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   BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14   

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https://dejure.org/2015,27659
BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14 (https://dejure.org/2015,27659)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2015 - III ZB 56/14 (https://dejure.org/2015,27659)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 (https://dejure.org/2015,27659)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 294 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung eines Verlusts des Schriftsatzes auf dem Postweg

  • IWW

    § 522 Abs. 1 Satz 4, § ... 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 286 ZPO, § 294 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Abhandenkommens eines fristgebundenen Schriftsatzes; Glaubhaftmachung der Nichtverantwortlichkeit des Verlustes

  • Betriebs-Berater

    Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 236 ZPO, § 294 ZPO, § 520 ZPO
    Zur Glaubhaftmachung, wenn bei Post Schriftsatz verloren geht

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 236 ZPO, § 294 ZPO, § 520 ZPO
    Zur Glaubhaftmachung, wenn bei Post Schriftsatz verloren geht

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung eines Verlusts des Schriftsatzes auf dem Postweg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 236; ZPO § 294
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle des Abhandenkommens eines fristgebundenen Schriftsatzes; Glaubhaftmachung der Nichtverantwortlichkeit des Verlustes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist der Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg glaubhaft zu machen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auf dem Postweg verloren geganene fristgebundene Schriftsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen: Wie ist der Verlust glaubhaft zu machen? (IBR 2016, 60)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3517
  • MDR 2015, 1437
  • FamRZ 2016, 41
  • WM 2015, 2161
  • BB 2015, 2561
  • AnwBl 2015, 978
  • AnwBl Online 2015, 610
  • BauR 2016, 157
  • ZfBR 2016, 38
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 226/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen auf die übliche Postlaufzeit bei

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, BeckRS 2013, 11832 Rn. 5 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 6, jeweils mwN).

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend liegt der Entscheidung des Berufungsgericht die Annahme zugrunde, dass die Aufgabe zur Post am 3. September 2014 (Mittwoch) grundsätzlich ausreichend war, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 8. September 2014 (Montag) ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 7).

    Insbesondere war sie nicht gehalten, die Berufungsbegründung zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO).

    bb) Eine Behauptung ist schon dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 mwN und vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 12).

    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 25; Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO).

    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11).

    Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13).

    Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).

  • BGH, 06.05.2015 - VII ZB 19/14

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Verlust des

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, BeckRS 2013, 11832 Rn. 5 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 6, jeweils mwN).

    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 14 mwN).

    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11).

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Dies folgt zum einen aus der Erfassung der Berufungsbegründung in dem Postausgangsbuch, das grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 10 mwN), und der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden V.   , wonach sie am Nachmittag des 3. September 2014 die gesamte ausgehende Post versandfertig verpackt, frankiert und den jeweiligen Eintrag im Postausgangsbuch - auch bezüglich der Berufungsbegründung und der für die Beklagte bestimmten Abschrift - handschriftlich vorgenommen hat.

    c) Da die Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Berufungsbegründung am 3. September 2014 auf den Postweg gebracht worden ist, kann dahinstehen, ob in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gewährleistet war, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 aaO Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8, jeweils mwN).

  • BGH, 07.01.2015 - IV ZB 14/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristen- und

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte durch Vorlage beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders sowie durch die anwaltliche Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin und die eidesstattlichen Versicherungen des Kanzleipersonals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BeckRS 2015, 01755 Rn. 9).

    Es reicht aus, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen entweder gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 aaO Rn. 8).

  • BGH, 04.11.2014 - VIII ZB 38/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Fristenkalender sind zudem so zu führen, dass auch eine erledigte Frist noch erkennbar und bei der allabendlichen Endkontrolle überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    c) Da die Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Berufungsbegründung am 3. September 2014 auf den Postweg gebracht worden ist, kann dahinstehen, ob in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gewährleistet war, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 aaO Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    bb) Eine Behauptung ist schon dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 mwN und vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 12).
  • BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09

    Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des

    Auszug aus BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14
    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 25; Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20, FamRZ 2021, 619 Rn. 8; vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 8; vom 28. April 2020- VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 15, 18; vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 21; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN).

