Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.06.2001

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   BFH, 04.07.2002 - III R 58/98   

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https://dejure.org/2002,659
BFH, 04.07.2002 - III R 58/98 (https://dejure.org/2002,659)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2002 - III R 58/98 (https://dejure.org/2002,659)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - III R 58/98 (https://dejure.org/2002,659)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Außergewöhnliche Belastung - Mehraufwendungen - Urlaubsreise - Urlaub - Begleitperson - Pauschbetrag - Körperbehinderung - Behinderter - Ständige Begleitung

  • Judicialis

    EStG § 33a; ; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 33 33b Abs. 3 S. 3
    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schwerbehinderter zu 100% ? Notwendigkeit ständiger Begleitung ? Abzug der Aufwendungen dafür bei Urlaubsreisen ? Angemessener Betrag ? Schätzung nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts und nach den durchschnittlichen Ausgaben für Urlaubsreisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Zusätzliche Steuervergünstigung für Behinderte

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Begleitperson bei Urlaubsreisen bis zu 767,- Euro steuerlich absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Reisebegleitung auf Urlaubsreise außergewöhnliche Belastung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begleitung eines Behinderten auf einer Urlaubsreise steuerlich absetzbar?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33b Abs 3
    Pauschbetrag; Reise; Reisebegleitung; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 400
  • BB 2002, 2218
  • DB 2003, 73
  • BStBl II 2002, 765
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Schätzung im Einzelfall, sondern um die Auslegung des § 33 Abs. 2 EStG, nach welchen Grundsätzen die Angemessenheit von Aufwendungen zu bestimmen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384, unter 3. d).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Der nach objektiven Merkmalen zu bestimmende "angemessene Betrag" wird aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und losgelöst von den höchst unterschiedlichen Situationen bei den einzelnen Behinderten konkretisiert; im Interesse der Einheitlichkeit und Praktikabilität werden damit für eine besondere Fallgruppe im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung (behinderungsbedingte Mehraufwendungen auf Urlaubsreisen durch die Mitnahme einer Begleitperson) Durchschnittswerte festgelegt (generell zur Zulässigkeit der Typisierung und Pauschalierung bei der Auslegung der Begriffe "Notwendigkeit" und "Angemessenheit" in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 666).
  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761, m.w.N.).
  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Kfz-Kosten Körperbehinderter mit eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit, nach der nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten neben den Körperbehinderten-Pauschbeträgen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1990 - X R 151/88

    Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Die vom Statistischen Bundesamt durchgeführte "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" wird allgemein als geeignete Statistik zur Ermittlung von Verbrauchsgewohnheiten bzw. zur Erfassung allgemeiner Lebens- und Verbrauchsdaten in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354).
  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, jeweils m.w.N.) sind neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten soll, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Bei Krankheitskosten für die unmittelbare Heilbehandlung prüft der BFH zwar im Allgemeinen nicht, ob die Kosten notwendig und angemessen waren (BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711), weil die Art der Krankheitsbekämpfung zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gehöre.
  • BFH, 30.11.1966 - VI 313/64

    Umfang der Pflicht zur Erbringung von geeigneten Unterlagen zum Nachweis der

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Dazu gehören Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, sowie außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie z.B. Kosten einer Operation (BFH-Urteil vom 30. November 1966 VI 313/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457) oder Aufwendungen für eine Heilkur (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    d) Auf den Nachweis der Begleitbedürftigkeit des Klägers durch ein amtsärztliches Gutachten kann im Streitfall verzichtet werden, da sich diese bereits aus den Feststellungen in dem Schwerbehindertenausweis, den Merkmalen "H" und "aG" sowie dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" ergibt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
    Dagegen sind Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346), weil sie entweder nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind oder die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen fehlt, der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen also ausweichen kann.
  • BFH, 02.10.1992 - III R 63/91

    KfZ-Kosten bei stark Gehbehinderten sind außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

  • FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97

    Abzugsfähigkeit von wegen einer Behinderung entstandenen Aufwendungen als

  • FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07

    Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

    Hierzu stützt er sich auf das BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98, BStBl II 2002, 1527).

    Als angemessen und damit der Höhe nach zwangsläufig hat der BFH hierbei Aufwendungen von bis zu 1.500 DM (= 767 EUR) je Kalenderjahr angesehen (BFH-Urteil vom 4.7.2002 III R 58/98, BStBl II 2002, 765).

    Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 betraf allerdings Aufwendungen für die Begleitung durch eine fremde Begleitperson (s. dort unter I., erster Absatz).

    Gerade auch bei üblichen Familienurlauben sollen nach der Entscheidung des BFH in BStBl II 2002, 765 die Kosten einer Begleitperson als außergewöhnliche Aufwendungen abziehbar sein können.

    b) Angesichts der vorgenannten Beurteilung kann dahinstehen, in welcher Form nachzuweisen ist, ob ein Steuerpflichtiger - was nach dem BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 ebenfalls Voraussetzung für den Abzug der Kosten einer Begleitperson als außergewöhnliche Belastung ist - auf ständige Begleitung angewiesen ist.

