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   BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16   

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https://dejure.org/2017,11534
BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16 (https://dejure.org/2017,11534)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - III ZB 44/16 (https://dejure.org/2017,11534)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - III ZB 44/16 (https://dejure.org/2017,11534)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von Fehlern bei der Briefbeförderung durch die Post; Kausalität von Mängeln bei der Ausgangskontrolle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von Fehlern bei der Briefbeförderung durch die Post; Kausalität von Mängeln bei der Ausgangskontrolle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedersetzung - wegen eines Fehlers bei der Briefbeförderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - und die unglaubwürdige eidesstattliche Versicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 aaO).

  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

    In der Akte 5 U 225/16 befände sich auch nur die Berufungsschrift zu diesem Verfahren, nicht etwa seien versehentlich die fehlenden Berufungen in 5 U 511/16 und 512/16 zu dieser Akte gelangt.

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZB 174/08

    Beweiskraft eines Eingangsstempels als öffentliche Urkunde; Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).
  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie rechtzeitig Berufung eingelegt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Denn etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle wären dann nicht kausal (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 17).
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16
    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 512/16) und im Rechtsstreit 5 U 511/16 (III ZB 43/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
    Im hiesigen Verfahren (5 U 511/16) und im Rechtsstreit 5 U 512/16 (III ZB 44/16) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
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