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   BGH, 22.09.1988 - III ZB 21/88   

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https://dejure.org/1988,6383
BGH, 22.09.1988 - III ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,6383)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1988 - III ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,6383)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1988 - III ZB 21/88 (https://dejure.org/1988,6383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil - Unzulässigkeit eines Einspruchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung - Pflicht zur unverzüglichen Erwirkung der Aufhebung des Versäumnisurteils - Zumutbarkeit der ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZB 21/88
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einspruchsberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Prozeßgegner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Berechtigte das gegen ihn ergangene Urteil auch künftig hinnehmen werde (vgl. z.B. BGHZ 25, 47, 52; BGH Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - NJW 1982, 1999 [BGH 16.06.1982 - IVb ZR 709/80] ).
  • BGH, 10.10.1962 - V ZR 189/60

    Lauf der Einspruchsfrist bei unwirksamer Zustellung

    Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZB 21/88
    Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß dem Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben aus dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gesichtspunkt der Verwirkung die rechtliche Anerkennung zu versagen sein kann (BGH Urteil vom 10. Oktober 1962 - V ZR 189/60 - NJW 1963, 154, 155 f).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZB 21/88
    Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Einspruchsberechtigte über eine längere, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Zeitspanne hinweg sein Recht nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Prozeßgegner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, daß der Berechtigte das gegen ihn ergangene Urteil auch künftig hinnehmen werde (vgl. z.B. BGHZ 25, 47, 52; BGH Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - NJW 1982, 1999 [BGH 16.06.1982 - IVb ZR 709/80] ).
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