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Rechtsprechung
   BFH, 19.06.2008 - III R 66/05   

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https://dejure.org/2008,238
BFH, 19.06.2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
BFH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - III R 66/05 (https://dejure.org/2008,238)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; SGB III § 38

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindergeld für volljähriges ausbildungsuchendes Kind

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; SGB III § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c; SGB III § 38
    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung; Einstellung der Vermittlung; Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung; Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld für ausbildungssuchende Kinder

  • IWW (Kurzinformation)

    Einmalige Meldung reicht nicht - Anforderungen an den Nachweis der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für ausbildungssuchende Kinder

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes als Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz; Entfallen des Kindergeldanspruchs bei Überschreiten der dreimonatigen Meldefrist eines ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausbildungssuche und Kindergeld - Volljähriges Kind muss bei der Agentur für Arbeit alsBewerber um einen Ausbildungsplatz registriert sein

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für ausbildungsuchende Kinder: Meldung bei Agentur für Arbeit muss alle drei Monate erneuert werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeldanspruch: Arbeitslosenmeldung muss alle drei Monate erneuert werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld: Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergeldanspruch: Alle 3 Monate bei Agentur für Arbeit melden

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung von Kindern
    Volljährige Kinder
    Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG
    Allgemeines

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, SGB III § 38 Abs 2, SGB X § 31 S 1
    Ausbildung; Bekanntgabe; Kindergeld; Nachweis; Verwaltungsakt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 343
  • FamRZ 2008, 1930 (Ls.)
  • BStBl II 2009, 1005
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.07.2005 - III S 19/04

    Kindergeld - Anforderungen an den Nachweis von Bemühungen um einen

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786, m.w.N.).

    Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207).

    d) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207, m.w.N.; R 180b Abs. 3 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2002, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.4 Abs. 2 Satz 3, BStBl I 2004, 743, 768).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.07.2007 - 10 K 10024/05

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz: Vorlage von

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris; Hollatz, EFG 2008, 141).

    Die von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14. März 2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris) hält der Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar.

    Bei dieser Auslegung kann offen bleiben, ob es sich bei der Einstellung der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt (so Mutschler in W/M/B/S, § 38 SGB III Rz 20; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris).

    Sie muss sich zurechnen lassen, dass A nicht spätestens drei Monate nach seiner ersten Vorsprache beim Arbeitsamt erneut vorstellig geworden ist, um sein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu dokumentieren bzw. sich nicht um weitere Ausbildungsplätze bemüht hat (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris).

  • BFH, 24.01.2008 - III B 33/07

    Ernsthaftes Bemühen um Ausbildungsplatz

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55) muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786, m.w.N.).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 786).

  • FG Düsseldorf, 05.06.2007 - 14 K 2129/06

    Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen eines fehlenden Nachweises über

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht (FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 14 K 2129/06 Kg, EFG 2008, 801) oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.

    Der Senat geht in Anlehnung an die gesetzliche Einstellungsfrist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III bei dem vergleichbaren Fall von Arbeitsuchenden davon aus, dass sich die Fortwirkung der Registrierung als Ausbildungsuchender auf drei Monate beschränkt (ebenso im Ergebnis FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2008, 801; a.A. Mutschler in W/M/B/S, a.a.O., § 38 Rz 22).

  • FG München, 14.03.2006 - 12 K 1666/03

    Ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz bei kontinuierlicher Bewerbung

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Die von der Vorinstanz geforderte monatliche Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung (ebenso FG München, Urteil vom 14. März 2006 12 K 1666/03, EFG 2008, 956, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 2007 10 K 10024/05 B, juris) hält der Senat aber nicht für geboten und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht für vertretbar.
  • BFH, 07.08.1992 - III R 20/92

    Kinderfreibetrag auch bei Übergangsleistungen aus § 11 SVG

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
  • FG Köln, 22.09.2005 - 10 K 5182/04

    Kindergeld: Nachweis eines fehlenden Ausbildungsplatzes

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 22. September 2005 10 K 5182/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 66).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99

    Neues zum Kindergeld: Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.).
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99

    Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 66/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).
  • FG Thüringen, 22.03.2011 - 4 K 814/08

    Kein Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind, das sich nach Ablauf der

    Zweck der Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (Zum Ganzen: BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2008, 1740, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.; und vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Ein ernsthaftes Bemühen ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Bei der Meldung als Ausbildungsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt wird (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

    Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist nach der Rechtsprechung ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 a. a. O.).

