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   BFH, 29.01.2003 - III R 53/00   

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https://dejure.org/2003,334
BFH, 29.01.2003 - III R 53/00 (https://dejure.org/2003,334)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2003 - III R 53/00 (https://dejure.org/2003,334)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - III R 53/00 (https://dejure.org/2003,334)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EigZulG § 3; ; EigZulG § 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 §§ 3 4 S. 1
    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage: Beginn des Förderzeitraums

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beginn des Förderzeitraums ? Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend ? Sanierungsmaßnahmen keine Herstellung ? Begriff der Herstellung einer Wohnung ? Begriff der Wohnung ? Zweck der Eigenheimzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wohnungsbau - Förderzeitraum läuft trotz Nichtbewohnbarkeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Förderzeitraum läuft trotz Nichtbewohnbarkeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Förderzeitraum läuft trotz Nichtbewohnbarkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beginn des Förderzeitraums für eine Eigenheimzulage bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung; Begünstigung der Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung; Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung als Herstellung einer ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 2 Abs 1, EigZulG § 3, EigZulG § 4, FGO § 76 Abs 1
    Förderzeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 57
  • NJW 2003, 3008 (Ls.)
  • NZM 2003, 652
  • BB 2003, 1271 (Ls.)
  • DB 2003, 1418 (Ls.)
  • BStBl II 2003, 565
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Kein Abzugsbetrag nach § 10e EStG im Anschaffungsjahr bei Beginn der Nutzung zu

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    a) Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, 1159, jew. m.w.N.).

    Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    cc) Eine sanierungs- und instandsetzungsbedürftige Wohnung ist auch nicht einem Rohbau gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Die Gleichstellung eines renovierungsbedürftigen Gebäudes mit einem Rohbau liefe auch der gesetzlichen Regelung zuwider, nach welcher der Anspruchsberechtigte für die Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten, auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nur einen Fördergrundbetrag von jährlich 2, 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 DM, erhält (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; ebenso zu § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG, BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    Die Voraussetzungen der Förderung nach dem EigZulG lehnen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien grundsätzlich an den Tatbestand des § 10e EStG an (BTDrucks 13/2235, S. 14, Begründung allgemeiner Teil, und S. 15 zu § 2 EigZulG; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 2., und vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352, unter 2., sowie BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336, unter II. 3.).

    Der BFH hat es als unerheblich beurteilt, aus welchen Gründen der Erwerber die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25, und in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

    Diese Auslegung vereitelt weder den Begünstigungszweck des § 10e EStG noch den des EigZulG (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

    Die Durchführung von Baumaßnahmen und sonstigen Renovierungsarbeiten stellt dagegen noch keine Form der Eigennutzung durch Bewohnen der Wohnung dar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.umf.N.; ferner Urteil des BFH vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, 323).

  • BFH, 13.08.1990 - X B 60/90

    Ein Kraftfahrzeug ist auch dann betriebsbereit und damit angeschafft, wenn nur

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    Der BFH hat es als unerheblich beurteilt, aus welchen Gründen der Erwerber die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1990 X B 60/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; vom 11. September 2001 X B 153/00, BFH/NV 2002, 25, und in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).

    Trotz dieser bei Erlass des EigZulG bereits vorhandenen Rechtsprechung in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, die §§ 3 und 4 EigZulG zu modifizieren.

    Bereits im Beschluss in BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977 ist der BFH abweichenden Lösungsvorschlägen (vgl. dazu die Nachweise bei Meyer in Finanz-Rundschau --FR-- 1990, 644) nicht gefolgt und hat sich in seiner Folgerechtsprechung stets wieder auf diesen Beschluss bezogen.

  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    a) Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, 1159, jew. m.w.N.).

    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).

    Indes kommt den weiter verwendeten Altteilen im Vergleich dazu nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186, zur Instandsetzung einer durch Brand beschädigten Wohnung).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 67/00

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    Hierfür kommt es auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 67/00, BFH/NV 2002, 327, 328, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    aa) Der Begriff der Anschaffung wird im Bereich der Wohnraumförderung seit Jahrzehnten im oben genannten Sinne ausgelegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b, zu § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1989 IX B 98/88, BFH/NV 1989, 501, 502, m.w.N., zu § 7b EStG; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 327, zu § 10e EStG, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht.

  • BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).

    Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht.

