Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.09.1990

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   BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90   

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BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1991,592)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1991 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1991,592)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1991,592)
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§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Schiedsgerichtsklausel, Verkürzung der Rügefrist, Zurückbehaltungsrecht

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schiedsklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wirksamkeit - Schiedsgericht - Benachteiligung - Zurückbehaltungsrecht

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Unwirksame Schiedsklausel in AGB

  • der-rechtsberater.de

    Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; ZPO § 1025, § 1027
    Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Schiedsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Schiedsklausel in Formularvertrag, unangemessene Benachteiligung, Beschränkung, Zurückbehaltungsrecht, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, geltungserhaltende Reduktion

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsklauseln in AGB (IBR 1992, 89)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 324
  • NJW 1992, 575
  • ZIP 1992, 59
  • MDR 1992, 229
  • WM 1992, 100
  • BB 1992, 22
  • BB 1992, 229
  • BB 1992, Beilage 2a, 15
  • DB 1992, 732
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Auch in Fällen, in denen beide Parteien Kaufleute sind, würde es dem Zweck des Gesetzes, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen und auf einen den beiderseitigen Interessen gerecht werdenden Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken, zuwiderlaufen, wenn zugelassen würde, daß der Verwender bei der Aufstellung seiner Konditionen über die Grenze des Zulässigen hinausgehen dürfte, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß das Gericht die Benachteiligung seines Geschäftspartners auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückführen wird (BGHZ 92, 312, 314 f.).

    Ein berechtigtes Interesse des Verwenders, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei durch Gegenrechte seines Vertragspartners behindert zu werden, ist insoweit nicht anzuerkennen (BGHZ 92, 312, 316 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 - WM 1985, 199).

    Eine geltungserhaltende Reduktion in der Weise, daß die Klausel nur insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen ausschließt, ist auch hier nicht zulässig (BGHZ 92, 312, 316).

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 152/84

    Kaufpreiszahlung oder Schadensersatz bei gelieferten verseuchten Forellen -

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Eine AGB-Klausel, die - wie hier - eine Rüge offener und verborgener Mängel ausnahmslos nur innerhalb von drei Tagen gestattet, weicht auch im kaufmännischen Verkehr so weit von dem die gesetzliche Regelung beherrschenden Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkäufers ab, daß sie nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84 - WM 1985, 1145; vgl. auch schon Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 319/75 - WM 1977, 365).

    Eine Ausschlußfrist von drei Tagen, die - wie im vorliegenden Fall - erkennbare und versteckte Mängel gleichermaßen umfaßt, beseitigt praktisch die Rügemöglichkeit des Erwerbers völlig; sie ist daher als Klausel in AGB grundsätzlich unwirksam (BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 aaO).

  • BGH, 26.06.1986 - III ZR 200/85

    Auslegung eines Auftragsschreibens durch das Gericht - Lieferungsbedingungen, die

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar (Senatsbeschluß v. 26. Juni 1986 - III ZR 200/85 - BGHR AGBG § 9 Schiedsklausel 1).
  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 103/73

    Wirksame Abtretung von Kaufpreisforderungen aus einem Getreidehandel -

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Schiedsklage und Klage vor dem ordentlichen Gericht nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieses Wahlrecht - zur Beschränkung der Anrufung des Schiedsgerichts auf "wirkliche" Streitfälle - nur der einen Partei eingeräumt ist; die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für die Parteien verschieden geregelt werden, immer vorbehaltlich der in § 1025 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 - WM 1976, 331, 332 li. Sp.; implizit auch Senatsbeschluß vom 20. Juni 1991 - III ZR 172/90).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Ein berechtigtes Interesse des Verwenders, seine Ansprüche durchzusetzen, ohne dabei durch Gegenrechte seines Vertragspartners behindert zu werden, ist insoweit nicht anzuerkennen (BGHZ 92, 312, 316 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83 - WM 1985, 199).
  • BGH, 20.06.1991 - III ZR 172/90

    Überprüfung der Zuständigkeit eines Schiedgerichts - Vorliegen von Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wahlrechts zwischen Schiedsklage und Klage vor dem ordentlichen Gericht nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieses Wahlrecht - zur Beschränkung der Anrufung des Schiedsgerichts auf "wirkliche" Streitfälle - nur der einen Partei eingeräumt ist; die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann für die Parteien verschieden geregelt werden, immer vorbehaltlich der in § 1025 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 - WM 1976, 331, 332 li. Sp.; implizit auch Senatsbeschluß vom 20. Juni 1991 - III ZR 172/90).
  • BGH, 06.04.1989 - III ZR 281/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung neuer Konditionen bei einem

