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   BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95   

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https://dejure.org/1996,541
BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95 (https://dejure.org/1996,541)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1996 - III ZR 106/95 (https://dejure.org/1996,541)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1996 - III ZR 106/95 (https://dejure.org/1996,541)
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Tankstellen- und Waschanlage

§ 1365, GmbH-Geschäftsanteil, Abtretung, Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Universität des Saarlandes

    Zustimmungsbedürftigkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Gesamtvermögen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 161, 1365, 1366
    Veräußerung eines unter einer aufschiebenden Bedingung erworbenen GmbH-Geschäftsanteils; Zustimmung des Ehegatten; Bemessung des Werts des Anwartschaftsrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1365
    Zustimmung des Ehegatten bei Veräußerung des gesamten Vermögens

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfügung über Anwartschaftsrecht als Gesamtvermögensgeschäft; Behandlung der Gegen-leistungsverpflichtung für Erwerb des das ganze Vermögen bildenden Einzelgegenstandes

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 218
  • NJW 1996, 1740
  • ZIP 1996, 834
  • MDR 1996, 919
  • NJ 1997, 53
  • FamRZ 1996, 792
  • WM 1996, 860
  • BB 1996, 1130
  • DB 1996, 1227
  • Rpfleger 1996, 399
  • JR 1997, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. nur BGHZ 77, 293, 295 und 123, 93, 95).

    Daneben bezweckt die Bestimmung, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGHZ 77, 293, 296 und BGHZ 101, 225, 228).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGHZ 77, 293, 295 ff).

    Im Falle eines solchen Gläubigerzugriffs hätte auch eine noch ausstehende "Nachforderung" der Treuhandanstalt den Wert des Geschäftsanteils als Zugriffsobjekt in keiner Weise gemindert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 77, 293, 297).

    Eine Berücksichtigung des "individuellen" Werts, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten hat, würde in die rechtliche Beurteilung erhebliche Unsicherheiten hineintragen und in vielen Fällen gar nicht überzeugend möglich sein (vgl. BGHZ 77, 293, 298).

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 97/85

    Berücksichtigung auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhender Erwartung

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhende Erwartung künftigen Arbeitseinkommens weder als Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Wertvergleich einbezogen werden kann (BGHZ 101, 225, 227 f).

    Daneben bezweckt die Bestimmung, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGHZ 77, 293, 296 und BGHZ 101, 225, 228).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Rente auch bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellen und weder bei der Berechnung des Anfangs- noch der des Endvermögens Berücksichtigung finden (BGHZ 101, 225, 228 f).

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Damit haben die Erwerber bereits durch diesen Vertrag, vergleichbar der Situation beim Kauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt, bezüglich der Geschäftsanteile eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die ihrerseits veräußerlich und vererblich ist (Anwartschaftsrecht; vgl. speziell zum Anwartschaftsrecht an GmbH-Geschäftsanteilen Wolf, Anm. zum Urteil des BGH vom 21. September 1994 - VIII ZR 257/93 - in LM § 15 GmbHG Nr. 28).
  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75

    Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Der Umstand, daß diese Unternehmensbeteiligung nur in Form eines Anwartschaftsrechts Bestand hatte, kann insoweit keinen Unterschied machen (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, 13. Aufl., § 1374, Rn. 3; vgl. auch BGHZ 67, 262, 268, wo zum Ausdruck gebracht wird, daß die verschiedenen im Rechtsleben mit Anwartschaft bezeichneten Positionen im Rahmen der §§ 1365 ff, 1374 ff BGB keine einheitliche Beurteilung erfahren müssen).
  • BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92

    Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. nur BGHZ 77, 293, 295 und 123, 93, 95).
  • BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69

    Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Überträgt man die Grundsätze dieser Entscheidung auf die Situation beim "Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf", so bedeutet das: Indem sich der Verkäufer das Vollrecht an dem veräußerten Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält, will er zum einen seine für den Fall der Nichtzahlung bestehenden Rückabwicklungsrechte (§ 455, § 326 BGB) vor unberechtigten Verfügungen des Käufers schützen (vgl. BGHZ 54, 214, 215 f).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 79/88

    Zustimmungsbedürftigkeit der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Gleiches gilt für künftiges Renteneinkommen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IV b ZR 79/88 - NJW 1990, 112, 113 f).
  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 168/76

    Kerman-Teppich - Eigentumsvorbehalt, Verjährung, § 223 BGB <Fassung bis

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Gleichzeitig stellt der Vorbehalt des Verkäufers auch eine Sicherung gegen das Ausbleiben der Kaufpreiszahlung dar (vgl. BGHZ 70, 96, 101 zur analogen Anwendung des § 223 BGB).
  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85

    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

    Auszug aus BGH, 21.03.1996 - III ZR 106/95
    Aufgrund dessen stellte die Rechtsposition des Klägers nach dem 11. März 1991 bereits einen gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der auch im Falle eines Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen gewesen wäre: Daß Unternehmensbeteiligungen, auch soweit es um GmbH-Geschäftsanteile geht, beim Anfangs- oder Endvermögen im Sinne der §§ 1374 ff BGB zu Buche schlagen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IV b ZR 69/85 - NJW 1987, 321).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Das Anwartschaftsrecht des Ersterwerbers (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 222) ist stärker geschützt als sein Vollrecht, weil die Gesellschafterliste über § 161 Abs. 3 BGB den durch § 161 Abs. 1 BGB vermittelten Schutz bei aufschiebend bedingten Verfügungen nicht relativiert (so zu Recht D. Mayer/Färber, GmbHR 2011, 785, 791).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2017 - 20 W 320/16

    Grundbuch: freie Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB

    Auf dem veräußerten Gegenstand - hier: dem Hausgrundstück - ruhende dingliche Belastungen vermindern vielmehr grundsätzlich seinen Wert und sind zugunsten des verfügenden Ehegatten bei der Ermittlung der Wertrelation zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16); damit sind sie keinesfalls dem Kaufpreis hinzuzurechnen.

