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   BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06   

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https://dejure.org/2006,2463
BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06 (https://dejure.org/2006,2463)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - III ZB 36/06 (https://dejure.org/2006,2463)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06 (https://dejure.org/2006,2463)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme derer Erstrebung einer Beseitigung der Beschwer im Falle der zweitinstanzlichen Geltendmachung einer vertraglichen Anspruchsgrundlage gegenüber der erstinstanzlichen Geltendmachung eines Gewinnes aus einem Preisausschreiben durch den Berufungskläger; Annahme der ...

  • Judicialis

    ZPO § 263; ; ZPO § 511

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 263 § 511
    Berufungsbeschwer bei Änderung des Klagegrundes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Streitgegenstandsänderung in der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1502
  • MDR 2006, 1359
  • BauR 2006, 1784
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.1995 - III ZR 240/94

    Prüfung der Zulässigkeit der Berufung in der Revisionsinstanz; Versteigerung

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06
    Dies ist dann nicht der Fall, wenn er im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, ohne den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterzuverfolgen (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527 f m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50; BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50; BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus BGH, 29.06.2006 - III ZB 36/06
    Da jedoch die (unterschiedliche) materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs, die die Klägerin in erster und zweiter Instanz vorgenommen hat, ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3493) - insoweit ist es Sache des Gerichts, den unterbreiteten Lebenssachverhalt rechtlich zu würdigen -, kommt es für die Nämlichkeit des Streitgegenstands entscheidend darauf an, ob der in zweiter Instanz vorgetragene Lebenssachverhalt mit dem in erster Instanz - im Wesentlichen - übereinstimmt.
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 59/13

    Rechtswegeröffnung: Verweigerung der Einsicht in BAFin-Akten und des

    Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2007 - 8 U 20/06

    Berufung; GbR: Zulässigkeit der Berufung, wenn erstmals im Berufungsverfahren ein

    An der notwendigen Beschwer fehlt es, wenn ein in erster Instanz erhobener Klageanspruch mit der Berufung nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt wird, also die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage gestellt wird, sondern lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGH NJW MDR 2006, 1359; BGH Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 178/93).

    Er hat einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung gestellt, ohne den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter zu verfolgen (BGH MDR 2006, 1359).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH MDR 2006, 1359 m.w.N.).

    Mit seinen mit der Berufung angekündigten Anträgen nimmt der Kläger auch nicht lediglich eine andere rechtliche Einordnung seiner Ansprüche vor - dies wäre, da die rechtliche Qualifizierung Aufgabe des Gerichts ist (BGH MDR 2006, 1359) unschädlich - sondern die begehrte Rechtsfolge ist eine andere.

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50 = NJW 2000, 1252; BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; BGH, GRUR 2001, 755, 756 f. - Telefonkarte; GRUR 2003, 716 f. - Reinigungsarbeiten; NJW 2003, 585, 586; NJW 2003, 828, 829; NJW-RR 2006, 1502, 1503).
  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 95/16

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: Gewährung von

    Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; s. dazu schon die Nachweise oben und BGHZ 199, 159, bei juris Rz. 16, u.H. auf BGHZ 157, 47, 50; BGH, Urteile vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502, Rn. 8; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790, Rn. 17).
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2013 - 6 Sa 549/12

    Gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung einer

    Nach der zutreffenden Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand vom Antrag der klagenden Partei und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 622/01 - AP Nr. 49 zu § 4 KSchG 1969; BGH v. 29.06.2006 - III ZB 36/06 - NJW-RR 2006, 1502; BGH v. 19.12.1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172; Stein/Jonas, ZPO, Band 4, 22. Auflage 2008, § 308 Rn.2; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, Einl. Rn. 82).
  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 1161/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

    Nach der zutreffenden Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand vom Antrag der klagenden Partei und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 622/01 - AP Nr. 49 zu § 4 KSchG 1969; BGH v. 29.06.2006 - III ZB 36/06 - NJW-RR 2006, 1502; BGH v. 19.12.1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172; Stein/Jonas, ZPO, Band 4, 22. Auflage 2008, § 308 Rn.2; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, Einl. Rn. 82).
  • OLG Köln, 23.02.2007 - 6 U 208/06

    Über die sachliche Information hinausgehende Wettbewerbsmaßnahmen durch

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Meinung ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits in diesem Sinne der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und den von dem Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (vgl. zuletzt etwa BGH MDR 2006, 1359).
  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2014 - 5 O 47/14

    Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den

    Der Streitgegenstand im kontradiktorischen Zivilprozess wird vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt (st. Rspr. vgl. nur BGHZ 117, 1, 5; BGH NJW 2000, 1958; NJW 2001, 157, 158; NJW-RR 2006, 1502; GRUR 2011, 521).
  • OLG Köln, 19.01.2007 - 6 U 158/06

    Löschungsklage wegen Verfalls nur gegen registrierten Markeninhaber oder

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und den von dem Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. zuletzt etwa BGH MDR 2006, 1359).
  • OLG Nürnberg, 22.03.2012 - 8 W 390/12

    Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Vergleichs mit einer Abgeltung

    Der maßgebliche Streitgegenstand wird vom Antrag der Klagepartei und dem zur Begründung hierzu vorgetragenen Sachverhalt bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1502f).
  • OLG Frankfurt, 06.01.2012 - 13 U 72/09

    Schadensersatz gegen Gebietskörperschaft wegen Amtspflichtverletzungen, die

  • OLG Frankfurt, 16.11.2007 - 9 U 53/07

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit eines eigenen Sachantrages des Widerbeklagten

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2011 - 12 W 29/11
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2007 - U (Kart) 24/06

    Toll Collect GmbH: Transportunternehmerverbände scheitern auch in zweiter Instanz

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