    In dem im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 (unter II.1.d) in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 17.12.1997 (III R 35/97, BStBl II 1998, 298, unter 3.) wird möglicherweise eher von einem Nachweis durch das Merkzeichen "H" (Hilflos i.S.v. § 33b Abs. 6 EStG) ausgegangen.

    Im BFH-Urteil in BStBl II 2002, 765 selbst waren sowohl die Merkzeichen "H" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) als auch das Merkzeichen "B" bzw. der Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" vorhanden und wurden vom BFH sämtlich aufgeführt (unter II.1.d), so dass nicht eindeutig ist, auf welche Eintragung dort letztlich abgestellt wurde.

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Dies gilt im Grundsatz auch bei Aufwendungen für Begleitpersonen Schwerbehinderter bei Urlaubsfahrten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 156/02, BFH/NV 2004, 41), insbesondere wenn die behinderten Personen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG --wie im Streitfall-- nach ihren Eintragungen im Schwerbehindertenausweis auf dauernde Begleitung angewiesen sind.

    Insoweit hat der BFH bereits mit Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 darauf hingewiesen, dass § 33 EStG nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private --sonst steuerrechtlich nicht abziehbare-- Aufwendungen Rechnung tragen soll und bei der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Aufwendungen für mitreisende Begleitpersonen von Schwerbehinderten insbesondere im Einzelfall zu prüfen ist, aus welchem Grunde die Aufwendungen erwachsen sind.

  • FG Niedersachsen, 24.03.2004 - 2 K 535/03

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen; Notwendige

    Die Kläger berufen sich für ihre Auffassung auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98 (BStBl. II 2002, 765).

    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, können ihrer Art nach zu den (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, BStBl. II 2002, 765).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O., m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, sind neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG, der als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten soll, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.

    Bei den aufgrund einer Reise des Behinderten für die Begleitperson anfallenden Mehraufwendungen handelt es sich nämlich um außerordentliche, von der Typisierung des § 33 b EStG nicht erfasste Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sein können (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O.).

    Damit unterscheidet sich der Fall vom dem dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, III R 58/98, a.a.O. zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von

    Nach dem Urteil des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) könne ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen sei, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen würden, bis zu einer Höhe von 1.500,00 DM neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 entschieden, dass ein angemessener Betrag i. H. v. 1.500,00 DM (entsprechend 767, 00 EUR) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen sei.

    Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil des BFH in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 berufen, denn die von ihnen im Streitfall durchgeführten Urlaube unterscheiden sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Kläger abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 38/02

    Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung

    Ferner dürfen außerordentliche Kosten zusätzlich nach § 33 EStG abgezogen werden, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie z.B. die Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765, m.w.N.; vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275; vom 30. November 1966 VI 313/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457).

    b) Aufwendungen für die Pflege und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens gehören unabhängig davon, wo sie anfallen --zu Hause oder in einem Heim-- zu den typischen, mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten, die von der Typisierung des § 33b EStG erfasst werden (BFH-Urteile in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129).

  • FG München, 27.06.2007 - 10 K 824/06

    Anerkennung von verschiedenen Aufwendungen für ein behindertes Kind als

    Mit dieser werden noch folgende Aufwendungen geltend gemacht: 2003 2004 Betreuungsfreibetrag 2.160 EUR 2.160 EUR Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten 767 EUR 767 EUR Unterhaltsbeitrag an L-Verband für Wohnheim 12 x 26 EUR 312 EUR 312 EUR Freizeit geistig Behinderter 759 EUR 732 EUR Zimmerausstattung Wohnheim (Bett) 1.520 EUR Zu Begründung der Klage wird unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: - Für Reisekosten der Begleitperson eines Behinderten könnten nach den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1998 (I 340/97, EFG 1999, 70) und des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) pauschal Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe anerkannt werden.

    Daher können daneben Aufwendungen, die unregelmäßig und außerordentlich anfallen, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765).

    Bei den aufgrund einer Reise des Behinderten für die Begleitperson anfallenden Mehraufwendungen wie Unterkunfts-, Verpflegungs-und Fahrtkosten kann es sich um solche außerordentlichen, von der Typisierung des § 33b EStG nicht erfassten Aufwendungen handeln, die in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, ihrer Art nach zu den (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören.

    Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass der BFH die Urlaubskosten "bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 DM neben dem Körperbehinderten- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung" für abziehbar hält (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) Im vorliegenden Fall hat das FA insoweit zu Recht keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    Denn mit der Berücksichtigung privater Fahrkosten nach § 33 Abs. 1 EStG neben dem Behinderten-Pauschbetrag und ggf. weiterer wegen der Behinderung gewährter Zuschüsse (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) ohne jede Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Senatsurteil in BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224) verfährt die Rechtsprechung im Grundsatz großzügig (Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286).
  • FG Hamburg, 16.08.2017 - 2 K 129/16

    Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

    Die Klägerin wird auch nicht dadurch in ihrem Gleichheitsgrundrecht und/oder unionsrechtlichen Verbürgungen verletzt, dass in der Rechtsprechung des BFH zu Kursen deutscher Staatsangehöriger in Fremdsprachen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BStBl. II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl. II 2002, 765) die private Mitveranlassung der Aufwendungen nicht in dem Maße hervorgehoben wird, wie bei Deutschkursen ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschland leben (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II 2007, 814; vom 5. Juli 2007 VI R 72/06, BFH/NV 2007, 2096).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    d) Wegen der vom FG offen gelassenen Frage, ob der Aufwand für eine Begleitperson für Urlaubsreisen als behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen ist, wird auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) verwiesen.
  • BFH, 26.01.2006 - III R 22/04

    AgB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

    In seinem Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) hat der Senat zwar die Kosten der Reisebegleitung des behinderten Steuerpflichtigen als krankheitsbedingt angesehen, weil er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Urlaub ständig fremde Hilfe in Anspruch nehmen musste.
  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4176/10

    Ausbildungsförderung, Anrechnung eines Selbstbehalts

  • BFH, 20.10.1999 - III B 74/99

    NZB; Zulassungsgründe

  • FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 4748/06

    Berücksichtigung von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug als außergewöhnliche

  • FG Münster, 27.04.2005 - 1 K 7062/01

    Krankheitskosten; künstliche Befruchtung

  • FG Nürnberg, 10.12.2010 - 7 K 515/10

    Berücksichtigung der nachgewiesenen Pflegekosten neben dem

  • FG Köln, 29.09.2010 - 12 K 784/09

    Beerdigungskosten nur teilweise abziehbar

  • BFH, 18.03.2009 - IX B 167/08

    Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - fehlerhafte Rechtsanwendung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2006 - 1 K 4/05

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 2117/00

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • BFH, 29.08.2003 - III B 156/02

    Außergewöhnliche Belastung; Schwerbehinderung - Kosten für Begleitperson

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG München, 23.03.2009 - 1 K 2854/08

    Aufwendungen Behinderter als außergewöhnliche Belastung

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Baden-Württemberg, 10.03.2004 - 2 K 174/02

    Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für eine ständige Begleitung bzw.

  • FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 148/03

    Pflichtteilsanspruch als Teil der Anschaffungskosten

  • FG Hessen, 20.11.2002 - 13 K 4225/01

    Außergewöhnliche Belastung; Krankheitskosten; Fahrtkosten; Reisebegleiter;

  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 4175/10

    Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalls

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BFH, 21.06.2001 - III R 58/98 (https://dejure.org/2001,8922)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2001 - III R 58/98 (https://dejure.org/2001,8922)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - III R 58/98 (https://dejure.org/2001,8922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Schwerbehinderte - Aufwendungen für eine Begleitperson - Urlaubsreise - Außergewöhnliche Belastung - Zwangsläufigkeit - Pauschbetrag

  • Judicialis

    EStG § 33b Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 33; ; EStG § 33b Abs. 3; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2; ; EStG § 33b; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.11.1966 - VI 313/64

    Umfang der Pflicht zur Erbringung von geeigneten Unterlagen zum Nachweis der

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Denn bei diesen Kosten handle es sich nicht um außerordentliche Kosten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275, und vom 30. November 1966 VI 313/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457).

    Dazu gehören Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, sowie außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie z.B. Kosten einer Operation (BFH-Urteil in BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457) oder Aufwendungen für eine Heilkur (BFH-Urteil in BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Denn bei diesen Kosten handle es sich nicht um außerordentliche Kosten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275, und vom 30. November 1966 VI 313/64, BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457).

    Dazu gehören Kfz-Aufwendungen Schwerkörperbehinderter, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, sowie außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie z.B. Kosten einer Operation (BFH-Urteil in BFHE 88, 407, BStBl III 1967, 457) oder Aufwendungen für eine Heilkur (BFH-Urteil in BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275).

  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Er hat wiederholt entschieden (vgl. z.B. Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751), dass neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der als Vereinfachungsregelung zur Abgeltung laufender und typischer, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis dient, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zusätzlich zum Abzug zuzulassen sind.
  • FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97

    Abzugsfähigkeit von wegen einer Behinderung entstandenen Aufwendungen als

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteil teilweise statt.
  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.1995 - III R 106/93

    Aufwendungen für medizinische Fachliteratur sind auch dann keine außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Dagegen sind Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (z.B. Urteile vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; vom 24. Oktober 1995 III R 106/93, BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88), weil sie entweder nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind oder die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen fehlt, der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen also ausweichen kann.
  • BFH, 15.11.1991 - III R 30/88

    Berücksichtigung von Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Er hat wiederholt entschieden (vgl. z.B. Urteile vom 15. November 1991 III R 30/88, BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179, und vom 26. März 1993 III R 9/92, BFHE 171, 428, BStBl II 1993, 749, 751), dass neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der als Vereinfachungsregelung zur Abgeltung laufender und typischer, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängender Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis dient, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zusätzlich zum Abzug zuzulassen sind.
  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 21.06.2001 - III R 58/98
    Dagegen sind Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (z.B. Urteile vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; vom 24. Oktober 1995 III R 106/93, BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88), weil sie entweder nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind oder die nach § 33 Abs. 2 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen fehlt, der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen also ausweichen kann.
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