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   BFH, 22.09.2011 - III R 73/10   

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https://dejure.org/2011,7186
BFH, 22.09.2011 - III R 73/10 (https://dejure.org/2011,7186)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2011 - III R 73/10 (https://dejure.org/2011,7186)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2011 - III R 73/10 (https://dejure.org/2011,7186)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • openjur.de

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, VermBG 5 § 2, VermBG 5 § 10, VermBG 5 § 11
    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 VermBG 5, § 10 VermBG 5, § 11 VermBG 5
    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Jahreseinkünfte des Kindes im Zusammenhang mit der Prüfung eines Kindergeldanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Grenzbetragsprüfung: kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen von den Einkünften und Bezügen des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen bei Grenzbetragsprüfung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn es besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zum vermögenswirksamen Sparen noch ist dieses für eine der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechende existentielle Absicherung erforderlich (z.B. Senatsurteil in BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530).

  • BFH, 26.09.2007 - III R 4/07

    Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind deshalb Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können (Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530 --Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung--; vom 26. September 2007 III R 4/07, BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung und einer privaten Rentenversicherung--).

    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Aus diesem Grunde blieben vermögenswirksame Leistungen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2005 XII ZR 273/02 (BGHZ 162, 384, unter II.3. der Entscheidungsgründe) unberücksichtigt.

    cc) Dem steht das BGH-Urteil in BGHZ 162, 384 nicht entgegen, wonach Zusatzleistungen des Arbeitgebers wegen ihrer Zweckgebundenheit für die Vermögensanlage bei der Unterhaltsbemessung anrechnungsfrei bleiben.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    b) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes bezieht.

    aa) Ungeachtet der sich aus dem 5. VermBG oder dem Anlagevertrag ergebenden Sperrfrist ist es nicht im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberbeiträge für Unterhalt und Ausbildung des Kindes verwendet werden können und deshalb die Eltern finanziell entlasten.

  • BFH, 17.06.2010 - III R 63/09

    Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, ist maßgeblich, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann und nicht, ob die Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 63/09, BFH/NV 2010, 2047 --Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung--).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--).
  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Auszug aus BFH, 22.09.2011 - III R 73/10
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BFH/NV 2011, 1597).
  • BFH, 22.05.2012 - V B 129/11

    Zur Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG

    Geklärt ist auch, dass bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abziehbar sind die - aus dem Arbeitslohn des Kindes erbrachten Sparbeiträge und die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29), - Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 23/09, BFH/NV 2012, 493), - Beiträge für eine private Rentenversicherung (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 III R 54/06, BFH/NV 2008, 1040), - Beiträge zu einer tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (BFH-Urteil vom 19. Mai 2011 III R 41/09, BFH/NV 2011, 1852).

    An der Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt es vorliegend, weil das Urteil des FG vom 17. Juni 2011 nicht von den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 29 und BFH/NV 2012, 493 abweicht.

  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

    Die vom Arbeitgeber gezahlten vermögenswirksamen Leistungen seien bei der Prüfung, ob die Mittel eines Kindes ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, als Einkommen des Kindes anzusetzen (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 73/10).

    Beim laufenden Lohn des Ehmanns sind die vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 26, 59 EUR brutto anzusetzen, da diese ungeachtet der Sperrfrist aus dem Vermögensbildungsgesetz das Einkommen erhöhen und deshalb für den Unterhalt verwendet werden können (so vom Bundesfinanzhof bei der Berechnung der Mittel des Kindes zur Deckung seines Bedarfes entschieden, vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29).

  • BFH, 19.09.2012 - XI R 36/11

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. - Keine

    Sparleistungen dieser Art sind --vergleichbar den vermögenswirksamen Leistungen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 398, unter II.1.c; in BFHE 235, 342, BStBl II 2012, 594, unter II.2.; vom 22. September 2011 III R 57/09, BFH/NV 2012, 562, unter II.2.b; vom 22. September 2011 III R 73/10, BFH/NV 2012, 29, unter II.2.)-- bei der Grenzbetragsprüfung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.
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