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   BFH, 29.11.1991 - III R 74/87   

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https://dejure.org/1991,461
BFH, 29.11.1991 - III R 74/87 (https://dejure.org/1991,461)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1991 - III R 74/87 (https://dejure.org/1991,461)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1991 - III R 74/87 (https://dejure.org/1991,461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Vermietung und Verpachtung - Außergewöhnliche Belastung - Bauliche Veränderungen - Heilung einer Krankheit - Linderung einer Krankheit - Gegenstände der Lebensführung - Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds - Gegenwertlehre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Allergieleiden der Tochter - Krankheitsbedingte Renovierungsmaßnahmen im Einfamilienhaus - Bau einer Garage - Krankheitsbedingte Anschaffung von Mobiliar und Bettwäsche - Abgrenzung zwischen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und außergewöhnlicher Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 266
  • BB 1992, 487
  • DB 1992, 1122
  • BStBl II 1992, 290
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 278/66

    Gelähmter Steuerpflichtiger - Einfamilienhaus - Einbau eines Fahrstuhls -

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Einer Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG entgegen, obwohl die Maßnahmen durch eine Krankheit veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).

    Entscheidend ist lediglich, ob Aufwendungen ihrer Art nach Werbungskosten sind (vgl. BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).

  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 4. März 1983 VI R 189/79, BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378; vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745, jeweils m. w. N.) finden jedoch Aufwendungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen Gegenwert i. S. des § 33 EStG erhält.

    In diesem Sinne erfüllen auch unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienende Ausgaben die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht, wenn der angeschaffte Gegenstand nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für andere Personen von Wert sein könnte (vgl. BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378).

  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Ein den besonderen individuellen - auch krankheitsbedingten - Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragender Ausbau eines Gebäudes führt nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, daß die Aufwendungen für Teile des Gebäudes von der Einkunftsermittlung ausgenommen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394, und vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Nach herrschender Meinung können mit einem Kredit in Zusammenhang stehende Aufwendungen nur dann eine außergewöhnliche Belastung bilden, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlaßt ist, die ihrerseits eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, m. w. N.).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 191/85

    Schallschutzdecke einer Bar keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Ein Einfamilienhaus ist dabei nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen und auch als solches zu bewerten (s. insbesondere BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; aus jüngerer Zeit vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300).
  • BFH, 20.11.1987 - III R 296/84

    Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten - Davos - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    a) Zwar hat der BFH krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlaßten Aufwendungen regelmäßig als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig angesehen, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, und vom 20. November 1987 III R 296/84, BFHE 151, 443, BStBl II 1988, 137).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen nur zwangsläufig, wenn die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Gründe von außen derart auf die Entschließung eines Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N.).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärte Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1966 1 BvR 512/65, BVerfGE 21, 1, BStBl III 1967, 106) beruht entscheidend auf der Überlegung, daß von einer Belastung i. S. des § 33 EStG dann nicht gesprochen werden kann, wenn Teile des Einkommens für die Anschaffung solcher Gegenstände verwendet werden, die von bleibendem oder zumindest länger andauerndem Wert und Nutzen sind und demnach einen in einer gewissen Marktfähigkeit zum Ausdruck kommenden Verkehrswert besitzen.
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 237/71

    Kosten für Anschaffung, Installation und Betrieb einer Geschirrspülmaschine keine

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 4. März 1983 VI R 189/79, BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378; vom 21. August 1974 VI R 237/71, BFHE 113, 301, BStBl II 1974, 745, jeweils m. w. N.) finden jedoch Aufwendungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen Gegenwert i. S. des § 33 EStG erhält.
  • BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79

    Kostenmiete - Rohmietwert - Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung -

    Auszug aus BFH, 29.11.1991 - III R 74/87
    Ein den besonderen individuellen - auch krankheitsbedingten - Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragender Ausbau eines Gebäudes führt nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu, daß die Aufwendungen für Teile des Gebäudes von der Einkunftsermittlung ausgenommen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394, und vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Zwar hat der Senat diese Theorie entgegen neuerer Kritik in seinem Urteil vom 29. November 1991 III R 74/87 (BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) bestätigt.

    Soweit Werte endgültig abgeflossen sind, fehlt es eben nicht - wie bei der reinen Vermögensumschichtung - an einer Belastung des Steuerpflichtigen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290).

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290).

    Diese sog. Gegenwerttheorie (zustimmend Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rz. 19 F; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 35; Fitsch in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 35) hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) aufgrund der gegen sie gelegentlich vorgebrachten Kritik erneut eingehend überprüft, im Ergebnis jedoch bestätigt.

    Soweit das Wohnen in eigener Wohnung nach früherem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte und Aufwendungen auf eine selbstgenutzte Wohnung dementsprechend Werbungskosten darstellten, konnten nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, auch wenn dieser krankheitsbedingt war, nicht Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung der Krankheit oder der Behinderung des Steuerpflichtigen dienten und für ihn notwendig waren (vgl. Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347 BStBl II 1977, 860, und vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290 die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem selbst genutzten Haus die krankheitsbedingte Notwendigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall einmal derart im Vordergrund stehen könne, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei und deshalb die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein könnten.