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig ist (Senatsurteil vom 6. April 1989 - III ZR 281/87 - BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 2).
  • BGH, 23.02.1984 - VII ZR 274/82

    Inhaltskontrolle einzelner Klauseln der "Einheitsbedingungen für

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Ein Verlust des Mängelrügerechts mit der Folge des Anspruchsverlustes ist grundsätzlich nur dann zu rechtfertigen, wenn der Besteller oder Käufer zumutbaren, zur redlichen Abwicklung des Vertrages gebotenen Obliegenheiten nicht nachkommt (BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82 - WM 1984, 1224, 1226).
  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 319/75

    Schadensersatz für beschädigte Pflanzen in einem Gewächshaus - Montage einer

    Auszug aus BGH, 10.10.1991 - III ZR 141/90
    Eine AGB-Klausel, die - wie hier - eine Rüge offener und verborgener Mängel ausnahmslos nur innerhalb von drei Tagen gestattet, weicht auch im kaufmännischen Verkehr so weit von dem die gesetzliche Regelung beherrschenden Grundsatz der Verantwortlichkeit des Verkäufers ab, daß sie nicht mehr hingenommen werden kann (BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 - VIII ZR 152/84 - WM 1985, 1145; vgl. auch schon Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 319/75 - WM 1977, 365).
  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Dieses bedeutet, daß eine vorformulierte einheitliche Vertragsklausel, die gegen § 9 AGBG verstößt, nicht auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden darf (vgl. BGHZ 84, 109, 114 ff.; 92, 312, 314 f.; 115, 324, 326); statt dessen gilt anstelle dieser zu weitgehenden Klausel das für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Gesetzesrecht.
  • OLG Nürnberg, 20.08.2014 - 12 U 2119/13

    Vertrag über die Lieferung von Beton an einen Bauunternehmer: Inhaltskontrolle

    Dies gilt aber nicht, soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 141/90, BGHZ 115, 324, 327).
  • BGH, 27.01.1993 - XII ZR 141/91

    Pacht - Gewährleistung - Formularvertrag - Inhaltskontrolle - Minderkaufmann -

    Was die entsprechende Beschneidung des Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 320 BGB) betrifft, so ist eine solche im kaufmännischen Verkehr ebenfalls zulässig, soweit nicht die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 141/90 - NJW 1992, 575, 577 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1990 - III ZR 141/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,8246
BGH, 24.09.1990 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1990,8246)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1990 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1990,8246)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1990 - III ZR 141/90 (https://dejure.org/1990,8246)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung eines ergangenen Schiedsspruchs - Antrag auf Vollstreckungsschutz - Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung - Nicht zu ersetzender Nachteil für den Schuldner - Schutzantrag gemäß § 712 Zivilprozessordnung (ZPO)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.08.1978 - X ZR 17/78

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - III ZR 141/90
    Der Bundesgerichtshof hat dazu seit dem grundlegenden Beschluß vom 25. August 1978 (X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1) in ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO in zweiter Instanz stellen muß; denn da dort über einen solchen Antrag regelmäßig erst nach mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Vollstreckungsgläubiger befunden wird, bietet der Antrag aus § 712 ZPO - der ähnliche Voraussetzungen wie der Antrag aus § 719 Abs. 2 ZPO aufstellt - für den Gläubiger die größere Gewähr, daß auch seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.
  • BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82

    Zwangsvollstreckung - Einstellung - Vollstreckungsschutz - Revision - Berufung

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - III ZR 141/90
    Die Gründe, die der Antragsgegner vorbringt, waren alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und konnten auch damals schon ebenso wie jetzt glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - LM ZPO § 719 Nr. 35 = NJW 1983, 455).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 3/90

    Antrag auf Vollstreckungsschutz - Abwenden der Vollstreckung durch

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - III ZR 141/90
    Hat es der Schuldner im zweiten Rechtszug versäumt, durch einen Antrag nach § 712 ZPO den über die Möglichkeiten des § 711 ZPO wesentlich hinausgehenden Vollstreckungsschutz zu erlangen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - WM 1990, 998).
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