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   BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20   

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https://dejure.org/2020,23979
BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20 (https://dejure.org/2020,23979)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2020 - III ZA 13/20 (https://dejure.org/2020,23979)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20 (https://dejure.org/2020,23979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Notwendige Klägerbeschwer in Höhe von mindestens 20.000 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 3 S. 1
    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Notwendige Klägerbeschwer in Höhe von mindestens 20.000 Euro

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 25.04.2019 - III ZB 104/18

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 18.12.2014 - III ZR 221/13

    Für Wert der Beschwer einer Revision Interesse des Rechtsmittelklägers an

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zum Schadensumfang "nachzuschieben", wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gewesen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 748 Rn. 2).
  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 205/15

    Inanspruchnahme eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zum Schadensumfang "nachzuschieben", wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gewesen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 748 Rn. 2).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZB 57/19

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Zahlungsanspruchs auf

    Auszug aus BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20
    Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20

    Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von

    Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20

    Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Verbandsklage von

    Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 23.02.2023 - III ZR 72/22

    Festsetzung des Werts der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die

    Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gegen das Berufungsurteil ausgeführt hat, der Wert der "von Beklagtenseite geltend gemachten ungerechtfertigten Ansprüche" belaufe sich auf insgesamt 190.000 EUR, so dass der Wert des Auskunftsantrags mindestens 19.000 EUR betrage, ist weder dort noch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan, dass der Beklagte vor dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4 mwN) Anknüpfungstatsachen vorgetragen hätte, aus denen sich ein solcher Betrag ergäbe.
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