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Die geltend gemachten Schuldzinsen sind, wie das FG ebenfalls richtig erkannt hat, steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil ihr Abzug voraussetzte, daß sie aufgrund außergewöhnlicher Belastungen angefallen sind (BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290), was indes hier nicht der Fall ist.
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Sie haben bewußte und gewollte Vermögensverwendungen getätigt, ohne daß sie dafür einen entsprechenden, eine außergewöhnliche Belastung ausschließenden Gegenwert oder auch nur einen nicht nur vorübergehenden Vorteil (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) erlangt hätten.
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Entgegen der Auffassung des FA ist der Ersatz von Hausrat, der nur für Allergiker schädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290), mit dem Austausch von schadstoffbelastetem Mobiliar nicht vergleichbar.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.1999 - 3 K 1951/98

    Steuerliche Berücksichtigung der Ausgaben für eine krankheitsbedingte Verlegung

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  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 1991 III R 74/87 (BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) sei es jedoch denkbar, daß bei Aufwendungen die krankheitsbedingte Notwendigkeit im Einzelfall derart im Vordergrund stehe, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei.

    Auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt hat, können sich die Kläger demgegenüber ebensowenig berufen wie auf das Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, das die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem selbstgenutzten Haus könne die krankheitsbedingte Notwendigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall einmal derart im Vordergrund stehen, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei und deshalb die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein könnten.

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (Senatsurteile vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

    Der Umbau und die Einbauten sind daher von bleibendem und zumindest länger andauernden Wert und Nutzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, unter 3. a, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

  • BFH, 28.08.1997 - III R 195/94

    Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290).

    Erleidet der Steuerpflichtige aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses unverschuldet einen endgültigen Verlust in einem existentiell wichtigen Bereich, können die zu dessen Ausgleich aufgewendeten Kosten eine solche nach § 33 EStG zu berücksichtigende Belastung darstellen (vgl. dazu z.B. die Urteile des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

  • BFH, 28.08.1997 - III R 196/94
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290 [BFH 29.11.1991 - III R 74/87]).

    Erleidet der Steuerpflichtige aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses unverschuldet einen endgültigen Verlust in einem existentiell wichtigen Bereich, können die zu dessen Ausgleich aufgewendeten Kosten eine solche nach § 33 EStG zu berücksichtigende Belastung darstellen (vgl. dazu z. B. die Urteile des Senats in BFHE 166, 266, [BFH 29.11.1991 - III R 74/87] BStBl II 1992, 290 [BFH 29.11.1991 - III R 74/87]; vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, [BFH 06.05.1994 - III R 27/92] und vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 [BFH 10.10.1996 - III R 209/94]).

  • FG Nürnberg, 06.12.2013 - 7 K 387/13

    Kein Abzug der Aufwendungen für eine Infrarot-Wärmekabine als außergewöhnliche

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2000 - 3 K 1125/99

    Aufwendungen für die Einbruchsicherung/Diebstahlsicherung eines Gebäudes als

  • FG Saarland, 14.11.2001 - 1 K 124/00

    Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung keine außergewöhnliche

  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

  • FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09

    Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen

  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

  • FG Köln, 19.02.2003 - 5 K 4083/02

    Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 2 K 1917/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer

  • FG Köln, 13.12.2002 - 5 K 1582/02

    Außergewöhnliche Belastung durch Vorfälligkeitsentschädigung und andere

  • BFH, 04.12.2000 - III B 72/00

    Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs

  • BFH, 18.01.1999 - III B 88/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Hausrat - Verlust - Zwangsräumung -

  • FG Nürnberg, 26.11.2009 - 4 K 688/09

    Mehrkosten für Automatikgetriebe keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 1855/10

    Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

  • FG Münster, 18.10.2006 - 10 K 3187/03

    Behinderungsgerechter Umbau

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 3110/00

    Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche

  • FG Köln, 21.06.2001 - 10 K 2455/96

    Austausch von Elektrospeicherheizungen

  • FG Münster, 18.10.2004 - 10 K 3187/03

    Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers in einer

  • FG München, 12.04.2000 - 1 K 1386/99

    Bekleidungsaufwand bei Geschlechtsumwandlung infolge Transsexualität keine

  • FG München, 31.05.1999 - 13 K 2960/94

    Kosten für ein Bio-Schlafzimmer und für eine Hausstaubsanierung als

  • FG München, 31.05.1995 - 1 K 1228/93

    Darlehensbeträge und Darlehenszinsen als abzugsfähige außergewöhnliche Belastung;

  • FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 121/99

    Sielbaukosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.07.1998 - 3 K 1234/97

    Materialkosten als außergewöhnliche Belastungen; Erlangung einer Funktion als

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 6 K 1933/91

    Berücksichtigung von Mehrkosten für behindertengerechte Erstellung eines

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