    Gleiches gilt dann allerdings auch in diesem Zusammenhang für im Vermögen des verfügenden Ehegatten verbleibenden weiteren Grundbesitz (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; OLG Celle FamRZ 2010, 562; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 16).

    Persönliche Verbindlichkeiten des verfügenden Ehegatten sind von dem Vermögen, über das der Ehegatte verfügt hat, also nicht in Abzug zu bringen, wenn zu beurteilen ist, ob sich die rechtsgeschäftliche Transaktion an § 1365 BGB messen lassen muss (vgl. BGHZ 77, 293; BGHZ 132, 218; Münchener Kommentar/Koch, a.a.O., § 1365 Rz. 7).

  • BGH, 07.10.2011 - V ZR 78/11

    Zugewinngemeinschaft: Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen bei

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Belastung eines Grundstücks, das das alleinige oder wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht, nach § 1365 Abs. 1 BGB zustimmungsbedürftig ist, wenn sie den Wert des Grundstücks ausschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 113) und nicht lediglich als Erwerbsmodalität anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 227 f.).

    Richtig ist zwar, dass es bei der Anwendung des § 1365 BGB allein auf die objektiven Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 106/95, BGHZ 132, 218, 227).

  • OLG Saarbrücken, 14.03.2019 - 6 UF 130/18

    Familiensache: Anerkennung einer sog. relativen Geschäftsunfähigkeit;

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung lediglich für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGH FamRZ 2013, 607; 2012, 116; 1996, 792; 1980, 765).

    Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils sogar dann als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB ansieht, wenn der Veräußerer hieran lediglich ein Anwartschaftsrecht innehat (BGH FamRZ 1996, 792).

  • OLG Koblenz, 23.08.2007 - 5 U 284/07

    Begriff der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

    Dass ein Wohnrecht personenbezogen und damit unveräußerlich ist, kann nicht dazu führen, es im Rahmen des § 1365 Abs. 1 BGB als Vermögensfaktor außer Betracht zu lassen (BGH NJW 1990, 112, 113; Heckelmann in Erman, BGB , 11. Aufl., § 1365 Rdnr. 14; Thiele in Staudinger, BGB , 2000 , § 1365 Rdnr. 28; vgl. auch BGHZ 132, 218, 226; a.A. OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943).

    Insofern stellen eine Grundstücksveräußerung und eine im Gegenzug vorgenommene Belastung einen einheitlichen Vorgang dar (BGHZ 132, 218, 228; OLG Hamm FamRZ 1959, 166, 167; Gruber in Anwaltskommentar, BGB , § 1365 Rdnr. 30; Koch in Münchener Kommentar, BGB , 4. Aufl., § 1365 Rdnr. 67; Thiele, aaO., § 1365 Rdnr. 28; a.A. OLG Hamm FamRZ 1997, 675, 676).

  • OLG Hamm, 14.03.2011 - 5 U 101/10

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts; Übertragung des gesamten Vermögens eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. Urteil des BGH vom 21.03.1996, Az.: III ZR 106/95, NJW 1996, 1740; Urteil des BGH vom 25.06.1993, Az.: V ZR 7/92, NJW 1993, 2441).
  • OLG München, 06.11.2003 - 2 Ws 583/03

    Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach Anordnung des Verfalls des

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  • OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 13 UF 199/20

    Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei getrenntlebenden

    c) Ein "individueller" Wert, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten oder für dessen Familie hat, kann nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1996, 1740; FamRZ 1980, 765; NJW 1991, 1739).
  • OLG Dresden, 13.03.2000 - 2 U 3190/99

    Rechtsstellung des Anwartschaftsberechtigten an einem Kommanditanteil

    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob ein Rechtsschutzbedürfnis bereits daraus abzuleiten ist, dass die Klägerin an dem Kommanditanteil der und GmbH & Co. KG sowohl im Zeitpunkt der angegriffenen Beschlussfassungen als auch im Schluss der mündlichen Verhandlung ein - mit der Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister zum Vollrecht erstarkendes - Anwartschaftsrecht erlangt hatte (vgl. zum gesellschaftsrechtlichen Anwartschaftsrecht allgemein: BGHZ 132, 218 [222]) und ob die Klägerin in diesem Stadium der Rechtsübertragung ohne Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot von der GmbH & Co. KG am 20.05.1998 wirksam zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt werden konnte (vgl. zum Nießbrauch beim GmbH-Geschäftsanteil: Karsten Schmidt, Stimmrecht beim Anteilsnießbrauch, ZGR 1999, 601 [608 ff.], Schön, in: ZHR 158 (1994) 229 [263]; Zutt, in: Hachenburg, GmbHG, 8. Aufl., Anhang 15, Rn. 61; Winter, in: Scholz, GmbHG, 8. Aufl., § 15 Rn. 192; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 15 Rn. 50).
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