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   BFH, 07.11.2007 - III R 7/07   

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https://dejure.org/2007,9343
BFH, 07.11.2007 - III R 7/07 (https://dejure.org/2007,9343)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2007 - III R 7/07 (https://dejure.org/2007,9343)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2007 - III R 7/07 (https://dejure.org/2007,9343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 4; ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 143 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a, § 16; FGO § 138 Abs. 2
    Tonnagebesteuerung; Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4, EStG § 16 Abs 4, EStG § 34 Abs 3 S 1
    Betriebsaufgabe; Laufender Gewinn; Schiff; Tonnagebesteuerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 07.12.2006 - 16 K 10427/05

    Anwendbarkeit des Einkommensteuerfreibetrags bei Veräußerung eines Betriebes auf

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - III R 7/07
    Das Finanzgericht wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 998).
  • BFH, 13.05.2004 - IX R 8/02

    Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - III R 7/07
    Die Erledigung in der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290, und Urteil vom 30. März 2006 V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 12/04

    Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - III R 7/07
    Die Erledigung in der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290, und Urteil vom 30. März 2006 V R 12/04, BFHE 212, 411, BStBl II 2006, 542, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Denn der vom Kläger vorgelegte Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 III R 7/07 gilt nach Antrag auf mündliche Verhandlung in jenem Verfahren als nicht ergangen (§§ 90a Abs. 3, 121 Satz 1 FGO).

    In seinem nach Erledigungserklärungen der Beteiligten ergangenen (Kosten-)Beschluss vom 7. November 2007 III R 7/07 (BFH/NV 2008, 403) hat der III. Senat des BFH zwar ausgeführt, dass die dort beklagte Finanzbehörde es abgelehnt habe, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den wegen der Veräußerung eines Schiffs dem Gewinnanteil des Klägers in jenem Verfahren gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag zu gewähren, und der vorgenannte Gerichtsbescheid der Klage stattgegeben habe.

    Zur Begründung des Gerichtsbescheids enthält der BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 403 jedoch keine Ausführungen.

  • BFH, 08.10.2019 - V R 15/18

    Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

    Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie --wie hier-- den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290; vom 07.11.2007 - III R 7/07, BFH/NV 2008, 403, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

    Erledigt sich die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie --wie hier-- den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1290; vom 7. November 2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05

    Auflösung eines aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4

    Zum anderen habe der BFH in seinem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07, n.v.) festgestellt, dass sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Ausschluss der Steuervergünstigung des § 16 EStG ausschließlich auf den Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG erstrecke.

    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).

    Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des III. Senats (Az. III R 7/07) und dem Urteil des IV. Senats (Az. IV R 92/05) ergibt, werden von den genannten Senaten zu der hier relevanten Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

    Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 44/10

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags als

    Diese Wertung habe auch der BFH in seinem Beschluss vom 07.11.2007 (III R 7/07) vorgenommen.

    Der Senat folgt somit nicht der Auffassung des III. Senats des BFH, die in dem Kostenbeschluss III R 7/07 unter Bezugnahme auf seinen Gerichtsbescheid vom 07.11.2007 angeklungen ist.

  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

    Dabei handelt es sich um eine Frage, die - anders als andere Fragen der Tonnagebesteuerung - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Beteiligten geklärt werden kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 07. Dezember 2006 16 K 10427/05, EFG 2007, 998 und sodann BFH-Beschluss vom 07. November 2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403).

    Im Hinblick darauf, dass - wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 (1 K 50018/05, EFG 2008, 1868) zutreffend ausgeführt hat - der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 III R 7/07,BFH/NV 2008, 403) und sein IV. Senat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassung vertreten, wird für das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten wegen Zweckdienlichkeit das Ruhen angeordnet (§ 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO), bis über die Revision gegen das genannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (BFH IV R 40/08) entschieden worden ist.

  • FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags - Veräußerungs- bzw.

    Wohl letztmalig habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2007 (III R 7/07) so entschieden.
  • FG Hamburg, 20.12.2012 - 6 K 205/11

    Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige

    Dementsprechend habe das Finanzamt in einem Parallelfall (Urteil des FG Niedersachsen vom 07.12.2006 16 K 10427/05, EFG 2007, 998 , nachfolgend BFH-Beschluss vom 07.11.2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403 ) der Klage abgeholfen.
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