  • BFH, 10.01.1989 - IX B 98/88

    Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    aa) Der Begriff der Anschaffung wird im Bereich der Wohnraumförderung seit Jahrzehnten im oben genannten Sinne ausgelegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, unter 1. b, zu § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes; BFH-Beschluss vom 10. Januar 1989 IX B 98/88, BFH/NV 1989, 501, 502, m.w.N., zu § 7b EStG; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 327, zu § 10e EStG, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2002 - 1 K 644/98

    Eigenheimzulage: Beginn des Förderzeitraums bei Anschaffung

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    c) Entgegen der Auffassung des FG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 28. Januar 2002 1 K 644/98 (EFG 2002, 595, Revision III R 41/02) kann eine Auslegung des § 3 EigZulG dahin gehend, dass die Förderung erst mit der Anschaffung einer bezugsfertigen Wohnung beginnt, auch nicht durch "Auslegung des in diese Norm hineinzulesenden Wohnungsbegriffes oder des in dieser Norm verwendeten Anschaffungsbegriffes erreicht werden".
  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

    Auszug aus BFH, 29.01.2003 - III R 53/00
    bb) Soweit für spezielle Fördergesetze, wie dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) im Hinblick auf den Normzweck, nämlich im Betrieb des Investors eine vermehrte Wirtschaftstätigkeit anzuregen und die Entstehung zusätzlicher Arbeitsplätze zu begünstigen, eine Anschaffung erst dann angenommen wird, wenn das erworbene Wirtschaftsgut zusätzlich auch betriebsbereit ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; vom 7. Dezember 1990 III R 171/86, BFHE 163, 285, BStBl II 1991, 377; vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70, m.w.N., und vom 19. Juni 1997 III R 111/95, BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72), handelt es sich um nicht mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte.
  • BFH, 27.10.1998 - X R 157/95

    Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

  • BFH, 11.09.2001 - X B 153/00

    Beginn des Abzugszeitraums für die Grundförderung nach § 10e EStG

  • BFH, 09.12.1997 - X B 213/96

    Fertigstellung einer Wohnung

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

  • BFH, 10.07.2002 - X R 89/98

    Voraussetzungen einer einheitlichen Baumaßnahme

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

  • BFH, 26.06.2003 - III R 41/02

    Eigenheimzulage bei Miteigentum

  • BFH, 03.02.2000 - I B 48/99

    Investitionszulage für Aufwendungen zum Erwerb eines Rohbaus als Teil der

  • BFH, 19.01.1990 - III R 115/84

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

  • BFH, 07.07.1999 - X R 52/96

    Einkommensteuer - Abzugsbetrag - Eigennutzung - Eigentumswohnung -

  • BFH, 25.09.1996 - III R 112/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

  • BFH, 28.04.1977 - IV R 163/75

    Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 34 f EStG

  • BFH, 29.11.1988 - IX R 91/85

    Förderung der Wohnraumerweiterung

  • BFH, 07.12.1990 - III R 171/86

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    Investitionszulage: Anschaffungszeitpunkt eines Lkw

  • BFH, 19.06.1997 - III R 111/95
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2000 - V 301/99

    Beginn des Förderungszeitraums bei Anschaffung

  • BFH, 29.03.2000 - IX B 111/98

    Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes

  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei der Anschaffung neu errichteter

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 75/00

    Zeitpunkt der Lieferung ist der Zeitpunkt der Abholung eines vom Veräußerer

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 18/03

    Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Die Nutzung beginnt mit dem Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung (BFH-Urteile vom 29. November 1988 IX R 91/85, BFHE 155, 334, BStBl II 1989, 322, und vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).
  • BFH, 26.06.2003 - III R 41/02

    EigZul - Neuherstellung einer Wohnung, Renovierung

    aa) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565, BFH/NV 2003, 972, m.w.N.).

    Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, und in BFH/NV 2003, 972).

    Eine grundlegende Sanierung reicht für die Annahme einer Neuherstellung nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1158, und in BFH/NV 2003, 972).

    Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 972, m.w.N.).

    Der Senat hat es im Urteil in BFH/NV 2003, 972 abgelehnt, für das Recht der Eigenheimzulage bei Erwerb einer sanierungsbedürftigen Wohnung den Zeitpunkt der Anschaffung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zu bestimmen und auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit abzustellen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er insoweit auf die Gründe seines Urteils in BFH/NV 2003, 972 (unter II. 3. c der Gründe) Bezug.

    Auch im Hinblick darauf, dass in § 2 EigZulG Anschaffung und Herstellung als gleichwertige Investitionsformen behandelt werden, können die nach § 3 EigZulG für den Beginn des Förderzeitraums maßgeblichen Tatbestandsmerkmale (in Anschaffungsfällen der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, in Herstellungsfällen die Bezugsfertigkeit der Wohnung) nicht in dem Sinn gleich ausgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums bei Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung bis zur Bezugsfertigkeit, also bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten hinausgeschoben wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 972, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits im Urteil in BFH/NV 2003, 972 dargelegt hat, kann eine sanierungs- und instandsetzungsbedürftige Wohnung auch nicht einem Rohbau gleichgestellt werden.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 73/03

    Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung

    Indes käme die Herstellung einer neuen Wohnung nur nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400).

    b) Sofern der Fördertatbestand der Anschaffung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565) erfüllt ist, hat der Kläger zwar zunächst im Kalenderjahr 1996 nur einen 2/10-Miteigentumsanteil erworben.

    Darauf, ob die Wohnung sanierungs- oder renovierungsbedürftig ist, kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).

    Es liegen daher auch erst ab diesem Jahr die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eigenheimzulage i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG vor (BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565, unter II.4. der Gründe).

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