  • BFH, 22.09.2011 - III R 30/08

    Bescheinigung über Zeiten der Ausbildungsuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, und vom 26. August 2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b, und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

    Soweit der BFH in dem Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 entschieden hat, das ausbildungsuchende Kind müsse zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun, ist diese Rechtsprechung noch zu § 38 SGB III a.F. ergangen und durch die gesetzliche Neuregelung des § 38 SGB III n.F., die im vorliegenden Fall anzuwenden ist, für den Streitzeitraum überholt.

  • BFH, 22.09.2011 - III R 35/08

    Kindergeld: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17. Juli 2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Dass diese Bewerbungen sich über mehrere Monate erstreckten (s. Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.d), ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

  • BFH, 17.07.2008 - III R 106/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Mitwirkungspflichten eines ausbildungsuchenden

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich di eses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1740.

    § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungsuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlerhafter Mitwirkung belehrt wird (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Die Bezugnahme auf die Dreimonatsfrist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III und ihre entsprechende Anwendung auf Ausbildungsuchende gibt lediglich einen Anhalt für die zeitliche Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten, bei deren Verletzung der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglos) Gespräche geführt worden sind (siehe im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

  • FG Münster, 05.03.2013 - 13 K 2572/11

    Anforderungen an die Festsetzung von Kindergeldleistungen für ein erwachsenes

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 343, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

    Denn § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Es liegt im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen hierbei nicht aus (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann vielmehr durch den Nachweis einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder durch den Nachweis einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolgen (BFH-Urteile vom 03.03.2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127 und vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005; BFH-Beschluss vom 30.11.2009 III B 251/08, BFH/NV 2010, 859).

    Die Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend wirkt hierbei drei Monate fort (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Bei der Meldung als ausbildungssuchend ist aber zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "Ratsuchender" nachgewiesen werden muss, wobei die Behörde die schriftlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentieren muss (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (BFH-Urteile vom 22.09.2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 17.07.2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391; BFH-Beschluss vom 8.011.2012 V B 38/12, juris).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 95/07

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1740.

    Denn die Bezugnahme auf die Dreimonatsfrist in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III und ihre entsprechende Anwendung auf Ausbildungsuchende (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740) gibt lediglich einen Anhalt für die Konkretisierung der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten des Kindes, deren Verletzung den Verlust des Kindergeldanspruchs zur Folge hat.

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (siehe im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2008 - III R 109/07

    Kindergeld: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der FG-Entscheidung zum ernsthaften

    Der Senat hat bereits in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFH/NV 2008, 1740) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).

    d) Wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2008, 1740 dargelegt hat, hat das FG die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören.

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    bb) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes (der Agentur für Arbeit), dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob das Kind tatsächlich bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur vorstellig geworden ist und --da die Meldung nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis für die Ausbildungswilligkeit gilt-- dieser gegenüber zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer weiteren Vermittlung einer Ausbildungsstelle bekundet hat (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

    Die Vorsprache vom 17. Juni 2003 konnte jedoch allenfalls bis einschließlich des Monats September 2003 ihre Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten (vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 für Arbeitsuchende; in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 für Ausbildungsuchende).

  • BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11

    Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

    Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

    Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 6 K 6346/10

    Kindergeld: fehlende Ausbildungswilligkeit, Rückforderung gegen den

  • BFH, 03.03.2011 - III R 58/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind - Nachweis des

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

  • FG Köln, 20.04.2010 - 8 K 3038/08

    Einkommenssteuerpflichtigkeit des Verkaufserlöses einer Domain

  • FG Nürnberg, 10.09.2015 - 6 K 1562/14

    Bescheid, Kindergeld, Arbeitsentgelt, Kind, Arbeit, Bewerber,

  • FG München, 16.01.2009 - 10 K 3892/07

    Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein ausbildungssuchendes Kind:

  • FG München, 17.03.2011 - 10 K 2106/08

    Keine kindergeldrechtliche Übergangszeit bei Zeitsoldat im Mannschaftsdienst

  • FG München, 10.03.2010 - 10 K 2707/09

    Kindergeldrechtliche Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 4 K 1003/07

    Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche

  • FG München, 19.05.2009 - 10 K 1434/08

    Bestimmung des Leistungsempfängers bei überzahltem Kindergeld

  • FG München, 03.05.2012 - 5 K 2572/10

    Kindergeld, Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland;

  • FG München, 03.03.2009 - 10 K 2276/08

    Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 14/12

    Kindergeld: Prüfung der Ausbildungswilligkeit eines volljährigen Kindes bei

  • BFH, 30.11.2009 - III B 251/08

    Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz

  • BFH, 26.11.2009 - III R 84/07

    Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz bei Vergabe der

  • FG Hamburg, 17.07.2014 - 6 K 204/12

    Wegfall des Kindergeldanspruchs ohne Nachweis des ernsthaften Bemühens eines

  • BFH, 24.09.2009 - III R 83/08

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 2443/07

    Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind

  • BFH, 09.02.2012 - III R 68/10

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

  • FG München, 03.12.2010 - 10 K 2054/08

    Dauer des Kindergeldanspruchs bei Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses

  • BFH, 22.01.2010 - III B 24/09

    Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind

  • FG Nürnberg, 20.01.2017 - 3 K 301/16

    Beschwerde, Revision, Kindergeld, Nichtzulassung, Erkrankung, Bescheid,

  • FG Münster, 12.08.2011 - 14 K 4025/10

    Ausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat keine Berufsausbildung

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13

    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen schuldhafter Versäumung eines

  • BFH, 21.01.2010 - III R 17/07

    Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz

  • FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 49/10

    Kindergeldfestsetzung für ein sich um einen Studienplatz bewerbendes Kind

  • FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 17/16

    Rechtswidrige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sowie der Erstattung

  • BFH, 16.03.2015 - XI B 109/14

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2008 - 1 K 1282/08

    Weitergewährung Kindergeld - Ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz

  • FG München, 11.05.2010 - 5 K 3046/09

    Glaubhaftmachung der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • FG Münster, 09.08.2013 - 14 K 4138/10

    Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz als Voraussetzung für die Gewährung

  • BFH, 17.12.2008 - III R 60/06

    Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für

  • FG München, 14.11.2013 - 5 K 3573/11

    Beweislastumkehr bei Behinderung

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.06.2014 - 4 K 842/13

    Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bzw. der Teilnahme an einer Berufsausbildung

  • FG München, 01.07.2009 - 10 K 2250/08

    Kindergeldanspruch: Urlaubsreise - über viermonatige Übergangszeit -

  • BFH, 08.03.2012 - III B 163/11

    Nachweispflichten des Kindergeldberechtigten im Zusammenhang mit der Einhaltung

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 6 K 3291/08

    Kindergeldanspruch - Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz - Kein

  • FG Saarland, 08.06.2010 - 2 K 1516/08

    Nachweis der Ausbildungswilligkeit durch für die Familienkasse bestimmte, trotz

  • FG Sachsen, 11.06.2010 - 5 K 424/06

    Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt

  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 3737/08

    Dauer der Registrierung als Arbeitsuchender als Voraussetzung des

  • FG München, 13.03.2015 - 7 K 1529/14

    Kindergeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - L 9 AL 288/12

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 3870/10

    Bemühen um Ausbildungsplatz als Voraussetzung für Kindergeldanspruch -

  • FG Hamburg, 25.09.2019 - 1 K 66/19

    Kindergeld für ein volljähriges erkranktes Kind

  • BFH, 08.11.2012 - V B 38/12

    Nachweis Ausbildungswilligkeit beim Kindergeld - Aufklärungspflicht des FG

  • BFH, 15.04.2009 - III B 143/08

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz

  • FG Hamburg, 20.02.2018 - 6 K 135/17

    Kindergeld: Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG

  • FG Thüringen, 06.04.2017 - 1 K 276/15

    Weiterbewilligung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind während

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

  • FG München, 23.11.2015 - 7 K 2183/13

    Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder

  • FG Hessen, 20.07.2009 - 5 K 2866/07

    Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit;

  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2009 - 12 K 1895/07

    Verwirkung des Kindergeldrückzahlunganspruchs wegen Weiterzahlung

  • FG Hessen, 04.06.2009 - 3 K 1533/06

    Kindergeldanspruch für volljähriges Kind ohne Ausbildungsplatz -

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 4 V 215/17

    Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an den Nachweis ernsthafter Bemühungen

  • FG Köln, 23.09.2010 - 10 K 3480/08

    Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

  • FG München, 23.02.2015 - 7 K 1888/14

    Kindergeld

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 10 V 4309/17

    Aussetzung der Vollziehung: Rückforderung von Kindergeld mangels Nachweis der

  • FG Sachsen, 29.09.2010 - 8 K 935/10

    Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der

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Rechtsprechung
   BFH, 19.06.2008 - III R 68/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,587
BFH, 19.06.2008 - III R 68/05 (https://dejure.org/2008,587)
BFH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III R 68/05 (https://dejure.org/2008,587)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 (https://dejure.org/2008,587)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 38

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; SGB III § 38

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38
    Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitsuchendes Kind ? Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs ? Regelmäßige Erneuerung der Meldung bei der Arbeitsvermittlung erforderlich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einmalige Meldung reicht nicht - Anforderungen an den Nachweis der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dauer der Fortwirkung einer Meldung eines noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit; Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten eines als arbeitssuchend gemeldeten Kindes auf den ...

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: "Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld für volljähriges arbeitsuchendes Kind setzt wiederholte Meldung bei der Arbeitsvermittlung voraus

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Kindergeldanspruch eines volljährigen, noch nicht 21 Jahre alten arbeitssuchenden Kindes

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld für arbeitsuchendes Kind

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergeldanspruch: Alle 3 Monate bei Agentur für Arbeit melden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1, SGB III § 122 Abs 2 Nr 3, SGB III § 38 Abs 4 S 2, SGB III § 119
    Arbeitsloser; Arbeitslosigkeit; Kindergeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 349
  • NJW 2008, 3311
  • FamRZ 2008, 1929 (Ls.)
  • DB 2008, 1951
  • BStBl II 2009, 1008
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG München, 20.09.2007 - 5 K 1738/07

    Kindergeldanspruch für ein nicht erwerbstätiges Kind; Arbeitsbereitschaft und die

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    b) Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (FG München, Urteil vom 20. September 2007 5 K 1738/07, juris).

    Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (FG München, Urteil vom 20. September 2007 5 K 1738/07, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17. Januar 2006 3 K 109/04, juris).

    Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zum Zweck der Kindergeldberechtigung ab der Arbeitsuchenden-Meldung überhaupt keine weitere Mitwirkung des Kindes bis zum 21. Lebensjahr mehr erforderlich sein sollte (FG München, Urteil vom 20. September 2007 5 K 1738/07, juris; FG Köln, Urteil in EFG 2006, 829).

  • FG Niedersachsen, 17.08.2005 - 2 K 120/05

    Anspruch des arbeitslosen Kindes auf Kindergeld; Kind als Arbeitssuchender;

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Der gegenteiligen Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach § 38 SGB III unschädlich sei (so Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32 Rz 25) und eine spätere --automatische-- Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe (so Niedersächsisches FG, Urteile vom 17. August 2005 2 K 120/05, EFG 2006, 435, und vom 16. Juni 2006 1 K 303/05, EFG 2006, 1595; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 11. April 2007 V 130/2006, juris), ist abzulehnen.

    Die Vorinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dieser Auslegung nicht die im Jahr 1999 gestrichene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wiedereingeführt wird; denn in dieser Vorschrift waren die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) geregelt, während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Regelungen für die Arbeitsvermittlung betrifft (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2006, 435).

  • FG Köln, 19.10.2005 - 4 K 2103/04

    Kindergeldanspruch; Anspruchsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein (FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005 4 K 2103/04, EFG 2006, 829).

    Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zum Zweck der Kindergeldberechtigung ab der Arbeitsuchenden-Meldung überhaupt keine weitere Mitwirkung des Kindes bis zum 21. Lebensjahr mehr erforderlich sein sollte (FG München, Urteil vom 20. September 2007 5 K 1738/07, juris; FG Köln, Urteil in EFG 2006, 829).

  • FG Nürnberg, 11.04.2007 - V 130/06

    Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei Ausübung einer geringfügigen

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Der gegenteiligen Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach § 38 SGB III unschädlich sei (so Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32 Rz 25) und eine spätere --automatische-- Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe (so Niedersächsisches FG, Urteile vom 17. August 2005 2 K 120/05, EFG 2006, 435, und vom 16. Juni 2006 1 K 303/05, EFG 2006, 1595; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 11. April 2007 V 130/2006, juris), ist abzulehnen.
  • FG Münster, 15.01.2008 - 14 K 5119/06

    Kindergeld: Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nicht die Meldung des Kindes

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen (FG Münster, Urteil vom 15. Januar 2008 14 K 5119/06 Kg, EFG 2008, 799).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.01.2006 - 3 K 109/04

    Kein Anspruch auf Kindergeld für arbeitsloses Kind

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (FG München, Urteil vom 20. September 2007 5 K 1738/07, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17. Januar 2006 3 K 109/04, juris).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2006 - 1 K 303/05

    Meldung als Arbeitssuchender bei persönlicher Vorsprache des Kindes bei der

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Der gegenteiligen Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach § 38 SGB III unschädlich sei (so Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32 Rz 25) und eine spätere --automatische-- Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe (so Niedersächsisches FG, Urteile vom 17. August 2005 2 K 120/05, EFG 2006, 435, und vom 16. Juni 2006 1 K 303/05, EFG 2006, 1595; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 11. April 2007 V 130/2006, juris), ist abzulehnen.
  • FG München, 14.03.2005 - 10 K 3837/03

    Kindergeld: Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Die Erneuerung der Arbeitsuchenden-Meldung nach § 38 Abs. 4 SGB III bedarf keiner besonderen Form (FG München, Urteil vom 14. März 2005 10 K 3837/03, EFG 2006, 750).
  • FG Münster, 27.07.2005 - 10 K 5038/04

    Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung

    Auszug aus BFH, 19.06.2008 - III R 68/05
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2005 10 K 5038/04 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 684) als unbegründet ab.
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 10/14

    Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender - Anforderungen

    Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III --in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung-- vorliegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, und vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

    Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann dieser durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

    § 38 Abs. 3 SGB III n.F. beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden --im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (dazu BFH-Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b)-- nicht mehr auf drei Monate; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29, und vom 26. August 2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15; Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 19/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

    Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann dieser durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III , heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

    aa) § 38 Abs. 3 SGB III n.F. beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden --im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b)-- nicht mehr auf drei Monate; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/ Winkler, SGB III, § 38 Rz 58).

  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

    Da § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung klarstellt, dass ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchenden, der keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht, nicht ausreicht, den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren (vgl. BTDrucks 11/800, S. 14), hat der Senat entschieden, dass die Meldung des Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt und nach Ablauf dieser Frist erneuert werden muss, da ansonsten der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 24/08

    Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des

    aa) Nach der im Jahr 2003 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt --ist aber auch erforderlich-- die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008; vom 20. November 2008 III R 10/06, BFH/NV 2009, 567).

    Die Vorsprache vom 17. Juni 2003 konnte jedoch allenfalls bis einschließlich des Monats September 2003 ihre Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten (vgl. Senatsurteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 für Arbeitsuchende; in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 für Ausbildungsuchende).

    cc) Dem Erfordernis eines Vermittlungsanspruchs stehen die BFH-Urteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 und in BFH/NV 2009, 567, wonach die Verfügbarkeit nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, nicht entgegen.

  • BFH, 18.12.2014 - III R 9/14

    Beschäftigungslosigkeit eines selbständig tätigen Kindes

    a) Das FG hat nicht festgestellt, ob die Tochter sich --was von der Klägerin behauptet und von der Familienkasse bestritten wurde-- als Arbeitsuchende gemeldet und diese Meldung nach Ablauf von jeweils drei Monaten erneuert hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008; vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, Rz 15).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich zudem die von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ferner vorausgesetzte Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit nach § 38 SGB III (z.B. Senatsurteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, und in BFHE 245, 200, BStBl II 2015, 29).

  • FG Düsseldorf, 01.03.2012 - 14 K 1209/11

    Meldung bei der Arbeitsagentur ist Voraussetzung für Kindergeldanspruch gemäß §

    Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts - hier insbesondere des § 38 SGB-III heranzuziehen (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 68/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 222, 349, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2009, 1008).

    bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.): Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, Loseblattsammlung, Stand 1/07, K § 38 Rn. 13; Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Calewu, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 38 Rn. 30; der BFH hat die Rechtsqualität des Einstellungsbeschlusses nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. in seinen Urteilen vom 19.06.2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008 und vom 17.07.2008 III R 106/07, BFH/NV 2009, 368 ausdrücklich offengelassen).

    Zwar wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nur drei Monate fort, was bedeutet, dass sich das Kind nach Ablauf von drei Monaten erneut Arbeit suchend melden muss, um den Anspruch auf Kindergeld aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008).

    Da § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG an die Begrifflichkeiten des SGB III anknüpft (BFH-Urteile vom 19.06.2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, vom 07.04.2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BFH/NV 2011, 1229) und der Drei-Monats.Frist des § 38 Abs. 4 Satz.

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.06.2009 - 4 K 806/07

    Kindergeldanspruch bei fehlender "förmlicher" Registrierung als Arbeitssuchender;

    Insoweit ist grundsätzlich keine weitere Prüfung durch die Familienkasse erforderlich [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)], so dass auch im gerichtlichen Verfahren - grundsätzlich - keine weiteren Ermittlungen geboten sind, um zu klären, ob und ggf. für welche Zeiträume ein Kind als Arbeitssuchender bei einer inländischen Agentur für Arbeit gemeldet war.

    Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Status des arbeitssuchenden Kindes ein rechtlicher Status, der während des gesamten Zeitraumes bestehen muss, für den Kindergeld beansprucht wird [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611) unter Hinweis auf FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 4 K 2103/04 - EFG 2006, S. 829 (830)].

    Die zum 01. Januar 2003 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG dient insoweit erkennbar der Vereinfachung, weil mit dem Nachweis der Meldung bei der Agentur für Arbeit die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit nicht mehr nachgewiesen zu werden brauchen [ BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)].

    Insoweit kann es auf sich beruhen, ob die Entscheidung der Agentur für Arbeit, nach § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 SGB III die Vermittlungstätigkeit für das Kind einzustellen und die Arbeitslosmeldung zu "löschen" ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist oder nicht [ausdrücklich offen lassend: BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610 (1611)].

    Denn der Drei-Monats-Zeitraum des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ist auch für den Anspruch auf Kindergeld maßgebend (BFH, Urteil vom 20. November 2008 - III R 10/06 - BFH/NV 2009, S. 567 , Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 68/05 - BFH/NV 2008, S. 1610).

  • BFH, 17.12.2008 - III R 60/06

    Schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für

    a) Wie der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349 entschieden hat, wirkt die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fort (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch --SGB III--).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFHe 222, 349.

    Damit entfällt entgegen der Auffassung des FG aber auch der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des versäumten Termins; denn nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG muss der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 222, 349).

    Hiernach genügt abweichend von der Auffassung des FG die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349).

  • BFH, 20.11.2008 - III R 10/06

    Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind nur bei Meldung als

    Wie der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05 (BFH/NV 2008, 1610, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, wirkt die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit nur drei Monate fort.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1610.

    Entgegen der Auffassung des FG wird mit dieser Auslegung nicht die im Jahr 1999 gestrichene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wieder eingeführt; denn in dieser Vorschrift waren die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) geregelt, während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Regelungen für die Arbeitsvermittlung betrifft (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610).

