl - 2003, 655).

    Das Ergebnis, dass eigenes Vermögen der unterhaltenen Person auch dann schädlich ist, wenn es nicht verwertbar ist, entspricht nicht nur der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BFH zu dem Tatbestandsmerkmal der Einkünfte, sondern auch der Rechtsprechung des BFH, nach der das Gesetz - seinem Wortlaut entsprechend - mit einem geringen Vermögen typisierend ein Vermögen von einem bestimmten Wert ungeachtet der durch seinen Einsatz von der unterhaltenen Person erzielten oder erzielbaren Erträge meint (BFH vom 14.08.1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241) sowie der Rechtsprechung des BFH, nach der das Vermögen des Unterhaltsempfängers unabhängig von der Anlageart (im Streitfall: selbstgenutztes Eigentum) mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (BFH vom 12.12.2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

    § 33a Abs. 1 EStG will wie seine Vorgängervorschriften die wirtschaftlichen Belastungen, die durch den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern und anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen, berücksichtigen (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    Ein Vermögen im Inland von bis zu 30 000 DM wird in der Regel als gering beurteilt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).
  • BFH, 30.05.2008 - III B 55/08

    Unterhaltsaufwendungen für vermögende Lebenspartnerin als außergewöhnliche

  • BFH, 04.12.2003 - III R 32/02

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Enkelkinder

  • FG Münster, 10.06.2015 - 9 K 3230/14

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und die

  • FG München, 01.06.2015 - 10 K 1123/13

    Kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Köln, 29.09.2003 - 5 K 4216/02

    Persönliche und sachliche Unbilligkeit

  • FG Niedersachsen, 23.04.2012 - 3 K 445/10

    Abziehbarkeit von für ein Vermietungsobjekt angefallenen Aufwendungen als

  • FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bei keinem oder

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht