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   BFH, 03.03.2005 - III R 54/03   

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https://dejure.org/2005,6527
BFH, 03.03.2005 - III R 54/03 (https://dejure.org/2005,6527)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 54/03 (https://dejure.org/2005,6527)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 54/03 (https://dejure.org/2005,6527)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 10; ; EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 222; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung: Darlehensumschuldung zwecks Erwerb eines EFH keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Durch Umschuldung eines zum Erwerb eines Einfamilienhauses geschlossenen Darlehensvertrags entstandene Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen fürs Haus sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer; Einordnung von Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Geltendmachung von wegen der vorzeitigen Kündigung eines Kredits geleisteten Zahlungen als ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Umschuldung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Kreditkosten; Vorfälligkeitsentschädigung; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht, oder wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 35; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).

    Die Anschaffung eines Einfamilienhauses berührt typischerweise das Existenzminimum nicht und ist deshalb ein Vorgang der normalen Lebensführung (BFH-Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 14; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 270; Stöcker in Lademann, a.a.O., § 33 Rz. 116).

    Insofern hat sich die Rechtsprechung --wie eingangs dargestellt-- dahin gehend geändert, dass ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände auch nach einer selbst begründeten Rechtspflicht eine außergewöhnliche Belastung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 35; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können grundsätzlich nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, m.w.N.; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vgl. auch Blümich/Heger, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 252; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 33 Rz. 35).

    Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht, oder wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 35; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).

    Insofern hat sich die Rechtsprechung --wie eingangs dargestellt-- dahin gehend geändert, dass ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände auch nach einer selbst begründeten Rechtspflicht eine außergewöhnliche Belastung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 35; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Entlastungsbeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

    Deshalb handelt es sich bei den angefallenen Kosten im Ergebnis um Aufwendungen, die den Klägern als Folge ihrer frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung erwachsen (§ 12 EStG) und daher von diesen selbst zu tragen sind (BFH-Urteil in BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen können grundsätzlich nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1977 VI R 142/75, BFHE 124, 39, BStBl II 1978, 147; vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, m.w.N.; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vgl. auch Blümich/Heger, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 252; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 33 Rz. 35).

    Hat er dies versäumt, hat er die entscheidende Ursache für die ihm später entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).

  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Hat er dies versäumt, hat er die entscheidende Ursache für die ihm später entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Da eine Vorfälligkeitsentschädigung --die im Streitfall den Hauptkostenfaktor bildet-- Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals ist, bleibt der Rechtsgrund für die Zahlung weiterhin der ursprüngliche Darlehensvertrag, wenn auch in seiner geänderten Fassung (BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473).
  • BFH, 19.07.1957 - VI 80/55 U

    Rechtmäßigkeit der Behandlung der Schuldrückzahlung bei Vermögensverfall nach

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Umstände, die sich erst nach Aufnahme des Kredits ergeben, wie etwa ein späterer Vermögensverfall, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1957 VI 80/55 U, BFHE 65, 399, BStBl III 1957, 385; Stöcker in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 838; Blümich/Heger, a.a.O., § 33 Rz. 253).
  • BFH, 14.11.1980 - VI R 106/78

    Freiwillige Ablösung laufender Kosten für die Unterbringung eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Die Aufwendungen gegenüber der erstfinanzierenden Bank stellten für sie eine unausweichliche finanzielle Belastung im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1980 VI R 106/78 (BFHE 132, 55, BStBl II 1981, 130) dar.
  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Entlastungsbeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 54/03
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

  • FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02

    Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere

  • BFH, 07.03.2007 - I R 18/06

    Vorfälligkeitsentschädigung als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

    d) Soweit die Klägerin sich für ihre Auffassung schließlich auf BFH-Entscheidungen zur Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen im Umsatzsteuerrecht (BFH-Urteil vom 20. März 1980 V R 32/76, BFHE 130, 435, BStBl II 1980, 538), im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529) und im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Dauerschulden (BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473) beruft, stehen diese der vorstehend dargelegten Sichtweise nicht entgegen.
  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    In Anwendung dieser Maßstäbe reicht es z. B. für die Berücksichtigung von Darlehenszinsen oder Bürgschaftsaufwendungen nicht aus, wenn die Aufwendungen in Erfüllung einer Verpflichtung entstanden sind; vielmehr ist darauf abzustellen, ob bereits die Übernahme der Verpflichtung zwangsläufig war (vgl. BFH Urteile vom 08.08.1984, I R 32/82, juris; vom 03.03.2005, III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529; Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 33 Rz. 35 "Bürgschaft", "Schuldentilgung"; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 251, 255; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 2012, § 33 Rn. 54 "Bürgschaft", "Darlehen").
  • FG Sachsen, 08.09.2010 - 8 K 935/09

    Keine Abzugsfähigkeit der Zahlungen zur Rückführung von Schulden in einem

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Kosten der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 IIII R 54/03, BFH/NV 2005, 1529 ).

    Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BStBl II 1998, 605 sowie vom 3. März 2005 III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529 ).

  • BFH, 16.03.2007 - III B 99/06

    AgB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

    Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung eines Darlehensvertrages zum Erwerb eines Einfamilienhauses gehören als Folge einer frei getroffenen Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung und sind daher mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529).
  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 2892/05

    Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer

    Ebenso hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen und andere mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen grundsätzlich nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 III B 155/96, BFH/NV 1998, 850, vorgehend FG Münster, Urteil vom 11. Juni 1996 11 K 3857/95 E, EFG 1996, 1224 , zu BAFöG-Darlehen).
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