    Nach der zum 1. Januar 2003 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt --ist aber auch erforderlich-- die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610).

  • BFH, 25.09.2008 - III R 91/07

    Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Meldung des Kindes als Arbeitsuchender

    Diese Auffassung widerspricht dem Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05 (BFH/NV 2008, 1610), wonach nach Ablauf von drei Monaten die Meldung erneuert werden muss, wenn der Kindergeldanspruch erhalten bleiben soll.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610 Bezug genommen.

    Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610 genügt eine fernmündliche Kontaktaufnahme, da keine besondere Form der Erneuerung der Meldung vorgeschrieben ist.

  • BFH, 10.04.2014 - III R 37/12

    Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

  • BFH, 24.05.2012 - III R 4/06

    Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer

  • FG Sachsen, 24.03.2009 - 5 K 2355/06

    Voraussetzungen einer Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder;

  • BFH, 18.02.2016 - V R 22/15

    Kindergeldanspruch: Meldung als Arbeitsuchender

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 144/13

    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen schuldhafter Versäumung eines

  • BFH, 19.03.2014 - III S 22/13

    Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S.

  • BFH, 21.01.2010 - III R 17/07

    Kindergeld: Warten auf Ausbildungsplatz

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 98/10

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 1/13

    Kindergeld: Fortwirkung einer Meldung des Kindes als Arbeitsuchender unter

  • FG Düsseldorf, 06.12.2012 - 14 K 1626/12

    Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist

  • FG München, 11.01.2010 - 10 K 3519/08

    Entfall des Kindergeldanspruchs für ein arbeitsuchend gemeldetes Kind bei

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 46/14

    Kindergeldanspruch: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung aufgrund Pflichtverletzung

  • BFH, 26.07.2012 - III R 70/10

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Meldung als arbeitsuchendes Kind - Ablehnung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.08.2014 - 10 K 10159/10

    Kindergeldanspruch für volljähriges Kind, das sich nur wegen des

  • FG München, 16.12.2009 - 10 K 3737/08

    Dauer der Registrierung als Arbeitsuchender als Voraussetzung des

  • FG München, 03.03.2009 - 10 K 2276/08

    Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der

  • BFH, 22.09.2022 - III R 37/21

    Kindergeldanspruch; Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1

  • FG Münster, 04.07.2012 - 5 K 3809/10

    Kindergeldberechtigung für ein als arbeitssuchend gemeldetes, volljähriges Kind

  • FG Düsseldorf, 30.06.2014 - 10 K 1751/13

    Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung als Verwaltungsakt

  • BFH, 29.01.2009 - III B 1/08

    Aufklärungspflicht hinsichtlich telefonischer Beendigung der Arbeitssuche

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

  • FG Nürnberg, 14.06.2018 - 4 K 435/17

    Ist Kindergeld für ein volljähriges Kind zu gewähren, welches ein eigenes Kind

  • FG Hessen, 20.07.2009 - 5 K 2866/07

    Ernsthafte Ausbildungsplatzsuche durch Meldung bei der Agentur für Arbeit;

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 4 K 1003/07

    Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche

  • FG Niedersachsen, 17.09.2009 - 11 K 245/08

    Anspruch auf Kindergeld für ein bei einer örtlich unzuständigen Agentur für

  • FG Saarland, 06.11.2008 - 2 K 1410/08

    Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem arbeitssuchenden Kind

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 1417/10

    Kein Kindergeldanspruch bei nicht erneuter Meldung als arbeitssuchend bei der

  • FG Nürnberg, 12.04.2016 - 4 K 666/15

    Wegfall des Kindergeldanspruchs wegen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung

  • FG München, 15.10.2009 - 10 K 2385/09

    Entfall des Kindergeldanspruchs für arbeitslos gemeldetes Kind bei Verletzung der

  • FG Sachsen, 18.10.2013 - 8 K 1032/11

    Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit 1 Euro-Job oder 15-Wochenstunden-Job des

  • FG Sachsen, 31.07.2013 - 8 K 930/08

    Weiter Kindergeldanspruch für volljähriges arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4

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