    Auch bedarf es nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung der organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Postausgangs- und Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, aaO Rn. 10; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 17; jeweils mwN).

    Diese Würdigung des Wiedereinsetzungsvorbringens und der Mittel der Glaubhaftmachung, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen, sondern das Wiedereinsetzungsvorbringen insoweit lediglich als zutreffend unterstellt hat, kann der Senat selbst vornehmen, da es diesbezüglich weiterer Tatsachenfeststellungen nicht bedarf und Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung nicht bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 19; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 2020- VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 16 ff., 28).

  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

    Insbesondere wäre er nicht gehalten gewesen, die Berufungsschrift zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7).

    Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 8).

    Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.).

    Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 13).

  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16, juris Rn. 10; vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 13; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12; jeweils mwN).

    Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

    Dabei kann die Partei den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO Rn. 14).

    Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    Die dafür vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung kann der Senat selbst würdigen, weil es insoweit keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der anwaltlichen und der eidesstattlichen Versicherung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 15).

    Dazu genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, FamRZ 2016, 2010 Rn. 8; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 14).

    Dazu muss die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; Beschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

    Dies ist der Fall, wenn sich der gesamte Postversand als einheitlicher Vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517), etwa wenn die Arbeitsschritte der Postfertigmachung durch eine Mitarbeiterin in einem gesonderten Frankierzimmer erfolgen und die Schriftstücke anschließend von derselben Mitarbeiterin zur Post gebracht werden.

  • BGH, 08.05.2018 - VI ZB 5/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher

    - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14).

    Es kann vielmehr nur eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post bzw. zum rechtzeitigen Einwurf bei Gericht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14) als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 33/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung und

    Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post (zunächst) darlegt und (dann auch) glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; jeweils mwN).

    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 12; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14).

    Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten vor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 15).

  • BGH, 02.02.2017 - VII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem

    Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Der Senat kann selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskiste als Bestandteil des

    Geht ein fristgebundener Schriftsatz verloren, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 50/16

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsfrist: Unzureichende

  • BGH, 23.01.2019 - VII ZB 43/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 15.06.2022 - IV ZB 30/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 84/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 10 ZB 16.997

    Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 UF 251/18

    Unzureichender Vortrag für Wiedereinsetzungsantrag

  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Wiedereinsetzung in die Frist zur

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 82/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der

  • BGH, 20.04.2017 - VII ZB 41/16
  • OLG Koblenz, 21.01.2016 - 5 U 1125/15

    Nur der mandatsbearbeitende Rechtsanwalt darf Wiedereinsetzung glaubhaft machen!

  • BGH, 21.09.2017 - V ZB 18/17

    Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 05.05.2021 - VII ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Abhandenkommens

  • VG Magdeburg, 20.06.2017 - 3 A 171/16

    Ermessenslenkende Grundsätze bei Fristverlängerungsanträgen im Zuwendungsrecht

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 85/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur

  • OLG Zweibrücken, 06.06.2017 - 5 UF 130/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Begründung des Antrags

  • OLG Hamm, 17.07.2020 - 30 U 60/20

    Ansprüche aus einer Bürgschaft; Unzulässigkeit einer Berufung; Antrag auf

  • OLG Jena, 14.05.2018 - 5 U 773/17

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Glaubhaftmachung des Verlusts einer

  • OLG Brandenburg, 23.10.2019 - 7 U 83/18

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Beruhen der Klageabweisung auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 6 A 3160/18
  • VG Würzburg, 31.03.2016 - W 5 K 15.1301

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

  • VG Neustadt, 04.12.2019 - 1 K 686/19
  • LG Köln, 14.07.2020 - 31 O 225/19
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