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   BFH, 20.12.2012 - III R 59/12   

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https://dejure.org/2012,46034
BFH, 20.12.2012 - III R 59/12 (https://dejure.org/2012,46034)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2012 - III R 59/12 (https://dejure.org/2012,46034)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - III R 59/12 (https://dejure.org/2012,46034)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • openjur.de

    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 44 Abs 1, FGO § 45, FGO § 46, AO § 357 Abs 1, FGO § 118 Abs 2
    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • Bundesfinanzhof

    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 FGO, § 45 FGO, § 46 FGO, § 357 Abs 1 AO, § 118 Abs 2 FGO
    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • rewis.io

    Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 44 Abs. 1
    Zulässigkeit der Revision eines Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit der Rechtsbehelfseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Revision eines Ehegatten bei Einspruchseinlegung des anderen Ehegatten gegen einen Steuerbescheid

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsmitteleinlegung durch einen der zusammenveranlagten Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 626
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 66/00

    Unterzeichnung der Klageschrift; Sachentscheidungsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 59/12
    Da das Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, kann es dazu eigene Feststellungen treffen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 66/00, BFH/NV 2005, 1120; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 267).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 59/12
    Selbst wenn angenommen würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, so ist für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823).
  • BFH, 30.03.2011 - XI R 12/08

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Bestimmung des Leistungsempfängers bei

    Auszug aus BFH, 20.12.2012 - III R 59/12
    Das angefochtene Urteil ist aber trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil sein Tenor zutreffend ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2011 XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    Selbst wenn angenommen würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, so ist für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 9/18

    Zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen

    Selbst wenn angenommen würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, so ist für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen Ehegatten erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.12.2006 - X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.1., und vom 20.12.2012 - III R 59/12, BFH/NV 2013, 709, Rz 12).

    Es hat dies rechtsfehlerfrei daraus geschlussfolgert, dass im Briefkopf des Einspruchsschreibens vom 16.12.2014 allein der Kläger benannt, das Schreiben in "Ich-Form" gehalten und auch nur vom Kläger unterschrieben worden war sowie die Einwendungen ausschließlich die Einkünfte des Klägers betrafen (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.2., und in BFH/NV 2013, 709, Rz 13).

  • FG Hamburg, 01.09.2015 - 3 K 167/15

    Kirchensteuer: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

    Selbst unter der Annahme, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt sein könnte, wäre für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (BFH, Urteile vom 20.12.2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709; vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823; vom 27.11.1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296, Juris).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 28/13

    Verfahren bei fehlendem Einspruch des anderen Ehegatten - Berichtigung der

    Da das Revisionsgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen hat, kann es dazu eigene Feststellungen treffen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 2 K 1418/17

    Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung

    Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf auch für den anderen eingelegt wird, und zwar selbst dann nicht, wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BFH-Urteil Urteil vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296; BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BStBl II 1994, 561; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 III R 27/93,BFH/NV 1998, 942; BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 68/12 (Anm. Dok-Stelle: zutreffendes Az. IV R 68/02), BFH/NV 2005, 553; BFH-Beschluss vom 24. März 2005 XI B 222/03, juris; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 17/12, BFH/NV 2012, 1939; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709).
  • FG München, 03.11.2014 - 7 K 1464/13

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerbescheid auch auf die Einkünfte des anderen Ehegatten bezieht (BFH -Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709 und vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823).
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